A ist Einzelunternehmer und Arbeitgeber. B ist der erste vollzeitbeschäftigte Angestellte in seinem Betrieb, für den eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart wurde. Bereits nach 13 Arbeitstagen sendet B seinem Arbeitgeber A per WhatsApp mehrere Screenshots, die er noch während seiner früheren Tätigkeit bei seinem ehemaligen Arbeitgeber angefertigt hatte.
Die Screenshots enthalten vertrauliche Informationen seines früheren Arbeitgebers, darunter Kunden- und Ansprechpartnernamen, beteiligte Mitarbeiter, Umsatzzahlen sowie Produktdetails. B verfolgt mit der Zusendung dieser Daten das Ziel, A davon zu überzeugen, das Geschäftsmodell seines ehemaligen Arbeitgebers nachzuahmen.
A reagiert umgehend auf die Zusendung dieser offensichtlich vertraulichen Informationen und kündigt dem Angestellten B noch am selben Tag innerhalb der laufenden Probezeit.
A stellt sich anschließend die Frage, ob er verpflichtet ist, den ehemaligen Arbeitgeber von B oder eine Behörde – beispielsweise die Polizei – über den Vorfall zu informieren.
Ebenso beschäftigt ihn, ob er sich selbst strafbar machen könnte, wenn er den Vorfall meldet, obwohl er hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist, da es sich um ein internes Geschehen aus seinem eigenen Unternehmen handelt.
A denkt darüber nach, den Vorfall dennoch zu melden, weil er verhindern möchte, dass B sein Verhalten ungehindert fortsetzt, und weil er der Ansicht ist, dass B die rechtlichen Konsequenzen tragen sollte, die ein solches Vorgehen möglicherweise nach sich zieht.
-- Editiert von Moderator topic am 9. Dezember 2025 15:54
-- Thema wurde verschoben am 9. Dezember 2025 15:54
Meldepflicht bei Datenmissbrauch (Screenshots des alten Arbeitegbers)
9. Dezember 2025
Thema abonnieren
Frage vom 9. Dezember 2025 | 13:30
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Meldepflicht bei Datenmissbrauch (Screenshots des alten Arbeitegbers)
#1
Antwort vom 9. Dezember 2025 | 13:34
Von
Status: Unbeschreiblich (40403 Beiträge, 6572x hilfreich)
#2
Antwort vom 9. Dezember 2025 | 14:34
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
...nämlich?
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#3
Antwort vom 9. Dezember 2025 | 15:42
Von
Status: Unbeschreiblich (40403 Beiträge, 6572x hilfreich)
Das Forum wird moderiert und der Moderator entscheidet nachdem *Signal* selbst, in welches Unterforum dein datenschutzrechtliches Problem besser passt.
Dorthin kann er es nämlich selbst verschieben.
#4
Antwort vom 9. Dezember 2025 | 16:43
Von
Status: Heiliger (20258 Beiträge, 7336x hilfreich)
Zitat :Bereits nach 13 Arbeitstagen sendet B seinem Arbeitgeber A per WhatsApp mehrere Screenshots, die er noch während seiner früheren Tätigkeit bei seinem ehemaligen Arbeitgeber angefertigt hatte.
Unaufgefordert, nehme ich an.
A ist m.E. nicht verpflichtet, dem EX-AG von B davon zu berichten. Er kann es freilich machen, wenn er mag.
Sicher ist, dass B jegliche Vertraulichkeitsregel bricht und A hat das mit der Kündigung quittiert. Einen Verstoß gegen die DSGO sehe ich allerdings nicht, insofern es sich um Screenshots handelt.
#5
Antwort vom 9. Dezember 2025 | 18:31
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Unaufgefordert, nehme ich an.
Korrekt, A erhielt die Screenshots unaufgefordert.
#6
Antwort vom 9. Dezember 2025 | 20:35
Von
Status: Unparteiischer (9902 Beiträge, 2081x hilfreich)
Ich sehe auch nicht, dass A was melden muss. Kündigung ist m.M. nach gerechtfertigt
#7
Antwort vom 9. Dezember 2025 | 21:09
Von
Status: Schüler (217 Beiträge, 22x hilfreich)
Zitat :Einen Verstoß gegen die DSGO sehe ich allerdings nicht, insofern es sich um Screenshots handelt.
