Nachbars Wildkamera

25. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
ANdreasWag
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachbars Wildkamera

Unser direkter Nachbar (Reihenhaussiedlung) hat vor kurzem eine Wildkamera im rückliegenden Garten installiert.
Die Kamera soll den Bereich Gatentürchen und Zaun überwachen da in Vergangenheit immer wieder Müll in den Garten geworfen wurde.
Jedoch reicht der Beobachtungsbereich der Kamera deutlich auf mein Grundstück und auf den Zugangsweg der Häuserreihe hinter unserer Häuserreihe.
Ich möchte jedoch nicht jedesmal gefilmt werden wenn ich mich in diesem Bereich meines Gartens bewege.
Ich habe den Nachbarn bereits darauf aufmerksam gemacht und meinen Unmut geschildert - leider ohne Erfolg.
Was kann ich dagegen tun? Anwalt beauftragen?
Aber den kann ich mir eigentlich nicht leisten.
Vg

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von ANdreasWag):

Was kann ich dagegen tun?

Landesdatenschutzbeauftragten einschalten. Anwalt einschalten.
Anwalt beauftragen?
Zitat:
Aber den kann ich mir eigentlich nicht leisten.

Wenn der Nachbar unzulässige Aufnahmen macht und dafür abgemahnt wird, zahlt er den Anwalt. (Es sei denn, er wäre insolvent. Dann zahlt ihn sein Gegner.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von ANdreasWag):
Jedoch reicht der Beobachtungsbereich der Kamera deutlich auf mein Grundstück und auf den Zugangsweg der Häuserreihe hinter unserer Häuserreihe.


Ist das nur eine Vermutung oder läßt sich das auch gerichtsfest beweisen?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ANdreasWag
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wildkamera ist ca. 3 Meter vom Gemeinschaftsweg entfernt angebracht und direkt in dessen Richtung (Gartentürchen) gerichtet. Da die Kamera ca. 1 Meter von meinem Grundstück entfernt ist und solche Geräte mindestens einen Blickwinkel von 90 - 120 Grad haben ist mein Grundstück sicherlich auf der Kamera. Beweisen liesse sich das nur durch die Aufnahmen selbst. Aber wie soll das gehen?

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#4
 Von 
ANdreasWag
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte ich mit einem Stock die Kamera nicht einfach etwas verschieben?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von ANdreasWag):
Beweisen liesse sich das nur durch die Aufnahmen selbst. Aber wie soll das gehen?

Durch vorlegen der Aufnahmen natürlich.

Aber da der Kameranutzer die Beweislast trägt, muss man sich da eigentlich nicht den Kopf drüber zerbrechen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
der Kameranutzer die Beweislast trägt


Die Beweislast liegt zunächst beim "Kamerageschädigten".

Sie kann auf den Filmschaffenden übergehen, wenn der zunächst beweisbelastete Kamerageschädigte ein Gericht von seiner Sicht der Dinge überzeugen kann.

Dann trifft den Filmschaffenden die sekundäre Beweislast, daß seine Kamera eben nicht das Grundstück des Nachbarn ausspionieren kann.

Schwierige Sache.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Die Beweislast liegt zunächst beim "Kamerageschädigten".

Das sehen die Datenschutzbehörden aber ganz anders ...

Aber selbst wenn nicht, der Betroffene hat einen umfassenden Auskunftsanspruch über die Verarbeiteten Daten - der Schädiger muss die Beweise also praktischerweise selbst liefern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das sehen die Datenschutzbehörden aber ganz anders ...


Der Filmschaffende als datenschutzrechtlich Verantwortlicher muß lediglich die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO nachweisen können.

Die Datenschutzbehörden interessiert nur eine "Nachweispflicht" hinsichtlich der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen.

Personenbezogene Daten sind alle jene Daten, mit denen man eine natürliche Person in irgendeiner Form identifizieren kann. Und wenn eine Identifizierung nicht möglich ist durch z.B. Pixelung, liegen keine personenbezogenen Daten vor. Damit liegt auch keine Datenverarbeitung vor und die Datenschutzbehörde ist außen vor.

Der Kamerageschädigte wird wohl eher ein Anspruch aus Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend machen müssen.

Da sind wir wieder beim BGB und nicht im Datenschutzrecht. Und im BGB gibt es keine automatische Umkehr der Beweislast.

