Liebe Datenschutzbescheidwisser,
"dem Freund eines Freundes" ist kürzlich folgendes passiert:
Er hat an einem Wettbewerb teilgenommen und erhielt per eMail eine Absage. Die Liste aller ausgelosten Bewerber war öffentlich sichtbar. Ihm kam der Gedanke, dass eine Vernetzung mit den anderen Mitbewerbern einige Vorteile bieten könnte. Also schrieb er eine Mail an alle mit der Bitte, bei bestehendem Interesse sich bei ihm zu melden. Viele der Angeschriebenen fanden die Idee gut, andere haben sich beschwert. Der Organisation war es natürlich peinlich und sie sind nun böse darüber, dass der Fehler so "schamlos ausgenutzt" wurde.
Der Datenschutz-"Fehler" ist offensichtlich der Organisation unterlaufen. Die Frage ist nun aber: Hat der Freund private Daten Dritter rechtswidrig ausgenutzt und kann er dafür strafrechtlich verfolgt werden?
Vielen Dank,
Dieter
Rundmail an "versehentlich" öffentlichen Verteiler
5. August 2011
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Frage vom 5. August 2011 | 12:47
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Rundmail an "versehentlich" öffentlichen Verteiler
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#1
Antwort vom 5. August 2011 | 14:50
Von
Status: Richter (8429 Beiträge, 3449x hilfreich)
quote:
kann er dafür strafrechtlich verfolgt werden?
nein
Das Fehlverhalten trifft ausschließlich die "Organisation".
-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 5. August 2011 | 22:21
Von
Status: Unbeschreiblich (120018 Beiträge, 39816x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Nein, eine e-Mailadresse ist nicht datenschutzrechtlich geschützt. <hr size=1 noshade>
Das ist falsch.
quote:<hr size=1 noshade>§ 3 BDSG - Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
<hr size=1 noshade>
Die Person muss also gar nicht namentlich benannt werden, es reicht ihre Bestimmbarkeit.
Und diese kann auch bei Mausi0815@Oma.de gegeben sein.
quote:<hr size=1 noshade>wenn nicht konkret der Weitergabe der e-Mailadresse ausdrücklich widersprochen wurde. <hr size=1 noshade>
Auch das ist falsch, im Gegenteil muss die weitergabe genauso wie die Verwenduing explizit erlaubt werden.
Der verärgerte Empfänger könnte daher jeden unautorisierten Verwender der personenbezogenen Daten abmahnen und/oder auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#4
Antwort vom 6. August 2011 | 12:02
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke Harry, danke Cool.
Wenn eine Abmahnung das Schlimmste ist, was passieren kann und eine solche nach einer einzelnen, sehr freundlichen Mail eher unwahrscheinlich erscheint, hat der Freund wohl nichts zu befürchten.
Für mich ist das Thema geschlossen.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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