Kennzeichen auf Werbeflyern

1. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Hüpfi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kennzeichen auf Werbeflyern

Hallo!

Ich habe eine Frage, bei der ich mir nicht sicher bin, ob das so rechtens ist.

Mein Fahrzeug (sehr individuell verändert) stand in der Nähe einen Autotreffens und wurde dort desöfteren fotografiert. Damit habe ich auch kein Problem, auch nicht wenn die Fotos von privaten Leuten auf ihren Facebook oder Instagram Seiten hochgeladen werden.

Nun aber ist es so, dass eine Firma aus dem Textilgewerbe mein Fahrzeug dort fotografiert hat (Im September 2017) und wie ich erst jetzt mitbekommen habe, wurden Flyer mit meinem KFZ inkl voll sichtbaren Kennzeichen gedruckt und zu jeder Bestellung beigelegt. Ich habe mit der Firma nichts zu tun, wurde nie gefragt und ich habe dort auch noch nie etwas bestellt.

Wie seht ihr das?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Wie sehen wir was? Irgendwie fehlt die Frage.

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#2
 Von 
Hüpfi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ob es rechtens ist, dass dir Firma mein Fahrzeug inkl. Kennzeichen für ihren Flyer benutzt?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Hüpfi):
Ob es rechtens ist, dass dir Firma mein Fahrzeug inkl. Kennzeichen für ihren Flyer benutzt?

Ob es rechtens ist, dass die Firma Dein Fahrzeug für ihren Flyer benutzt, hängt davon ab, ob es ein irgendwie geschütztes Werk darstellt und für was sie es nutzen.

Das das Kennzeichen nich tunkenntlich gemacht wurde, stellt einen Verstoß gegen dei DSGVO dar, dass kann dann lustig werden, wenn man dagegen richtig vorgeht...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hüpfi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Einschätzung :) Das die das Bild einfach verwenden ist die one Sache, hätte mich gefreut wenn jemand nachgefragt hätte. Aber das kit dem Kennzeichen stört mich schon sehr. Ich werd mir mal Gedanken machen, ob ich da nun was unternehme.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das das Kennzeichen nich tunkenntlich gemacht wurde, stellt einen Verstoß gegen dei DSGVO dar,
Weswegen sollte das ein Verstoß dagegen sein? Ich sehe keinen Grund warum das so sein sollte. EIn Fahrzeug hat kein Persönlichkeitsrecht und es war auf einer öffentlichen Veranstaltung sichtbar. Ich sehe hier kein Problem.
Siehe dazu z.B. das Urteil des AG Kassel, dass Nummernschilder keine sensiblen Daten sind, Az.: 1 T 75/07
Ein aktuelles Urteil, nach Einführung der DSGVO gibt es noch nicht. Der Ausgang einer eventuellen Klage ist noch ungewiss.

-- Editiert von -Laie- am 02.10.2019 09:44

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#6
 Von 
Hüpfi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich muss da kurz was berichtigen. Ich stand in der Nähe der der Veranstaltung, geparkt an einer ganz normalen Strasse.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Die Frage, ob die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens überhaupt ein Datenschutzverstoß darstellt, wurde zumindest in der Vergangenheit von Gerichten mehrheitlich in etwa so beurteilt:
Datenschutz gilt für personenbezogene Daten. Bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich aber nicht um personenbezogene Daten, sondern um Auto-bezogene Daten. Die unterliegen nicht dem Datenschutz, da aus einem KfZ-Kennzeichen ja nicht für jedermann erkennbar ist, welche Person der Fahrer ist. Die Veröffentlichung von Auto-Fotos mit unverpixelten KfZ-Kennzeichen ist erlaubt, wenn weder der Fahrer auf dem Foto erkennbar ist noch der Name des Fahrers im Foto-Begleittext erwähnt wird.
(Nur weil Google bei StreetView außer Personen auch alle Kennzeichen verpixelt hat, denken alle, das wäre gesetzlich vorgeschrieben. Ist es aber nicht. Google hat das freiwillig gemacht.)

Siehe hier:
https://www.dr-bahr.com/news/news-det-20080906135618.html
und hier:
https://www.online-und-recht.de/urteile/Rechtsverletzung-in-Online-Unfallvideo-nur-bei-Erkennbarkeit-des-Abgebildeten-102-C-108-10-Amtsgericht-Kerpen-20101104/
bzw. zusammenfassend:
https://www.rechtambild.de/2014/09/fotografieren-und-veroeffentlichen-von-autokennzeichen-was-ist-erlaubt/

Das sind zwar alles etwas ältere Entscheidungen. Aber durch die DSGVO hat sich da eigentlich nichts geändert.

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#8
 Von 
Hüpfi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das privat Leute Bilder bei Facebook etc inklusive Kennzeichen hochladen dürfen, ist mir ja auch bekannt. Und die Urteile dazu habe ich auch gesehen. Hier gehts aber darum, dass eine Firma damit einen "Werbeflyer" macht. Dazu finde ich leider nichts.

Versuche eben einen Flyer zu bekommen. Ich wusste bis zum letzen Wochenende nichts von der Aktion. Bis am Samstag über ebay Kleinanzeigen ein Mädel bei mir vorbei kam um was zu kaufen und dann meinte , sie kennt mein Auto irgendwo her und schickte mir abends Bilder davon.

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#9
 Von 
Hüpfi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

Zitat (von Hüpfi):
Hier gehts aber darum, dass eine Firma damit einen "Werbeflyer" macht. Dazu finde ich leider nichts.
Du findest dazu nichts, weil es dazu nichts zu finden gibt. Dein Fahrzeug war öffentlich geparkt und für jeden sichtbar. Fahrzeuge haben kein Persönlichkeitsrecht. Ich sehe nicht, dass gegen irgendeinen § verstoßen wurde.
Wenn du wegen Verstoß gegen DSGVO würdest Klagen wollen, dann wärst du der erste und ein Ausgang völlig ungewiss. Ich würde hier keine Prognose wagen wollen. Die bisherige Rechtsprechung wäre gegen dich. Die neue.................

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#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die unterliegen nicht dem Datenschutz, da aus einem KfZ-Kennzeichen ja nicht für jedermann erkennbar ist, welche Person der Fahrer ist.


Aber welche der Halter ist.

Ich wäre mir nicht so sicher, daß aktuelle Rechtsprechung da alten Mustern folgt.

Im übrigen geht es bei den meisten (allen?) oben zitierten Urteilen um Einzelveröffentlichungen durch Privatpersonen - und nicht um eine gewerbsmäßige Verbreitung der Daten. Die liegt im Beispiel des TE vor und damit wird DSGVO einschlägig, was sie bei "Privatperson veröffentlicht Foto von Auto mit Kennzeichen" nicht ist.

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Ich wäre mir nicht so sicher, daß aktuelle Rechtsprechung da alten Mustern folgt.
Ich ja auch nicht, aber bisher gibt es nun einmal noch keine anders lautenden Urteile. Ausgang daher ungewiss.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich aber nicht um personenbezogene Daten,

Da war zumindest das Bundesverfassungsgericht anderer Meinung, hat KfZ-Kennzeichen als personenbezogenes Datum angesehen und Vorschriften zum automatischen Abgleich von Nummernschildern in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen zum Teil für verfassungswidrig erklärt.


Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat den Betrieb der Geschwindigkeitsmessanlage "Section Control" untersagt, da die gesetzliche Grundlage für die anlasslose Erfassung und Speicherung des
personenbezogenen Datums "Autokennzeichen" fehlt.


Die Landesdatenschutzbeauftragten sehen "Autokennzeichen" auch als personenbezogenen Datum an.


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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

@Bigi

Zitat:
Im übrigen geht es bei den meisten (allen?) oben zitierten Urteilen um Einzelveröffentlichungen durch Privatpersonen - und nicht um eine gewerbsmäßige Verbreitung der Daten.

Im Urteil des AG Kerpen ging es um eine Veröffentlichung auf einer kommerziellen Webseite.

@Harry
In den Fällen ging es um automatisierte Massenerfassung mittels Datenverarbeitungsanlage, die Zusammenspeicherung des Kennzeichens mit weiteren Merkmalen (nämlich Ort und Zeit) und die daraus resultierende Möglichkeit, Bewegungsprofile zu erstellen. Daran fehlt es hier - in jeder Hinsicht.
Die Veröffentlichung eines einzelnen Fotos ist keine automatisierte Datenverarbeitung, zu dem Foto wurden keine weiteren Daten genannt (weder Fahrer, noch Aufnahmedatum, noch Aufnahmeort) und aus einem einzelnen Foto kann man kein Bewegungsprofil generieren - besonders ohne Orts- und Datumsangabe.

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#15
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Im Urteil des AG Kerpen ging es um eine Veröffentlichung auf einer kommerziellen Webseite.


Welches Urteil meinst du?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
In den Fällen ging es um

... die Tatsache, das die Gerichte ein KfZ-Kennzeichen als personenbezogenes Datum ansehen.

