Patientendaten, wie lange dürfen die gespeichert werden

15. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
HollyHappy
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Patientendaten, wie lange dürfen die gespeichert werden

Ich hab eine generelle Frage ....ein Patient wird in einer gemeinschaftsPraxis behandelt, die Praxis zieht um und der behandelnde Arzt verlässt die Gemeinschaftspraxis.....nun meine Frage, der Patient kommt nun in die Praxis und wegen eines Termins....dort sagt man ihm nach Eingabe seines Namens ihr Arzt ist nicht mehr bei uns der sie behandelt hat.....auf Nachfrage, sagt man ihm an der Anmeldung ich kann einsehen bei wem sie waren und hab ihre Akte hier....jetzt würde mich interessieren wie lange dürfen Praxen ohne Einwilligung die Daten speichern wenn der Patient nicht in der Praxis behandelt wird.......hoffe das ist jetzt nicht ganz so unverständlich.....

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von HollyHappy):
jetzt würde mich interessieren wie lange dürfen Praxen ohne Einwilligung die Daten speichern wenn der Patient nicht in der Praxis behandelt wird

Das kann je nach Inhalte der Akte bis zu 15, 20 oder 30 Jahre dauern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6262 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von HollyHappy):
Ich hab eine generelle Frage ....ein Patient wird in einer gemeinschaftsPraxis behandelt, die Praxis zieht um und der behandelnde Arzt verlässt die Gemeinschaftspraxis.....nun meine Frage, der Patient kommt nun in die Praxis und wegen eines Termins....dort sagt man ihm nach Eingabe seines Namens ihr Arzt ist nicht mehr bei uns der sie behandelt hat.....auf Nachfrage, sagt man ihm an der Anmeldung ich kann einsehen bei wem sie waren und hab ihre Akte hier....jetzt würde mich interessieren wie lange dürfen Praxen ohne Einwilligung die Daten speichern wenn der Patient nicht in der Praxis behandelt wird.......hoffe das ist jetzt nicht ganz so unverständlich.....

Die Patientendaten dürfen genau so lange gespeichert werden, wie die Speicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Also: so lange, wie die Daten gespeichert werden müssen.

Und das heißt:

die üblichen Patientendaten 10 Jahre lang, wobei die Frist mit dem letzten Arzt-Patienten-Kontakt zu laufen beginnt, und zwar für die ganze Patientenakte. Wenn der Patient also immer wieder mal zum Arzt geht, können sich in der Patientenakte auch die Daten der letzten 60 Jahre finden...

Daten zu nuklearmedizinischer Therapie (Strahlentherapie) 30 Jahre

berufsgenossenschaftliches 20 Jahre (meine ich, die detaillierten Aufbewahrungsfristen kann man ergoogeln)

Bei einer Gemeinschaftspraxis bleibt die Patientenakte in der Praxis, wenn ein Arzt ausscheidet (der kann sie auf Wunsch des Patienten aber anfordern), bei einer Praxisgemeinschaft nimmt der Arzt sie mit, wenn er ausscheidet.
(Gemeinschaftspraxis: mehrere Ärzte praktizieren gemeinsam; Praxisgemeinschaft: mehrere Ärzte praktizieren unabhängig voneinander und nutzen nur Räume und Geräte und Personal gemeinsam; die Gemeinschaftspraxis ist m.W. der häufigere Fall)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

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