Zitat aus dem Eingangspost:
Zitat :darunter Kunden- und Ansprechpartnernamen, beteiligte Mitarbeiter,
Damit liegt ein klarer Verstoß gegen die DSGVO vor. Die Form, in der B A die Daten zugänglich macht, ist unerheblich, entscheidend ist, dass er sie zugänglich macht. Spannend wäre, ob B die Screenshots noch zu seiner Zeit bei seinem früheren Arbeitgeber erstellt hat, oder danach; im zweiten Fall hätte auch sein alter Arbeitgeber einen Verstoß gegen die DSGVO begangen, indem er B mit dessen Ausscheiden nichtden Zugriff entzogen hat.
#8
Antwort vom 9. Dezember 2025 | 21:51
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Spannend wäre, ob B die Screenshots noch zu seiner Zeit bei seinem früheren Arbeitgeber erstellt hat, oder danach
Während seiner Zeit bei seinem alten Arbeitgeber.
Zwei kleine Aspekte kommen noch hinzu:
1.) Bei einer Datei handelt es sich um ein Foto, welches vom Laptopbildschirm mit dem Smartphone angefertigt wurde. Im Display spiegelt sich B sehr deutlich erkennbar -> Gibt es einen besseren Beweis, WER die Fotos und Screenshots angefertigt hat?
2.) Ein weiterer Screenshot zeigt einen Smartphone-Screenshot aus WhatsApp, bei dem B einer weiteren Person diese Screenshots geschickt hat. Dieser Screenshot ging versehentlich an A. Somit haben mindestens 2 Personen diese Screenshots erhalten (auch die weitere Person ist eine externe Person, die nicht beim alten Arbeitgeber beschäftigt ist).
#9
Antwort vom 9. Dezember 2025 | 21:53
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Interessant wäre zu wissen, welche Konsequenzen im schlimmsten Fall der B zu erwarten hätte, sofern der ehemalige Arbeitgeber diesen Vorfall zur Anzeige bringt.
#10
Antwort vom 9. Dezember 2025 | 21:56
Von
Status: Heiliger (20258 Beiträge, 7336x hilfreich)
Zitat :Verstoß gegen die DSGVO
Ich finde es am Ende doch ein wenig eigenwillig Screenshots als datenverarbeitung auszugeben.
#11
Antwort vom 10. Dezember 2025 | 11:00
Von
Status: Unbeschreiblich (40403 Beiträge, 6572x hilfreich)
zu 1+ 2: Wozu braucht A einen Beweis? Es genügt, dass A der zuständigen DS-Behörde den *Vorfall* meldet.Zitat :Zwei kleine Aspekte kommen noch hinzu:
A erhält dann irgendwann eine Antwort vom DSB.
Hier könnte A vorab selbst einschätzen, ob eine solche Meldung nötig ist.
https://www.datenschutz.org/dsgvo-verstoss-melden/
#12
Antwort vom 10. Dezember 2025 | 12:28
Von
Status: Schüler (217 Beiträge, 22x hilfreich)
Zitat :Ich finde es am Ende doch ein wenig eigenwillig Screenshots als datenverarbeitung auszugeben.
B hat sich Daten zugänglich gemacht bzw. den vorhandenen Zugang genutzt zu einem Zweck, der weder von seinen Aufgaben noch von der mit Kunden und Mitarbeitern vereinbarten Nutzung gedeckt war. Er hat sie darüber hinaus weitergegeben an jemanden, der weder selbst eine wie auch immer geartete Vereinbarung zur Datennutzung mit den Betroffenen noch einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit seinem Arbeitgeber hat. Damit ist der Verstoß gegen die DSGVO unabhängig vom Medium verwirklicht; er wäre auch verwirklicht, wenn B sich die Daten stattdessen auf einem Zettel notiert oder sie sich eingeprägt und aus dem Gedächtnis wiedergegeben hätte. Dass die DSGVO nur bei der Erfassung und Speicherung in Datenbanken greift, ist ein weit verbreiteter Irrtum.
