FSJ / Schule / Datenschutz / Schweigepflicht

29. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Brother02
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 23x hilfreich)
FSJ / Schule / Datenschutz / Schweigepflicht

Hallo,

folgender fiktiver in Baden-Württemberg spielender Fall:

Person A ist als FSJ-Kraft in einer Schule beschäftigt. Die Einsatzleitung des FSJ-Trägers kommt zu einem Gespräch in die Schule und bespricht mit Person A und der Anleitung vom Person A (Lehrkraft dieser Schule) ohne Wissen und Einwilligung der Eltern Angelegenheiten eines Schülers.

Wäre das schweigepflichttechnisch / datenschutzrechtlich problematisch?

Hinweise zu entsprechenden Gesetzestexten, Verordnungen etc. werden gerne entgegen genommen.

Danke :)

-- Editier von Brother02 am 29.11.2016 22:24

Fragen zum Datenschutz?

Fragen zum Datenschutz?

Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Brother02):
Wäre das schweigepflichttechnisch / datenschutzrechtlich problematisch?

Kommt darauf an, was genau diese nebulösen "Angelegenheiten eines Schülers" wären.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)


Zu welchen Themen und mit/gegenüber wem haben die Eltern des Schülers bei der Anmeldung eine Schweigepflichtsentbindung unterschrieben?
[b][/b]

0x Hilfreiche Antwort



#5
 Von 
Brother02
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Zu welchen Themen und mit/gegenüber wem haben die Eltern des Schülers bei der Anmeldung eine Schweigepflichtsentbindung unterschrieben?
[b][/b]


Es existiert eine Schweigepflichtentbindung gegenüber der Therapeutin des Schülers.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Brother02
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Zitat (von Brother02):


Die Schule braucht keine Einwilligung der Eltern, um intern Angelegenheiten eines Schülers zu besprechen. A ist in der Schule als FSJ-Kraft tätig, und wenn es für die Tätigkeit des FSJlers relevant ist, kann die Schule selbstverständlich auch über einzelne Schüler mit der "Einsatzleitung" des FSJ-Trägers sprechen.

Wenn es nicht relevant ist, dann nicht. Da kommt es dann auf den konkreten Einzelfall an.


Du glaubst also, dass es völlig legitim ist, dass das Personal der FSJ-Vermittlungsstelle (hier Träger genannt) Dinge über einen Schüler in der Schule oder Patienten im Krankenhaus erfährt, ohne dass Schüler/Eltern/Patient einwilligen muss? Es ist dann also völlig unproblematisch, wenn die FSJ-Kraft oder der Lehrer oder der Arzt mit Personal des FSJ-Trägers so über die Schweigepflicht unterliegende Dinge spricht, dass einzelne Personen eindeutig identifizierbar sind?
Der Träger koordiniert die verschiedenen Einsätze verschiedener FSJ-Kräfte an verschiedenen Orten, überwacht die Arbeitsbedingungen und organisiert Schulungen beim Träger für die FSJ-Kräfte, ist aber nicht in die Arbeitsprozesse in den jeweiligen Einsatzstellen involviert. Diese Trägerperson ist also extern.

Woraus ergibt sich das, dass das unproblematisch ist? Wäre gerne auf der sicheren Seite.

-- Editiert von Brother02 am 30.11.2016 15:17

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Brother02):
Woraus ergibt sich das, dass das unproblematisch ist?

Was genau war denn an
Zitat (von Brother02):
Da kommt es dann auf den konkreten Einzelfall an.

missverständlich formuliert?



Zitat (von Brother02):
so über die Schweigepflicht unterliegende Dinge spricht

Ob diese Dinge tatsächlich der Schweigepflicht unterliegen, wir immer im Einzelfall beurteilt.


Wenn man glaubt, das der §203 StGB verletzt wurde, dann zeigt man das bei den entsprechenden Stellen an.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Würden die Mitarbeitere in der Schule dumm gehalten, und es passiert dann was, was wäre dann los? Es handelt sich ja offensichtlich um ein Kind mit Problemen. Und da sind Infos nun mal weiterzugeben, soweit erforderlich.
Tut man das nicht, und jemand kommen deshalb zu Schaden, auch das Kind selbst, dann ist das Geschrei groß und der Staatsanwalt kann dann unter dem Gesichtspunkt des § 13 StGB durchaus ermitteln.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Brother02
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 23x hilfreich)

Für den Schüler besteht keine Gefahr für Leib oder Leben.

Dann frage ich mal anders herum:

Welche Informationen dürften ohne gegen Datenschutz oder Schweigepflicht zu verstossen, an externe Personen, die eigentlich nur eine FSJ-Kraft vermitteln so wie eine Zeitarbeitsfirma einen Leiharbeitnehmer vermitteln, weiter gegeben werden?

Ich würde mich auch schon über Hinweise freuen, welche Gesetze / Paragraphen sich in diesem Zusammenhang zu lesen lohnen. Mich interessiert dabei rein der rechtliche Aspekt.

Zitat (von wirdwerden):
Und da sind Infos nun mal weiterzugeben, soweit erforderlich.


Wo kann ich im Gesetz nachlesen, welche Infos wann erforderlich sein könnten?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Brother02
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Zitat (von altona01):
Zu welchen Themen und mit/gegenüber wem haben die Eltern des Schülers bei der Anmeldung eine Schweigepflichtsentbindung unterschrieben?

Bei weitem nicht alle Angelegenheiten, die einen Schüler betreffen, unterliegen für die Schule oder die Lehrer einer Schweigepflicht.


Welche Angelegenheiten unterliegen der Schweigepflicht? Gerne Hinweis auf konkrete Paragraphen, wenn möglich?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Brother02):
Wo kann ich im Gesetz nachlesen, welche Infos wann erforderlich sein könnten?

Nirgendwo, denn
Zitat (von TomRohwer):
Da kommt es dann auf den konkreten Einzelfall an.





Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.758 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen