Gilt dies auch für private Personen?

17. Juli 2025 Thema abonnieren
 Von 
valfaldar
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Gilt dies auch für private Personen?

Liebes Forum,

folgendes:

eine dritte Person, hat wissentlich und beabsichtigt meine Adresse und private Information an Personen weitergeben, von denen diese Person wusste, dass ich mit diesen verfeindet bin.
Mehrfach waren diese mit mir verfeindeten Personen nun vor meiner Haustür, haben geklingelt und dort gewartet.

Nun möchte ich wissen, ob ich gegen die Person, die diese Information weitergeben hat, rechtlich vorgehen kann?

Ich danke für jede Antwort!

-- Editiert von Moderator topic am 17. Juli 2025 12:15

-- Thema wurde verschoben am 17. Juli 2025 12:15




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2449 Beiträge, 852x hilfreich)

Welche privaten Informationen waren das und woher kannte die dritte Person diese?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20339 Beiträge, 7363x hilfreich)

Diese Person zählt dann offensichtlich auch nicht gerade zu deinen Freunden.
Ich wüsste aber keine Grundlage, nach der das verboten sein sollte.
Einzig, 'private Informationen' über jemanden an andere weiterzugeben, könnte Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn denn diese Informationen konkret von dieser Art wären.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40664 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von valfaldar):
Gilt dies auch für private Personen?
Was meinst du denn?
Falls du den Datenschutz meinst: Ja. Natürlich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2449 Beiträge, 852x hilfreich)

Was ist denn DER

Zitat (von Anami):
Datenschutz
?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7609 Beiträge, 1708x hilfreich)

Zitat (von valfaldar):
Nun möchte ich wissen, ob ich gegen die Person, die diese Information weitergeben hat, rechtlich vorgehen kann?

Unter Umständen ja:

§ 126a StGB Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr

1.eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
2.einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert


auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2311 Beiträge, 454x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Unter Umständen ja:
Nur dass diese Umstände hier nicht vorliegen bzw. dem Sachverhalt nicht zu entnehmen sind.

Zitat (von eh1960):
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)


Zitat:
§ 11 Abs 3:
Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7609 Beiträge, 1708x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Zitat (von eh1960):
Unter Umständen ja:

Nur dass diese Umstände hier nicht vorliegen bzw. dem Sachverhalt nicht zu entnehmen sind.

Das kann man so absolut nicht aus dem EP entnehmen.

"Adresse und private Information an Personen weitergeben, von denen diese Person wusste, dass ich mit diesen verfeindet bin.
Mehrfach waren diese mit mir verfeindeten Personen nun vor meiner Haustür, haben geklingelt und dort gewartet."

Das wäre dann ggf. schon näher zu ermitteln, ob diese Folge beabsichtigt war.

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#8
 Von 
ReBo123
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 23x hilfreich)

Wenn es tatsächlich zu einer Straftat gegen den/die TE kommt, könnte die Weitergabe tatrelevanter Informationen meiner Ansicht nach Beihilfe sein. Selbst wenn es sich ausschließlich um öffentlich einsehbare Daten handelt, würde das Beihilfe meiner Meinung nach nicht ausschließen, weil die Person den Haupttätern trotzdem einen Teil der Tatvorbereitung abnimmt. Entscheidender wäre, ob die Person wusste, wozu die Informationen verwendet werden sollen.

-- Editiert von User am 19. Juli 2025 10:30

Signatur:

Ich bin juristischer Laie, meine Beiträge verstehen sich als Denkanstöße.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19210 Beiträge, 10342x hilfreich)

Ja, aber das Merkmal "öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts" scheint hier nicht erfüllt zu sein.

Wenn Inhalte nur an einzelne Personen weitergegeben werden, liegt kein Verbreiten vor. Das ändert sich auch nicht, wenn die Personen feindlich gesinnt sein sollten. Gerade wenn die Weitergabe der Daten gezielt an feindlich gesinnte Personen erfolgte, liegt kein Verbreiten vor. Verbreiten setzt die Weitergabe an einen unkrontrollierbaren, nicht abgegrenzten Personenkreis voraus, eben an die breite Masse der Bevölkerung. Daher kommt ja der Begriff "Verbreitung".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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