Krankenkasse digital unerreichbar: Darf Mailkontakt mit Hinweis auf Datenschutz verweigert werden?

26. März 2026 Thema abonnieren
 Von 
freid
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenkasse digital unerreichbar: Darf Mailkontakt mit Hinweis auf Datenschutz verweigert werden?

Hallo Internet,

folgender Fall:

Tim ist bei einer Krankenkasse.

Die Kasse ist digital nur über ein Kundenportal erreichbar.
Tim stellt fest: Das Portal ist voller Software-Fehler.
Wichtig: Die Software-Fehler liegen nicht an Tims Endgerät, sondern am Kundenportal selbst.
Der technische Support ist daher keine Hilfe.
Zudem haben laut Internetberichten viele andere Kunden der Krankenkasse exakt die selben Probleme wie Tim.

[i]
(Kurze Beschreibung der technischen Fehler, kann überlesen werden: Ständig kommt Tim nicht ins Portal rein. Sicherheitsabfragen funktionieren trotz korrekter Eingabe nicht.
Einmal brauchte Tim für die Wahrung einer Frist Zugriff auf die Kundenportal-Nachrichten, kam aber ~14 Tage nicht ins Kundenportal rein. Es lag an den Login Servern, die waren wohl überlastet oder offline.
Als Tim dann endlich ins Portal reinkam, war die wichtige Nachricht mit einer völlig falschen Datumsangabe in der Zukunft versehen. Mindestens eine andere Nachricht ist direkt komplett verschwunden.
Das ist ein echtes Problem, zumal Tim rechtliche Nachweise für Anträge haben will.
)
[/i]

Tim muss nun einen Antrag stellen.

Er denkt sich: Solange das Portal nicht funktioniert, schicke ich meinem Sachbearbeiter eben eine Mail.
Seine Mailadresse steht noch auf einem Briefkopf.
Sachbearbeiter antwortet: Bitte nicht per Mail, mail ist ungeschützt.
Tim: Ich kann Euch digital sonst nicht erreichen. Euer Kundenportal ist völlig unzuverlässig. Ich will nur meinen Antrag bei Euch einreichen, das Risko einer ungeschützten Mail gehe ich ein.
Sachbearbeiter: Nicht per Mail.
Tim: Ja, wie denn sonst?
Sachbearbieter: Nicht per Mail.


(Klar könnte Tim jedesmal einen Brief oder gar ein Fax schicken, aber das ist dann doch mit weiterem Aufwand verbunden. Zeit ist knapp im Alltag. )

Tim ist auch bereit, das Risiko des "Abhörens einer Mail" in Kauf zu nehmen.

Tim schlägt daher folgendes vor: Wenn ich ein Anliegen habe, schicke ich Ihnen eine Mail. Und Ihre Antworten verschicken Sie per Post.

Frage: Darf der Sachbearbeiter Anliegen per Mail ablehnen?

Ich danke Euch für Eure Einschätzung.

-- Editiert von User am 26. März 2026 12:34

-- Editiert von User am 26. März 2026 12:35




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 2081x hilfreich)

Zitat (von freid):
Ich danke Euch für Eure Einschätzung.


ich finde, man sollte seine Hausaufgaben selber machen. und der hier beschriebene Fall riecht stark nach einer Hausaufgabe.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von freid):
Frage: Darf der Sachbearbeiter Anliegen per Mail ablehnen?

Es wäre mir keine gesetzliche Grundlage bekannt, nach der eine KK per E-Mail oder überhaupt elektronisch erreichbar sein müsste.
Die E-Mail Kommunikation ist allerdings wegen der DSGVO und dem Gesundheitsdatenschutz problematisch, da man auf entsprechend wirksame Verschlüsselungen auch der Inhalte und nicht nur der Transportwege setzen muss.

Zu was die KK sich vertraglich verpflichtet hat, das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zu ergeben.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3529 Beiträge, 1360x hilfreich)

DE-Mail nutzen, oder einen der Nachfolger. BundID, eBO, ...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
DE-Mail nutzen, oder einen der Nachfolger. BundID, eBO, ...

