Hey Leute,
wenn ich herausfinde, dass eine Person die sich in meiner Wohnung aufhalten durfte, heimlich ein Bild von meinem Wohnzimmer gemacht hat, hat sie sich dann strafbar gemacht? Stichwort Persönlichkeitsrechte bzw. Privatsphäre
Auf dem Foto ist das ganze Wohnzimmer zu sehen, aber es hängen keine Bilder an der Wand sodass niemand Fremdes erkennen könnte dass es mein Wohnzimmer ist, wenn man nicht explizit gesagt bekommen würde, dass es meins ist.
Veröffentlicht ist das Bild wohl auch nicht.
Auf Ansprache hieß es nur dass ja keine Personen drauf seien und man mir keine Gegenstände persönlich zuordnen könnte. Aber ich kann mir trotzdem nicht vorstellen dass das einfach so erlaubt ist.
Was sagt ihr dazu?
-- Editiert von Moderator topic am 28. August 2024 20:12
-- Thema wurde verschoben am 28. August 2024 20:12
Foto vom Wohnzimmer machen strafbar?
Fragen zum Datenschutz?
Fragen zum Datenschutz?
Es ist weit und breit keine Strafbarkeit zu erkennen.
Selbst wenn Fotos an der Wand hängen würden.
ZitatAuf Ansprache hieß es nur dass ja keine Personen drauf seien und man mir keine Gegenstände persönlich zuordnen könnte :
Selbst wenn wäre es nicht grundsätzlich strafbar.
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ZitatAber ich kann mir trotzdem nicht vorstellen dass das einfach so erlaubt ist. :
Doch ist es
Wenn es so heimlich war, wie haben Sie denn dan von dem Foto erfahren? Vor allem, wenn es nicht veröffentiicht wurde?
ZitatEs ist weit und breit keine Strafbarkeit zu erkennen. :
Selbst wenn Fotos an der Wand hängen würden.
Aber was wäre mit dem Urheberrecht?
ZitatWas sagt ihr dazu? :
Ich denke, dass es nicht erlaubt ist.
ZitatIch denke, dass es nicht erlaubt ist. :
Der Gesetzgeber sieht es halt anders.
ZitatAber was wäre mit dem Urheberrecht? :
Das Urheberrecht hat der Fotografierende - auch wenn er unerlaubt fotografiert.
Das Motiv (also das Wohnzimmer) unterliegt keinem Urheberrecht - außerdem wäre das erst bei einer Veröffentlichung des Fotos relevant (z.B. wenn das Wohnzimmer aus Designer-Möbeln besteht und die Anordnung der Möbel ein "Gesamtkunstwerk" entstehen lässt).
Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen "nur fotografiert" und "fotografiert und veröffentlicht".
Und man muss unterscheiden zwischen "nicht erlaubt" und "strafbar".
Nicht alles, was nicht erlaubt ist, ist auch gleich strafbar.
Und vieles ist erst bei Veröffentlichung kritisch.
Hallo,
ich denke man muss auch unterscheiden zwischen heimlich (Knopflochkamera etc.) und nicht heimlich (mit einer normalen Kamera oder Handy).
Das Entscheidende dürfte aber wie schon mehrmals gesagt die Veröffentlichung sein.
Und das muss noch nicht einmal direkt im Internet sein, es reicht mitunter schon das Zeigen der Bilder an Außenstehende. Je nach Einzelfall eben.
Stefan
Ich halte das für unzulässig.
Aus dem Grundgesetz leitet sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht ab, Art. 13 stellt räumlich die Wohnung unter einen besonderen Schutz.
Zwar gelten die Grundrechte in erster Linie gegen den Staat sind aber spätestens bei Fragen nach treu und Glauben in einer Abwägung zum Ansatz zu bringen.
Mach jemand nun Fotos der Wohnung gegen den Willen des inhabers muss man hier eine Abwägung der Interessen machen, und käme da wohl bei dem Fotografen zu dem Schluss das es hier gar keine legitimen Interessen gibt.
