Interne Datenweitergabe von Zeitarbeitsunternehmen ohne Einverständnis des Bewerbers

23. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
KakaomitEIstee
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Interne Datenweitergabe von Zeitarbeitsunternehmen ohne Einverständnis des Bewerbers

Guten Tag,

folgende Frage 1) : Man versende eine Bewerbung (Anschreiben, Lebenslauf und Zeugnisse) an eine Personaldienstleistungsagentur (Leiharbeitervertrieb) am Standort A und erhalte keine Eingangsbestätigung. Die Bewerbung folge auf eine ausgeschriebene Stellenanzeige (etwa real oder fiktiv) u.a. an eine Kontaktperson A und der dazugehörigen E-Mail-Adresse (StandortA@AgenturfürLeiharbeit). Bewerbung erfolge über E-Mail-Kontakt.

Nach einigen Wochen erhält der Bewerber eine E-Mail desselbigen Leiharbeit-Unternehmens, jedoch von einem anderen Standort – nämlich Standort B mit Kontaktperson B. Standort A ist mehrere Kilometer von Standort B entfernt (bspw. Dresden (A), München (B)). In der E-Mail ist nicht signiert, wie mit personenbezogenen Daten (bspw. Name, Telefonnummer, E-Mailadresse, IP-Adresse) umgegangen würde.

Dem Bewerber würde während dem Bewerbungsprozess nicht mitgeteilt, wie die Daten gespeichert und verarbeitet würden. Der Bewerber habe keiner Datenschutzerklärung zugestimmt, eine Information über die Datenverarbeitung habe der Bewerber ebenfalls nicht erhalten. Offensichtlich würden die Daten von Standort A/Kontaktperson A an Standort B/Kontaktperson B weitergeleitet, ohne dass der Bewerber davon in Kenntnis gesetzt würde. Es fände also eine „interne" Weitergabe der Bewerberdaten statt, ohne einer Zustimmung oder In-Kenntnisnahme seitens des Bewerbers. Dem Bewerber sei die Datenschutzerklärung nicht mitgeteilt worden (bspw. habe sich der Bewerber über eine Stellenanzeige auf einem Stellenportal über die Stelle erkundigt, jedoch die Webseite der Firma nicht besucht und nicht die Datenschutzerklärung auf deren WebSite zur Kenntnis genommen).

Wäre diese (interne) Weitergabe der Daten konform zum aktuellen Datenschutzgesetz bzw. DSGVO?

Ich hoffe, diesen Sachverhalt einigermaßen verständlich zum Ausdruck gebracht zu haben.

Frage 2) Man habe sich bei selbiger Personalleasingagentur am Standort A beworben mit einem bezogenen Lebenslauf auf die Bewerbung A. Vom Standort A erhalte man eine Absage. Nach einer erneuten Bewerbung bei der selbigen Personalleasingagentur am Standort B erhalte der Bewerber einen Termin für ein Vorstellungsgespräch - der Lebenslauf unterscheide sich bspw. optisch von dem des am Standort A zugesandten. Während dem Vorstellungsgespräch fiele dem Bewerber am Standort B auf, dass der Gesprächspartner (Disponent) den Lebenslauf A in den Händen hielt. Offenbar habe Standort A personenbezogene Daten (offensichtlich u.a. den Lebenslauf) in ein System gesetzt, wodurch am Standort B darauf zurückgegriffen werden könne). Der Bewerber habe zuvor keiner Datenschutzerklärung zugestimmt und sei auf die (interne) Weitergabe der Bewerbungsunterlagen nicht aufmerksam gemacht worde.

Mein Dank fürs Lesen und Beantworten! Beschäftige mich gerade mit Datenschutz und habe mir gerade diese Frage gestellt! =D


-- Editiert von KakaomitEIstee am 23.10.2019 23:23

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119516 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von KakaomitEIstee):
Wäre diese (interne) Weitergabe der Daten konform zum aktuellen Datenschutzgesetz bzw. DSGVO?

Kann man so nicht sagen, da viele relevante Informationen fehlen.

Wie wurde weitergeleitet? Per Verschlüsselter Übertragung, wer hat alles Zugriff auf die übertragenen Daten?

Ist der Standort eine unselbständige Filiale oder nicht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KakaomitEIstee
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,

gesetztenfalls, aus dem Bewerbungsprozess würde die Datenweitergabe (von A nach B) nicht transparent mit dem Bewerber kommuniziert werden (fehlende Angaben im elktronischen Datenaustausch via E-Mail). Ebenso könne der Bewerber keine Informationen hinsichtlich des Verfahrens zu dem Datenaustasch erzielen oder Informationen (= keine vorliegenden Informationen, wie die Datenübergabe verschlüsselt wurde).

Angenommen, der erste Adressat (Kontaktperson A/Firma A) habe eine Internetpräsentz mit zugehöriger Internetadresse, die Niederlassung (B) sei nicht online recherchierbar und würde auch nicht gelistet per bspw. Google.

Angenommen: Beide Niederlassungen/Filialen gäben die selben Daten zum Handelsregister bzw. Amtsgericht an (bspw. Dresden)

Vielen Dank für Ihre Nachricht


-- Editiert von KakaomitEIstee am 24.10.2019 00:32

-- Editiert von KakaomitEIstee am 24.10.2019 00:38

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von KakaomitEIstee):
Beide Niederlassungen/Filialen gäben die selben Daten zum Handelsregister bzw. Amtsgericht an (bspw. Dresden)


Was dafür spricht, daß es Niederlassungen derselben Firma (selbe juristische Person) sind.
Dann ist eine Weitergabe genau so als hätte man es innerhalb einer Niederlassung an ein anderes Büro oder einen anderen Mitarbeiter im selben Büro übergeben - datenschutzrechtlich irrelevant und unbedenklich.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119516 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
genau so als hätte man es innerhalb einer Niederlassung an ein anderes Büro oder einen anderen Mitarbeiter im selben Büro übergeben - datenschutzrechtlich irrelevant und unbedenklich.

Falsch. Es darf noch lange nicht jeder Mitarbeiter jedes personenbezogene Datum erfahren.



Zitat (von KakaomitEIstee):
gesetztenfalls, aus dem Bewerbungsprozess würde die Datenweitergabe (von A nach B) nicht transparent mit dem Bewerber kommuniziert werden (fehlende Angaben im elktronischen Datenaustausch via E-Mail).

Der Bewerber hat die Daten per E-Mail gesendet. Nach bisherigem Kenntnisstand muss man nur bei Nutzung des Kontaktformulars aktiv informieren und zustimmen.



Zitat (von KakaomitEIstee):
Ebenso könne der Bewerber keine Informationen hinsichtlich des Verfahrens zu dem Datenaustasch erzielen oder Informationen (= keine vorliegenden Informationen, wie die Datenübergabe verschlüsselt wurde).

Man hat - gerichtsfest nachweisbar - eine Anfrage / Auskunftsersuchen nach DSGVO gestellt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Falsch. Es darf noch lange nicht jeder Mitarbeiter jedes personenbezogene Datum erfahren.


Ich habe implizit vorausgesetzt, daß es sich um eine berechtigte interne Weitergabe handelt. Dann ist aber irrelevant, ob der Betreffende im gleichen Büro sitzt oder in der Niederlassung in Posemuckel.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119516 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Dann ist aber irrelevant, ob der Betreffende im gleichen Büro sitzt oder in der Niederlassung in Posemuckel.

Stimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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