Negative Zahlungsinformation bei der Creditreform Boniversum

4. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb498970-89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Negative Zahlungsinformation bei der Creditreform Boniversum

Hallo,

ich bräuchte bitte einmal einen Rat zu folgender Angelegenheit:

Und zwar habe ich vor einiger Zeit einmalig zu einem Vorgang über 8,00€ Rechnungen vergessen. Als der Brief vom Inkassodienstleister kam, habe ich unmittelbar überwiesen.
Nun habe ich mitbekommen, dass die Creditreform Boniverum negative Zahlungsinformationen übermittelt.
Beim Recherchieren habe ich herausgefunden, dass wohl laut dem Bundesdatenschutzgesetz ein einmaliges Zahlungsfehlverhalten nicht zu einem negativen Eintrag führen darf. Ich habe aber leider keine genaueren Quellen.
Der Creditreform Boniversum habe ich dies mitgeteilt - mit der Bitte diese Daten zu löschen.
Als Antwort habe ich u.a. Folgendes erhalten: "Entgegen Ihrer Aussage ist die Erwähnung dieses Datensatzes auch erforderlich. Sie sind bonitätsrelevant und beschreiben Ihr Zahlungsverhalten exemplarisch."

Wir wollen momentan gerne ein Haus kaufen. Die Daten bleiben wohl noch 2,5 Jahre gespeichert. Kann es wirklich sein, dass mir dieses einmalige Fehlverhalten alles kaputt macht? Habe ich noch weitere Möglichkeiten dagegen vorzugehen?

Bei der Schufa habe ich einen einwandfreien Score.

Ich freue mich sehr über eine Rückmeldung. Danke!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb498966-33
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo fb498970-89,

am besten mal mit dem Baufi Berater der Hausbank sprechen und diesen direkt die Schufa via Konditionsabfrage abrufen lassen. Taucht hier nichts negatives auf, ist schon mal bei der Hausbank mit keinen Problemen die Schufa betreffend zu rechnen.

Bei Internetanbietern oder Portalen kann es anders aussehen, da diese häufig bei wesentlich mehr Auskunfteien Informationen anfordern und dort dann der genannte Negativvermerk gespeichert ist.

Sollten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet, ausreichend Sicherheiten für den Kredit zur Verfügung stehen, wird eine Finanzierung nicht an dieser einmaligen "Verfehlung" scheitern.

LG

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#2
 Von 
fb498970-89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung!

Aber ist es denn überhaupt rechtlich in Ordnung dieses einmalige negative Zahlungsverhalten als Beispiel für mein Zahlverhalten weiterzuleiten oder kann ich etwas dagegen unternehmen?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb498966-33
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb498970-89):
Vielen Dank für die Rückmeldung!

Aber ist es denn überhaupt rechtlich in Ordnung dieses einmalige negative Zahlungsverhalten als Beispiel für mein Zahlverhalten weiterzuleiten oder kann ich etwas dagegen unternehmen?


Dagegen etwas unternehmen können Sie nur, wenn die Forderung unberechtigt war. Da Sie zu Beginn gleich geschrieben haben, dass Sie den geforderten Betrag überwiesen haben, unterstelle ich jetzt, dass die Forderung korrekt und berechtigt war.

So hart es nun klingen mag: Die Bewertung ihres Zahlungsverhaltens ist korrekt. Dass hier keine böse Absicht besteht, unterstelle ich erneut und dass dies bei dem geringen Betrag unverhältnismäßig erscheint ebenso. Die Tatsache, dass nicht ordnungsgemäß bezahlt wurde ist leider unstrittig.

Zum Thema Weiterleitung ihrer Daten müssten Sie die AGB/Datenschutzerklärung ihres damaligen Vertragspartners durchsehen. Bei Onlinekäufen als Beispiel werden diese im Regelfall mit einem Klick bestätigt und selten bis nie wirklich gelesen.


Wie oben schon geschrieben, sollten Sie sich wegen dem Hauskauf mit sauberer Schufa keine Gedanken machen.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123988 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von fb498970-89):
Beim Recherchieren habe ich herausgefunden, dass wohl laut dem Bundesdatenschutzgesetz ein einmaliges Zahlungsfehlverhalten nicht zu einem negativen Eintrag führen darf.

Das wäre mir neu.


Im Gegenteil bietet Fehlverhalten bei Zahlungen eine rechtliche Grundlage, solche Daten zu speichern auch wenn der Nutzer das gar nicht will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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