Selbst bei Mieter vs. Vermieter ist es nicht selten, das die Gerichte den auch aus dem GG über das Eigentum abgeleiteten Interessen von Vermietern keinen Vorrang einräumen.
Mit einer tatsächlichen Veröffentlichung hat das m.e. auch nichts zu tun, denn die Veröffentlichung kann ja auch zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft ohne wissen des Eigentümers erfolgen.
Ich sehe durchaus Chancen hier eine Löschung sowie eine strafbewehrte Unterlassung einer Veröffentlichung zu erwirken.
Edit: Strafbarkeit sehe ich jedoch keine, da keine Person auf den Bildern ist. Vgl §201a stgb
-- Editiert von User am 29. August 2024 21:07
ZitatEdit: Strafbarkeit sehe ich jedoch keine, da keine Person auf den Bildern ist. Vgl §201a stgb :
Ja. Volle Zustimmung.
An das Persönlichkeitsrecht hatte ich auch gedacht.
Aber im Ausgangsbeitrag steht ausdrücklich...
Zitatsodass niemand Fremdes erkennen könnte dass es mein Wohnzimmer ist, wenn man nicht explizit gesagt bekommen würde, dass es meins ist. :
Deshalb tue ich mich da schwer.
ZitatMit einer tatsächlichen Veröffentlichung hat das m.e. auch nichts zu tun, denn die Veröffentlichung kann ja auch zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft ohne wissen des Eigentümers erfolgen. :
Es ist zwar richtig, dass die Rechtsprechung auch dann einen Löschungsanspruch bejaht, wenn ein nicht illegal aufgenommenes Foto droht, illegal veröffentlicht zu werden und die Veröffentlichung anderweitig nicht verhindert werden kann.
Aber der Ausgangsbeitrag liefert dafür keinen Hinweis.
Und die rein theoretische, unkonkrete Möglichkeit, dass irgendwann vielleicht mal eine Veröffentlichung stattfinden könnte, erscheint mir zu dünn.
ZitatUnd die rein theoretische, unkonkrete Möglichkeit, dass irgendwann vielleicht mal eine Veröffentlichung stattfinden könnte, erscheint mir zu dünn. :
Grundsätzlich stimme ich dem zu.
Allerdings ist die private Wohnung der einzige(!) geschützte Bereich für die räumliche Entfaltung des Persönlichkeitsrechts.
Und wenn es bei dem Fotografen kein legitimiertes "werthaltiges" Interesse am Besitz einer solchen Aufnahme gibt, steht dem immernoch die abstrakte, aber dennoch vorhandene Einschränkung gegenüber damit in das Persönlichkeitsrecht des anderen einzugreifen. Bspw. um dritten gegenüber zu "beweisen" wie "normal", "unnormal","abgedreht" oder was auch immer der Betroffene wohnt, oder ob ein Gegenstand da steht oder oder oder.
Zitatwenn ich herausfinde, dass eine Person die sich in meiner Wohnung aufhalten durfte, heimlich ein Bild von meinem Wohnzimmer gemacht hat, hat sie sich dann strafbar gemacht? :
Nein. Es sei denn, man hätte vorher gesagt: "Keine Fotos machen!"
In diesem Fall wäre es Hausfriedensbruch, denn die Erlaubnis zum Betreten der Wohnung war mit dem Verbot des Fotografierens verknüpft, und insofern das Betreten dann unrechtmäßig.
(Wohnungsinhaber gibt dem Klempner die Schlüssel, damit der in Abwesenheit des Wohnungsinhabers die Gastherme reparieren kann. Betreten vom Hausrechtsinhaber für diesen Zweck erlaubt.
Der Klempner nutzt die Gelegenheit und feiert mit seinen Leuten eine Poolparty im Haus des Kunden. Dann ist's Hausfriedensbruch, weil der Klempner zu diesem Zweck die Wohnung nicht betreten durfte.
Zitat:tichwort Persönlichkeitsrechte bzw. Privatsphäre
§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, (...)
§201a StGB setzt zwingend voraus, daß eine andere Person fotografiert wird.
Zitat:Auf dem Foto ist das ganze Wohnzimmer zu sehen, aber es hängen keine Bilder an der Wand sodass niemand Fremdes erkennen könnte dass es mein Wohnzimmer ist, wenn man nicht explizit gesagt bekommen würde, dass es meins ist.
Veröffentlicht ist das Bild wohl auch nicht.
Auf Ansprache hieß es nur dass ja keine Personen drauf seien und man mir keine Gegenstände persönlich zuordnen könnte. Aber ich kann mir trotzdem nicht vorstellen dass das einfach so erlaubt ist.
Doch, das ist tatsächlich allermeistens so, es sei denn... siehe oben.
ZitatZitat (von hiphappy): :
Es ist weit und breit keine Strafbarkeit zu erkennen.
Selbst wenn Fotos an der Wand hängen würden.
Aber was wäre mit dem Urheberrecht?
Das wäre überhaupt nicht berührt, solange es sich bei den fremden Fotos auf dem Foto entweder um "unwesentliches Beiwerk" (§57 UrhG) handelt oder bei der Vervielfältigung der fremden Fotos durch das im Wohnzimmerfoto um eine Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch handelt (§53 UrhG).
Und das wird im beschriebenen Fall zutreffen. (Unter anderen Gesamtumständen kann das natürlich eventuell anders aussehen.)
Das Urheberrecht an den Fotos haben aber die Fotografen - nicht der Eigentümer der an der Wand hängenden Abzüge, und nicht der Wohnungsbesitzer.
-- Editiert von User am 31. August 2024 13:19
ZitatEs ist zwar richtig, dass die Rechtsprechung auch dann einen Löschungsanspruch bejaht, wenn ein nicht illegal aufgenommenes Foto droht, illegal veröffentlicht zu werden und die Veröffentlichung anderweitig nicht verhindert werden kann. :
Aber der Ausgangsbeitrag liefert dafür keinen Hinweis.
Und die rein theoretische, unkonkrete Möglichkeit, dass irgendwann vielleicht mal eine Veröffentlichung stattfinden könnte, erscheint mir zu dünn.
100% Zustimmung.
„eine Person die sich in meiner Wohnung aufhalten durfte, hat ein Bild von meinem Wohnzimmer gemacht."
Wenn ein Bild angefertigt wird, dann wird das Recht, über die VerwertungNutzung des Bilds entscheiden zu dürfen, allein dem EIGENTÜMER des Grundstücks zugesprochen, auf dem die Bildanfertigung erfolgt war.
Selbst wenn also etwa der Mieter einer Wohnung / eines Grundstücks zur Nutzung und zum Besitz des Grundstücks berechtigt ist, erwirbt er dadurch nicht auch das Recht zur Verwertung von Fotos, die vom Grundstück des Eigentümers der vermieteten Wohnung/Grundstücks aus gemacht wurden.
Außer dem Eigentümer könnten auch Personen Verbietungsrechte gegenüber dem Bild-Ersteller haben, deren Persönlichkeitsrechte berührt sein könnten ( = der in seinem Recht auf Privatsphäre gestörte Mieter, dessen privates Wohnzimmer auf den Bilder erkennbar wäre / Erkennbar abgebildete Personen / …. )
RK
ZitatWenn ein Bild angefertigt wird, dann wird das Recht, über die VerwertungNutzung des Bilds entscheiden zu dürfen, allein dem EIGENTÜMER des Grundstücks zugesprochen, auf dem die Bildanfertigung erfolgt war. :
Da wäre doch mal ein Paragraf aus dem sich das ergibt recht interessant ...
Hallo,
Sorry, aber das ist wirklich Unsinn.Zitat:Wenn ein Bild angefertigt wird, dann wird das Recht, über die VerwertungNutzung des Bilds entscheiden zu dürfen, allein dem EIGENTÜMER des Grundstücks zugesprochen, auf dem die Bildanfertigung erfolgt war.