Naja, dem Fragesteller sind seine Daten ja sh... egal, Hauptsache schön bequem.
Und de KK wird da keinen großen Aufwand betreiben, die haben mit App und Portal ein geschlossenes System.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40403 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von freid):
Tim muss nun einen Antrag stellen.
Wenn Tim schon feststellt...alles voller Fehler... sollte er auch nicht auf E-Mail vertrauen.
Immer noch geht: Papier und Stift und gelbe Post mit Nachweis.
Zitat (von freid):
Tim: Ja, wie denn sonst?
EINMAL postalisch EINEN Antrag stellen.
Zitat (von freid):
Zeit ist knapp im Alltag.
Blöde Ausrede.
Längst hätte TIM seinen Antrag händisch geschrieben, unterschrieben und versendet, statt die Welt zu befragen.
Zitat (von freid):
Darf der Sachbearbeiter Anliegen per Mail ablehnen?
Anträge wahrscheinlich schon.
Zitat (von freid):
Tim schlägt daher folgendes vor:
Da dürfte der SB schmunzeln.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(708 Beiträge, 74x hilfreich)

Zitat (von freid):
Eine Antwort auf die eigentliche Frage postet Ihr nicht

Nicht gelesn was da steht oder nix verstanden vom geschriebenen?
Zitat (von Harry van Sell):
Es wäre mir keine gesetzliche Grundlage bekannt, nach der eine KK per E-Mail oder überhaupt elektronisch erreichbar sein müsste.
Die E-Mail Kommunikation ist allerdings wegen der DSGVO und dem Gesundheitsdatenschutz problematisch, da man auf entsprechend wirksame Verschlüsselungen auch der Inhalte und nicht nur der Transportwege setzen muss.

Zu was die KK sich vertraglich verpflichtet hat, das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zu ergeben.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 2081x hilfreich)

Zitat:
Eine Antwort auf die eigentliche Frage postet Ihr nicht


Wie ist denn Deine Einschätzung zur Sache?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Nicht gelesn was da steht oder nix verstanden vom geschriebenen?

War wohl eher nicht die Wunschantwort ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13463 Beiträge, 4809x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Wie ist denn Deine Einschätzung zur Sache?

Krankenkasse, doof
Sachbearbeiter, doof
Antworten hier, doof
Forum, doof

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von freid):
Frage: Darf der Sachbearbeiter Anliegen per Mail ablehnen?

Er darf es, und in den allermeisten Fällen muss er es sogar, denn er darf nicht per E-Mail antworten, ohne vorher sichergestellt zu haben, daß er die E-Mail tatsächlich an den Versicherten schickt, und sie nicht irgendwo anders landen kann. Das würde aber einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.

Eine Krankenversicherung resp. ihre Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht gemäß §203 StGB. Und bereits der Umstand, daß jemand in der Krankenversicherung XYZ versichert ist, gehört zu den Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen.

Aus der Beantwortung einer Anfrage, die nicht nur ganz allgemein gehalten ist ("Wie hoch ist Ihr Zusatzbeitrag?" o.ä.) lässt sich aber erkennen, daß der Anfrager in der Krankenversicherung XYZ versichert ist, wenn ein unbefugter Dritter Zugriff auf die E-Mail der Krankenversicherung erhält.

Aus diesem Grunde sind mir bekannte Krankenversicherungen da überstrikt - die beantworten auch allgemeine Anfragen per E-Mail grundsätzlich mit einem Brief... Oder sie haben ein Online-Portal, bei dem eine ausreichend sichere Identifizierung des Benutzers erfolgt.

(Daß ein Brief unter Umständen leichter in unbefugte Hände fallen könnte als eine E-Mail, ist eine andere Baustelle.)

Ich persönlich würde mich bei keiner Krankenversicherung beschweren, die in Sachen Datenschutz und Schweigepflicht etc. "übervorsichtig" ist. Da bin ich klar für "Hosenträger, Gürtel und Schweißnaht"...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2274 Beiträge, 448x hilfreich)

Zitat (von freid):
Frage: Darf der Sachbearbeiter Anliegen per Mail ablehnen?
Ja.

0x Hilfreiche Antwort

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