Pop-Up Newsletter Anmeldung (für Bestandskunden)

25. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
DPO_1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Pop-Up Newsletter Anmeldung (für Bestandskunden)

Hallo zusammen

Unser Unternehmen möchte im Kundenbereich des Webportals (-> Zugang nur mit Anmeldung), ein Pop-Up für die Newsletter Anmeldung schalten.

Ein Teil der Zielgruppe dieser Aktion wurde nach in Kraft treten der DSGVO vom Unternehmen bereits um eine neue und ausdrückliche Erlaubnis für den Versand des E-Mail Newsletters gebeten (einmalige Nachfrage per E-Mail), hat diese allerdings nicht erteilt. Beim anderen Teil handelt es sich um "Neukunden", welche bei Registrierung keine Einwilligung erteilt haben.

Kann für diese Kunden ein erneutes "Werben" für den Newsletter via Pop-Up stattfinden, oder ist dies zu unterlassen, da ja bewusst keine Einwilligung (bei Nachfrage 2018 oder bei Registrierung) erteilt wurde?

Danke für eine Einschätzung!

Fragen zum Datenschutz?

Fragen zum Datenschutz?

Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von DPO_1):
Kann für diese Kunden ein erneutes "Werben" für den Newsletter via Pop-Up stattfinden, oder ist dies zu unterlassen, da ja bewusst keine Einwilligung (bei Nachfrage 2018 oder bei Registrierung) erteilt wurde?
Klar ist ein "Pop-Up" innerhalb des Portals erlaubt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120024 Beiträge, 39819x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Klar ist ein "Pop-Up" innerhalb des Portals erlaubt.

Richtig.

Wobei ich weniger das Problem im Pop-up sehe, sondern mehr im Umsetzten, also wie man die Kunden ohne Zustimmung identifizieren will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DPO_1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldungen!

Ok, dann ist es also möglich per "Pop-Up" zu werben. Bei einem "Reminder" per E-Mail sähe es ja wahrscheinlich ganz anders aus, da "werben" für den Newsletter ohne Einwilligung nicht möglich ist.

@Harry van Sell: Die Unterscheidung – gemäss Aussage der IT-Abteilung – lässt sich problemlos machen; ein Anzeigen des "Pop-Up" lediglich an Kunden ohne Zustimmung ist also möglich.

-- Editiert von DPO_1 am 25.11.2021 17:20

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120024 Beiträge, 39819x hilfreich)

Zitat (von DPO_1):
Die Unterscheidung – gemäss Aussage der IT-Abteilung – lässt sich problemlos machen;

Das ist mir bekannt.

Die Frage ist keine technische, sondern eine datenschutzrechtliche.
Man sollte also nicht die IT Abteilung fragen, sondern den Datenschutzbeauftragten - der schaut sich dann die Technische Umsetzung der IT Abteilung an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DPO_1
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Frage ist keine technische, sondern eine datenschutzrechtliche.

Ok, sorry fürs Missverständnis meinerseits.


Zitat (von Harry van Sell):
wie man die Kunden ohne Zustimmung identifizieren will

Kann betreffend "Identifikation der Kunden ohne Zustimmung" nicht davon ausgegangen werden, dass Kunden welche 2018 bei Nachfrage zur Einwilligung nicht ja gesagt bzw. sich bei Neuregistrierungen danach den NL nicht bestellt haben, als "Zielgruppe" fürs Pup-Up gelten? Von den restlichen ist ja eine Einwilligung vorhanden sprich das Pop-Up soll bei diesen nicht erschienen.

Bitte um Entschuldigung, sollte ich die Fragestellung doch noch nicht verstanden haben. Darf ich, falls falsch interpretiert, nochmals um eine kurze Erklärung bitten?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120024 Beiträge, 39819x hilfreich)

Zitat (von DPO_1):
Kann betreffend "Identifikation der Kunden ohne Zustimmung" nicht davon ausgegangen werden, dass Kunden welche 2018 bei Nachfrage zur Einwilligung nicht ja gesagt bzw. sich bei Neuregistrierungen danach den NL nicht bestellt haben, als "Zielgruppe" fürs Pup-Up gelten?

Ja, korrekt.

Jetzt ist die Frage, wie man das ganze angeht.
Würde man die Daten dieser Kunden nun für diese Aktion verarbeiten, könnte das zu Problemen führen.
Genauso kann es zu Problemen führen, wenn man die Daten der anderen Kunden dafür verarbeiten würde.

Einfach weil in den Fällen die dazu notwendige Einwilligung zur entsprechenden Datenverarbeitung fehlt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.743 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen