Guten Tag,
vor einiger Zeit habe ich mich wegen einiger Unverschämtheiten dazu entschlossen, einer privaten Firma, bei der ich Stammkunde war, den Rücken zu kehren und fortan bei der Konkurrenz einzukaufen. Ich bat höflich darum, die Kundenkarte zu deaktivieren und um Löschung meiner persönlichen Daten. Der erste Brief wurde (fast erwartungsgemäß) ignoriert, der zweite kam dann per Einschreiben und ich hatte zur Beantwortung eine Frist gesetzt.
Man antwortete mir:" Leider können wir aus Gründen des Handels- und Steuerrechts Ihrem Wunsch nach Löschung Ihrer Daten nicht nachkommen. Danach unterliegen Buchungsbelege als ordentlicher Kaufmann einer Aufbewahrungspflicht, die bis zu 10 Jahren dauert. Auch Ihre persönlichen Daten fallen darunter. ...... übrigens, auch ein Anwalt wird Ihnen da nicht weiterhelfen können."
Hat das Datenschutzrecht hier eine weitere Lücke? Stimmt diese Aussage so? Habe ich keine Möglichkeit, bei einer privaten Firma auf die Löschung meiner Daten zu bestehen?
Es wäre nett, wenn ich dazu mal einen Tipp bekommen könnte - vielen Dank! starlion15
Firma löscht persönliche Kundendaten nicht
Fragen zum Datenschutz?
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Wie kommst du auf Lücke?
Die Behörden verlangen 10 Jahre die Aufbewahrung. Das ist normal!
Du kannst allerdings der Firma untersagen, dass du weiterhin kontaktiert werden willst bzw. die Daten nicht weitergegeben werden dürfen.
Richtig! Daher eine Sperre verlangen, wenn eine Löschung (erwartungsgemäß) nicht erfolgt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
§147 I AO
:
"Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu
ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4. Buchungsbelege"
§147 III AO
:
"Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1
aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren,"
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