Negative Kritik unter pseudonym veröffentlichen

24. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ikona
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Negative Kritik unter pseudonym veröffentlichen

Kurze knappe Frage:

Darf ich im Netz einen negativen Kommentar oder eine Kritik über eine Firma unter einem Pseudonym veröffentlichen, oder mache ich mich da irgendwie strafbar?

Ich will generell meinen Namen aus dem Netz halten daher sind mir Pseudonyme immer lieber.

LG
Ikona

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32889 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wenn Sie Beleidigungen oder Verleumdungen veröffentlichen, ist es völlig egal, ob Sie das unter Ihrem Namen oder einem Pseudonym tun - die Strafbarkeit hängt am Inhalt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ikona
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Wenn die Kritik keines von beidem enthält, sonder nur meine Erfahrung mit der Firma wiedergibt, ist es also ok, wenn ich das im Grunde Anonym mache?

Wobei immer schwierig ist, was alles eine Verleumdung darstellt.

Ich wollte folgendes schreiben:

„Schlechter Umgang mit Kunden, schlechte Kommunikation, Absprachen wurden nicht eingehalten. Am besten Bogen um die Firma machen..."


Steckt darin bereits eine Verleumdung?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Ikona):
„Schlechter Umgang mit Kunden, schlechte Kommunikation, Absprachen wurden nicht eingehalten. Am besten Bogen um die Firma machen..."


Was können Sie denn im Zweifel davon nachweisen?
Mir wäre diese Kritik zu pauschal, Sie sollten dabei berücksichtigen, dass das im Zweifel nur Ihre Erfahrungen sind.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Finde ich auch zu pauschal: Du kannst nur vorwerfen, was du selbst erlebt hast. Mit anderen Kunden wird evtl. ganz anders umgegangen bzw. haben andere eben andere Erfahrungen gemacht.

Eher auf diese Art formulieren:

"ich empfand das Vorgehen nicht kundenfreundlich" statt "schlechter Umgang mit Kunden"
"Ich wurde trotz BItte nicht zurück gerufen" statt "schlechte Kommunikation",
"trotz fest zugesagtem Liefertermn kam niemand" statt "Absprachen wurden nicht eingehalten".
"Ich werde dort nicht mehr einkaufen" statt "Am besten Bogen um die Firma machen..."

............dann kannst du auch deinen guten Namen drunter schreiben!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39854x hilfreich)

Die Verwendung von Pseudonymen ist nicht grundsätzlich juristishc verfolgbar.
Es kommt darauf an, was man damit macht.

Wenn man eines nutzt, weil man der bekannten Einschüchterungstaktik einiger Unternehmen entgehen will, ist das ok.



Ich würde schreiben:

Meine Erfashrung: Schlechter Umgang mit dem Kunden, schlechte Kommunikation, Absprachen wurden nicht eingehalten.

Meine Meinung:
Am besten Bogen um die Firma machen...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
„Schlechter Umgang mit Kunden, schlechte Kommunikation,

Dürfte beides noch unter zulässige Meinungsäußerung fallen.

Zitat:
Absprachen wurden nicht eingehalten

Das ist eine Tatsachenbehauptung - die sollte man nur schreiben, wenn sie auch beweisbar ist.

Zitat:
Am besten Bogen um die Firma machen..."

Sehr grenzwertig. "Ich würde da nicht wieder kaufen" ist deutlich besser.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort










#16
 Von 
Ikona
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke euch für das Feedback, habe jetzt ein besseres Gefühl bei dem Thema. Ob ich jetzt tatsächlich noch eine Kritik verfasse behalte ich im Hinterkopf.

[quote=drkabo

Zitat (von Ikona):
Am besten Bogen um die Firma machen...

Sehr grenzwertig. "Ich würde da nicht wieder kaufen" ist deutlich besser.

Wieso ist ausgerechnet das so Grenzwertig? Das mit der Tatsachenbehauptung leuchtet mir ein, das man sich damit angreifbar mach und in die Situation kommen kann, ensprechendes gerichtlich Nachweisen zu müssen. Aber letzteres ist doch nur eine Empfehlung.

LG
Ikona

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Aber letzteres ist doch nur eine Empfehlung.

Ja, aber es ist quasi eine Boykott-Aufforderung.
Es steht nicht mehr die eigene Erfahrung ("ich war unzufrieden") im Mittelpunkt, sondern das Bestreben, der Gegenseite zu schaden ("weil ich unzufrieden war, soll Firma X das zu spüren bekommen, indem ich andere Kunden auffordere, einen Bogen um Firma X zu machen").
Eigene Erfahrungen wahrheitsgemäß und eigene Meinungen sachlich - das geht immer. Aber absichtlich andere Kunden abspenstig zu machen, wird vor Gericht weniger gerne gesehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
schwarzer_kaffee
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

hier gilt wohl wie bei so vielen "der Ton macht die Musik" ;) also es gibt Sachen wie übliche Nachrede, Verleumdung etc. aber du hast ja genauso gut ein Recht darauf zu sagen dass du einen Laden nicht so gut findest

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Mildred
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von schwarzer_kaffee):
hier gilt wohl wie bei so vielen "der Ton macht die Musik" ;) also es gibt Sachen wie übliche Nachrede, Verleumdung etc. aber du hast ja genauso gut ein Recht darauf zu sagen dass du einen Laden nicht so gut findest


Ganz genau. Es gibt ja nicht nur üble Nachrede und Verleumdung, sondern immerhin auch noch eine Meinungsfreiheit. Die Meinung sollte sich dann natürlich auf entsprechende (nachweisbare) Tatsachen begründen.

