Recht auf Löschung der Daten

11. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)
Recht auf Löschung der Daten

Hallo Forenleute.

Hat man als Patient ein Recht nach einem Arztbesuch, dass die Daten, die protokolliert worden sind, gelöscht werden?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

für den Arzt gibt es gesetzliche Aufbewahrungsfristen, die auch seiner Haftung dienen. Ein Beispiel war eine Prominente, die schwarzen Hautkrebs hatte, aber das wurde ihr nach dem Befund des Labors nicht mitgeteilt. Die nötige Behandlung unterblieb, sie ist daran gestorben, der Arzt war haftbar. Das mal als Beispiel.

Nein, man hat keinen Anspruch auf Löschung sondern nur auf Einsicht seiner Daten.

Nun kommt aber Mitte des Jahres die neue EU-DSGVO. Die Verordnung löst die bislang geltende EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 ab.

Es wird noch geprüft, welche praktischen Auswirkungen auf Ärzte und Krankenhäuser das haben wird und welche Maßnahmen für die Umsetzung erforderlich sind. Vermutlich wird die Pflicht zu Löschung nach 10 Jahren bestehen, ist aber noch unsicher. Ich kann also nur raten, abzuwarten was hier der Gesetzgeber ausbrütet und dann zu prüfen, ob dies in Deinem Fall anwendbar ist.

Signatur:

Viele Grüße Chylla

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#2
 Von 
kimdrechsler
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 19x hilfreich)

Grundsätzlich stellt es eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag für den Arzt dar, eine Patientenakte dem Patienten auf dessen Wunsch auszuhändigen. Der Patient darf ebenso das Behandlungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. In diesem Zusammenhang darf der Patient auch darauf drängen, die Krankenakte löschen zu lassen.

Einzig die Pflicht, steuerlich relevante Daten für den Zeitraum von 6 Jahren aufzubewahren, verhindert, dass die Akte vollständig gelöscht wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit ein wenig weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kim Drechsler

Signatur:

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit ein wenig weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kim Drec

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 510x hilfreich)

Ich denke da irrst du ein wenig.

Der Arzt ist verpflichtet alle Daten bis zu 10 Jahre aufzubewahren (einige Dinge Daten und Nachweise werden nur 1 oder 5 Jahre aufbewahrt). Danach darf er sie löschen oder der Patient darf auf Löschung bestehen.

Auf Verlangen muss der Arzt auch Kopien aller Unterlagen (nur seine subjektiven Eindrücke dürfte er rausnehmen) gegen Erstattung der Kosten aushändigen. Einzig bildgebende Daten werden im Original ausgehändigt. Zu beachten wäre allerdings, dass die Ansprüche des Patienten bei Behandlungsfehlern erst nach 30 Jahren verjähren und damit dann Essig ist, wenn der Patient bereits nach 10 Jahren die Löschung verlangt hat.

Bei Verstorbenen könnte sich die Aufbewahrungsfrist tatsächlich verringern.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von cass):

Hat man als Patient ein Recht nach einem Arztbesuch, dass die Daten, die protokolliert worden sind, gelöscht werden?

Nein, im Gegenteil: der Arzt ist verpflichtet, die Patientenakte 10 Jahre lang nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
Für einige Teile der Akte gelten sogar noch längere Aufbewahrungsfristen:
- die Dokumentation über nuklearmedizinische Behandlungen muss 30 Jahre aufbewahrt werden
- die Dokumentation über das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren muss 15 Jahre aufbewahrt werden
- die Dokumentation über die Anwendung von Blutprodukten sowie gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen für die im Gesetz näher bezeichneten Zwecke dokumentieren muss für mindestens 15 Jahre aufbewahrt werden, u.U. sogar 30 Jahre lang

Das ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften, z.B. der Berufsordnung für Ärzte, der Strahlenschutzverordnung, den Richtlinien für die Bestellung von Durchgangsärzten etc.pp.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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