Nach DSGVO sind personenbezogene Daten all jene Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen oder zumindest beziehbar sind und so Rückschlüsse auf deren Persönlichkeit erlauben.

Wenn der Halter also eine natürliche Person ist, wäre auch das KfZ-Kennzeichen nach neuer Rechtslage ein personenbezogenes Datum.


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#17
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn der Halter also eine natürliche Person ist, wäre auch das KfZ-Kennzeichen nach neuer Rechtslage ein personenbezogenes Datum.


Generell stimme ich natürlich zu, allerdings gab es diese Definition auch schon ewig im BDSG, sodaß durch die DSGVO da keine neue Rechtslage enstanden ist.

Für mich war das allerdings beim Kennzeichen schon immer völlig klar, denn wenn die IP-Adresse (die auch nur auf den Anschlußinhaber und nicht den Nutzer am Rechner verweist) ein personenbezogenes Datum ist, dann ist die Analogie zum Kennzeichen (Halter, wenn auch nicht Fahrer) nicht wegzudiskutieren.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 04.10.2019 09:11

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#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

@Bigi

https://openjur.de/u/83414.html

... Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass ein Nummernschild keinen Hinweis darauf geben kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen ist. Das Nummernschild identifiziert das Fahrzeug; nicht dessen Fahrer. So kann es sein, dass nicht der Halter, sondern tatsächlich ein anderer Fahrer ein Fahrzeug geführt hat, ohne dass das Nummernschild hierauf Rückschlüsse zulässt. Die Eignung eines solchen Zeichens als Verweis auf eine konkrete Person sieht das Gericht vor diesem Hintergrund bereits als fraglich an. Ebenso gut wie der Kläger hätte es dessen Sohn oder ein Bekannter sein können, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nutzte. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass ein Nummernschild lediglich für eine besonders befugt Person mit Zugriff auf eine entsprechende Datenbank einen Hinweis auf den Halter des Fahrzeuges zulässt. Für jeden anderen offenbart das Nummernschild als verschlüsseltes Hinweiszeichen nicht die Identität der Person. ...

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

Wir können hier ewig diskutieren. Für beide Ansichten gibt es gute Argumente. Wie ein Richter entscheiden würde ist ungewiss. Meine persönliche Meinung ist, dass dieses Photo auch jetzt keinen Verstoß gegen die DSGVO darstellt. Das ist aber nur meine Meinung, nichts weiter. Die Gründe warum ich so denke, wurden in den verschiedenen Posts bereits dargelegt. Jeder darf gerne seinen eigenen Standpunkt haben. Wenn der Fragesteller glaubt, dass es ein Verstoß gegen die DSGVO sei, dann muss er klagen. Ich glaube, dass sich viele für den Ausgang des Verfahrens interessieren würden.

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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Er kann seine Frage auch einfach erst mal dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten stellen und den Verstoß anzeigen.


Danach kann man immer noch klagen.

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#21
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Die Argumentation des Gerichts ist hier mehrfach unschlüssig:

Zitat (von drkabo):
Das Nummernschild identifiziert das Fahrzeug; nicht dessen Fahrer. So kann es sein, dass nicht der Halter, sondern tatsächlich ein anderer Fahrer ein Fahrzeug geführt hat, ohne dass das Nummernschild hierauf Rückschlüsse zulässt.


Das ist unerheblich. Eine IP-Adresse identifiziert auch nicht den Nutzer des Anschlusses, sondern dessen Inhaber. Trotzdem ist sie ein personenbezogenes Datum.

Das ist auch logisch; die DSGVO sagt "einer natürlichen Person". Warum das genau die Person sein sollte, die zufällig der Fahrer war, erschließt sich nicht. Mit dem Argument könnte ich auch die persönlichen Daten meines Nachbarn in der Zeitung verbreiten, weil mein Nachbar nicht der Herausgeber oder der Autor des Artikels ist.

Zitat (von drkabo):
Andererseits muss berücksichtigt werden, dass ein Nummernschild lediglich für eine besonders befugt Person mit Zugriff auf eine entsprechende Datenbank einen Hinweis auf den Halter des Fahrzeuges zulässt.


Das ist unerheblich. Eine IP-Adresse kann auch nur mit besonderer Befugnis zum Inhaber aufgelöst werden (Gerichtsbeschluß, Informationseinholung beim Provider). Trotzdem ist sie ein personenbezogenes Datum.

DSGVO sagt "einer identifizierbaren natürlichen Person". Nichts darüber, wie einfach die Identifizierung sein muß.

Ich bleibe daher respektvoll bei der Ansicht, daß ich Recht habe und das Gericht Unrecht.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 07.10.2019 09:50

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