Signatur:

Dies ist keine Rechtsberatung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ikona
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ja, aber es ist quasi eine Boykott-Aufforderung.
Es steht nicht mehr die eigene Erfahrung ("ich war unzufrieden") im Mittelpunkt, sondern das Bestreben, der Gegenseite zu schaden ("weil ich unzufrieden war, soll Firma X das zu spüren bekommen, indem ich andere Kunden auffordere, einen Bogen um Firma X zu machen").
Eigene Erfahrungen wahrheitsgemäß und eigene Meinungen sachlich - das geht immer. Aber absichtlich andere Kunden abspenstig zu machen, wird vor Gericht weniger gerne gesehen.


Man darf doch aber auch so öffentlich zum Boykott von Firmen aufrufen, bspw wegen schlechter Firmenpolitik etc. wieso darf man in einer Internetkritiker nicht zu einem Boykott aufgrund der eigenen negativen Erfahrung aufrufen.

Firma X schreddert kleine Kücken, kauft eure Eier woanders.
Firma X hat einen unhöfflichen Kundenservice, boykottiert die bitte.

Warum ist der Versuch einer Firma mit einer Kritik zu schaden, rechtlich bedenklich. Als beispiel: Der Bäcker an der Ecke ist mir zu unhöfflich und die Brötchen schmecken nicht, boykottiert den bitte, damit der Pleite geht und ein Bäcker dort aufmacht, der netter ist und wohlschmeckendere Brötchen backt^^

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Ikona):
Zitat (von drkabo):
Ja, aber es ist quasi eine Boykott-Aufforderung.
Es steht nicht mehr die eigene Erfahrung ("ich war unzufrieden") im Mittelpunkt, sondern das Bestreben, der Gegenseite zu schaden ("weil ich unzufrieden war, soll Firma X das zu spüren bekommen, indem ich andere Kunden auffordere, einen Bogen um Firma X zu machen").
Eigene Erfahrungen wahrheitsgemäß und eigene Meinungen sachlich - das geht immer. Aber absichtlich andere Kunden abspenstig zu machen, wird vor Gericht weniger gerne gesehen.


Man darf doch aber auch so öffentlich zum Boykott von Firmen aufrufen, bspw wegen schlechter Firmenpolitik etc. wieso darf man in einer Internetkritiker nicht zu einem Boykott aufgrund der eigenen negativen Erfahrung aufrufen.

Ja. Darf man.
Zitat:

Firma X schreddert kleine Kücken, kauft eure Eier woanders.
Firma X hat einen unhöfflichen Kundenservice, boykottiert die bitte.

Ja.
Zitat:

Warum ist der Versuch einer Firma mit einer Kritik zu schaden, rechtlich bedenklich.

Ist er so pauschal auch nicht.
Zitat:

Als beispiel: Der Bäcker an der Ecke ist mir zu unhöfflich und die Brötchen schmecken nicht, boykottiert den bitte, damit der Pleite geht und ein Bäcker dort aufmacht, der netter ist und wohlschmeckendere Brötchen backt^^

Auch das ist zulässig.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Naja, man muss es differenziert sehen -> BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az.: VI ZR 302/15

Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen
aber
Bei einem Aufruf zu Boykottmaßnahmen sind für die Abwägung zunächst die Motive und damit verknüpft das Ziel und der Zweck des Aufrufs wesentlich. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden

Das ist alles andere als ein Freibrief für Boykottaufrufe.
In dem Fall ging es um den Boykottaufruf eines Tierschutzvereins gegen einen Pelztierzüchter. Den hat der BGH durchgehen lassen, weil nicht das Eigeninteresse des Vereins, sondern das allgemeinpolitische Ziel des Tierschutzes vefolgt wurde.

Deshalb sehe ich nach wie vor "Firma X hat einen unhöfflichen Kundenservice, boykottiert die bitte" grenzwertig, genau wie "Der Bäcker an der Ecke ist mir zu unhöfflich und die Brötchen schmecken nicht, boykottiert den bitte, damit der Pleite geht und ein Bäcker dort aufmacht, der netter ist und wohlschmeckendere Brötchen backt".
Das wirtschaftliche Eigeninteresse (Firma X bzw. der Bäcker sollen pleite gehen) ist laut BGH kein ausreichendes Motiv.
Bei "Firma X schreddert kleine Kücken, kauft eure Eier woanders" hätte man dagegen wieder das allgemeinpolitische Motiv Tierschutz auf seiner Seite.

-- Editiert von drkabo am 02.03.2018 00:42

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