Das Verwertungsrecht steht erst einmal ausschließlich dem Urheber zu. Es mag sein, dass es auch diesem eingeschränkt ist, mehr aber nicht.
Echt jetzt? Meine letzten Fotos auf einer Hochzeitsfeier darf also nur der Restaurantbetreiber verwerten? Ach nein - der Eigentümer der Immobilie muss es ja sein, oder wie ...Zitat:Selbst wenn also etwa der Mieter einer Wohnung / eines Grundstücks zur Nutzung und zum Besitz des Grundstücks berechtigt ist, erwirbt er dadurch nicht auch das Recht zur Verwertung von Fotos, die vom Grundstück des Eigentümers der vermieteten Wohnung/Grundstücks aus gemacht wurden.
Es gibt da zwar ein paar Besonderheiten, etwa das Abfotografieren in einem Museum (wobei selbst da das Verwertungsrecht nicht übergeht), aber das ist sicher nicht verallgemeinbar.
Das stimmt natürlich, in der Regel ist das aber maximal das Verbot der Veröffentlichung.Zitat:Außer dem Eigentümer könnten auch Personen Verbietungsrechte gegenüber dem Bild-Ersteller haben, deren Persönlichkeitsrechte berührt sein könnten
Und selbst das ist oft hinfällig, wer sich öffentlich präsentiert muss auch mit solchen Bildern leben, soweit sie nicht außergewöhnlich (negativ) sind. Beispiele dafür sind Bilder von Sportveranstaltungen oder Volksfesten. Je kleiner und privater der Rahmen um so größer die Rechte würde ich sagen.
Spielt hier aber gar keine Rolle, denn Personen sind ja im Falle des TS gerade nicht zu sehen.
Stefan
ZitatDa wäre doch mal ein Paragraf aus dem sich das ergibt recht interessant ... :
§ 903 BGB.
"Der BGH leitete die Befugnis der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, über die gewerbliche Verwertung von Aufnahmen der von Stiftung verwalteten Gebäuden - etwa Schloss Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg und Jagdschloss Grunewaldzu bestimmen aus deren Eigentumsrechten ab.
Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks sowohl die Herstellung als auch die Verwertung von Fotos seiner Gebäude untersagen, wenn diese von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Eigentümer als Inhaber des Hausrechts bestimmen könne, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm müsse daher auch das ausschließliche Recht zustehen, darüber zu entscheiden, wer zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien berechtigt ist, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind."
BGH, Urteil vom 17. 12. 2010 – V ZR 45/10
ZitatMeine letzten Fotos auf einer Hochzeitsfeier darf also nur der Restaurantbetreiber verwerten? :
Es ist nicht ganz klar, ob Dir aus dem EIGENTUM am Grundstück, von dem aus Du fotographiert hast, ein (gewerbliches) Herstellungs- und Verwertungsverbot ausgesprochen werden kann, oder aus dem HAUSRECHT auf der von Dir besuchten Veranstaltung ( das wohl der Mieter/Restaurantbetreiber innehatte, und nicht der Eigentümer ).
RK
Zitat§ 903 BGB. :
Hilft hier nicht
ZitatBGH, Urteil vom 17. 12. 2010 – V ZR 45/10 :
Hilft hier auch nicht.
Insofern ist Deine Argumentation meilenweit am Thema des TS vorbei.
Hallo RrKOrtmann,
das was du schilderst betrifft erstens ganz besondere Gebäude (Schlösser), vergleichbar mit den schon von mir genannten Museen. Auf ein stinknormales Wohnzimmer ist das wohl kaum übertragbar.
Und zweitens erhält auch dann der Eigentümer des Grundstücks/Gebäudes kein Verwertungsrecht an den Bildern (bei privaten - also nicht veröffentlichten - Bildern kann er imho nicht einmal die Löschung verlangen).
Stefan
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