Guten Morgen
Mir steht eine Kündigungsschutzklage bevor zu der ich bitte eine Auskunft hätte. Und zwar möchte ich gerne mal wissen, ob dem Anwalt der Gegenseite es möglich ist, meine Protokolldateien meines Arbeitsrechners, der wiederum beim Kunden steht, einzufordern?
Ich bin in einem Projekt bei einem Kunden eingesetzt. Kann also der Anwalt meines Arbeitgebers nun meine persönlichen Log-Dateien anfordern, um meine Arbeitsleistung zu überprüfen? Oder darf sich der Anwalt nur auf die Daten meines Arbeitgebers stützen?
Vielen Dank für die Auskunft,
Gruß Sunshine27
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Herausgabe von Protokolldateien zulässig?
11. Dezember 2011
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Frage vom 11. Dezember 2011 | 10:55
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Herausgabe von Protokolldateien zulässig?
Fragen zum Datenschutz?
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#1
Antwort vom 12. Dezember 2011 | 11:00
Von
Status: Praktikant (958 Beiträge, 373x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>ob dem Anwalt der Gegenseite es möglich ist, meine Protokolldateien meines Arbeitsrechners, der wiederum beim Kunden steht, einzufordern <hr size=1 noshade>
Im Verfahren selbst grundsätzlich ja, §428 ZPO . Datenschutzrechtlich steht dem also nichts im Wege.
Außergerichtlich dürfte der Kunde die Daten allerdings nicht herausgeben.
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#2
Antwort vom 12. Dezember 2011 | 20:08
Von
Status: Lehrling (1449 Beiträge, 508x hilfreich)
Fraglich ist aber auch überhaupt die Erfassung und Auswertung von Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Jeder Betriebsrat würde hier im Dreieck springen.
Ferner ist die Beweiskraft einer solchen Datei sehr fraglich.
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#3
Antwort vom 18. Dezember 2011 | 18:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120082 Beiträge, 39828x hilfreich)
Welche Daten sind den überhaupt dort gespeichert in den 'persönlichen Log-Dateien'???
quote:
Fraglich ist aber auch überhaupt die Erfassung und Auswertung von Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle.
Das ist technisch gar nicht abschaltbar, das jeder Rechner in den Frimennetzwerken den Login und den Logout des Users erfassen muss.
Und ob die die Daten über den Login und den Logout des Users der Leistungs- und Verhaltenskontrolle diesen, ist farglich.
In wieweit diese Daten dann gerichtlich verwertet werden dürfen bzw. ob sie überhauipt solange gespeichert werden durften, müsste man auch prüfen.
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