-- Editiert von BudWiser am 26.10.2020 01:55

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Es ist doch recht simpel und der richtige Weg bereits in Antwort #1 genannt.

Zitat (von eh1960):
Landesdatenschutzbeauftragten einschalten.


Der beauftragt in der Regel das örtliche Ordnungsamt mit der Kontrolle und entsprechenden Maßnahmen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ANdreasWag
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es ist doch recht simpel und der richtige Weg bereits in Antwort #1 genannt.

Zitat (von eh1960):
Landesdatenschutzbeauftragten einschalten.


Der beauftragt in der Regel das örtliche Ordnungsamt mit der Kontrolle und entsprechenden Maßnahmen.


Soweit ich das gelesen habe betrifft das nur Flächen des öffentlichen Raums und keine privaten Zugangswege oder Grundstücke.
Täusch ich mich?

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#11
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von ANdreasWag):

Soweit ich das gelesen habe betrifft das nur Flächen des öffentlichen Raums und keine privaten Zugangswege oder Grundstücke.
Täusch ich mich?


Nein.

https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/praxisreihe/Praxisreihe-5-Videoueberwachung.pdf

Seite 13, Pkt. 12. Hier steht, wie man vorgehen kann.

Der Landesdatenschutzbeauftragte m/w/d ist nicht zuständig.

Die zivilrechtlichen Abwehransprüche gründen sich auf § 1004 BGB.

Die Streitwerte bei Unterlassungsklagen wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten sind recht hoch, mit
schlanken 5000 EUR muß man schon rechnen (§ 52 Abs. 2).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von ANdreasWag):
Soweit ich das gelesen habe betrifft das nur Flächen des öffentlichen Raums

Die
Zitat (von ANdreasWag):
auf den Zugangsweg der Häuserreihe hinter unserer Häuserreihe.

würde ich so einstufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RobertSchmid
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Zitat (von ANdreasWag):

Soweit ich das gelesen habe betrifft das nur Flächen des öffentlichen Raums und keine privaten Zugangswege oder Grundstücke.
Täusch ich mich?


Nein.

https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/praxisreihe/Praxisreihe-5-Videoueberwachung.pdf

Seite 13, Pkt. 12. Hier steht, wie man vorgehen kann.

Der Landesdatenschutzbeauftragte m/w/d ist nicht zuständig.

.



Und was macht man, wenn der Landesdatenschutzbeauftragte nicht weiß, dass er nicht zuständig ist, und von dem ein Brief zur Videoüberwachung-Anhörung ankommt?

Ihn darauf hinweisen, dass er nicht zuständig ist?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von RobertSchmid):
Ihn darauf hinweisen, dass er nicht zuständig ist?

Das dürfte zu wenig sein, man sollte es ihm schon genau erklären warum man der Meinung ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

mal anders herum gesehen:
Wenn jemand böswillig Müll in einen fremden garten schmeißt, ist es sicherlich bei jedem hier von Interesse, den Täter zu stellen.
Und logo geht das natürlich nur per Kamera.
Wenn die jetzt etwas mehr aufnimmt; vielleicht sieht man ja den AndreasWag morgens ins Geschäft gehen und Abends wieder heimkommen. Ist das denn so ein riesen Problem??? Oder liegen Sie bei dem Wetter noch nackt im Garten?
Klar: Juristisch gesehen ist das nicht erlaubt, aber deswegen die "Staatsanwaltschaft" einschalten?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Frabato):
den Täter zu stellen.
Und logo geht das natürlich nur per Kamera.


Wobei dann bei einer privaten "öffentlichen Fahndung" auf z.B. youtube das Gesicht des Täters aus Datenschutzgründen gepixelt sein müßte...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

Ich rede nicht von einer privaten öffentlichen Fahndung.
1) Wird das Opfer sicherlich den Täter kennen,
2) wird die "Ausschütt-Szene" - ohne den AndreasW - der Polizei gezeigt und die geht damit zum Täter.

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von Frabato):
Und logo geht das natürlich nur per Kamera.

Weshalb es vor der Erfindung der Überwachungskamera auch niemals zu Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommen konnte ...
:bang:


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

Harry: Wir reden aber von heute. Und heute gibt es Kameras

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