Ich würde an Stelle des TE mit meinem Datenschutzbeauftragten sprechen, wenn vorhanden, oder jemandem, der die entsprechende Qualifikation hat. Ich denke, der vorherige Arbeitgeber von B sollte informiert werden, er muss dann zusammen mit seinem Datenschutzbeauftragten entscheiden, ob der Vorfall meldepflichtig ist; Firmen sind bei Vorfällen im eigenen Haus oder bei ihren Dienstleistern ab einem bestimmten Ausmaß verpflichtet, selbst die zuständige Datenschutzbehörde und/oder die Betroffenen zu informieren.
#13
Antwort vom 10. Dezember 2025 | 14:23
Von
Status: Legende (19190 Beiträge, 10333x hilfreich)
Zitat :Interessant wäre zu wissen, welche Konsequenzen im schlimmsten Fall der B zu erwarten hätte, sofern der ehemalige Arbeitgeber diesen Vorfall zur Anzeige bringt.
Im schlimmsten Fall: Geldbuße von 20M€.
Realistisch: keine Konsequenzen
#14
Antwort vom 11. Dezember 2025 | 23:05
Von
Status: Schlichter (7579 Beiträge, 1707x hilfreich)
Zitat :
A reagiert umgehend auf die Zusendung dieser offensichtlich vertraulichen Informationen und kündigt dem Angestellten B noch am selben Tag innerhalb der laufenden Probezeit.
Das kann er machen, in der Probezeit braucht es eh keine Begründung, aber das Verhalten des Arbeitnehmers würde auch außerhalb der Probezeit für eine fristlose Kündigung ausreichen.
Der Arbeitgeber hat auch verständlicherweise kein Interesse an einem Mitarbeiter, der Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers an Konkurrenten verrät.
Zitat:A stellt sich anschließend die Frage, ob er verpflichtet ist, den ehemaligen Arbeitgeber von B oder eine Behörde – beispielsweise die Polizei – über den Vorfall zu informieren.
Nein, eine solche Pflicht gibt es nicht.
Zitat:Ebenso beschäftigt ihn, ob er sich selbst strafbar machen könnte, wenn er den Vorfall meldet, obwohl er hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist, da es sich um ein internes Geschehen aus seinem eigenen Unternehmen handelt.
Nein, mit seinen eigenen Interna kann er verfahren wie er will, solange es sich nicht um Staatsgeheimnisse handelt (Rüstungsindustrie) oder er Verschwiegenheitsverpflichtungen eingegangen ist oder gegen Datenschutz-Vorschriften verstößt, das macht er aber in diesem Fall nicht, weil es immer ein berechtigtes Interesse gibt, gegen rechtswidriges Verhalten von Mitarbeitern vorzugehen.
Zitat:A denkt darüber nach, den Vorfall dennoch zu melden, weil er verhindern möchte, dass B sein Verhalten ungehindert fortsetzt, und weil er der Ansicht ist, dass B die rechtlichen Konsequenzen tragen sollte, die ein solches Vorgehen möglicherweise nach sich zieht.
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Einfach mal lesen und prüfen, ob etwas davon zutrifft.
#15
Antwort vom 11. Dezember 2025 | 23:07
Von
Status: Schlichter (7579 Beiträge, 1707x hilfreich)
Zitat :Einen Verstoß gegen die DSGO sehe ich allerdings nicht, insofern es sich um Screenshots handelt.
Daß es sich um Screenshots handelt ist datenschutzrechtlich vollkommen irrelevant, und auch hinsichtlich des Verrats von Geschäftsgeheimnissen.
#16
Antwort vom 11. Dezember 2025 | 23:09
Von
Status: Schlichter (7579 Beiträge, 1707x hilfreich)
Zitat :Interessant wäre zu wissen, welche Konsequenzen im schlimmsten Fall der B zu erwarten hätte, sofern der ehemalige Arbeitgeber diesen Vorfall zur Anzeige bringt.
§ 23 GeschGehG Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,
1.entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
2.entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
3.entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,
2.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
3.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.
(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.
(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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