Schweigepflicht für Ermittlungsbehörden

13. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
frweber
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schweigepflicht für Ermittlungsbehörden

Hallo ich habe mal folgende Frage.

Nehmen wir einmal an:
A ist verheiratet mit B
A ist ein Arbeitskollege von C
( Innerhalb einer Ermittlungsbehörde )

Nun fängt die Staatsanwaltschaft eine Ermittlung gegen B an, indem dann C ermittelt.

Jetzt kommt die Frage: darf C dann A sagen, dass gegen dem Ehepartner ermittelt wird, oder gehört das zum Datenschutz?

Ich muss ein Referat im Bereich des Datenschutzes innerhalb von Behörden schreiben, aber so richtig,finde ich keine Antwort :)


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
darf C dann A sagen, dass gegen dem Ehepartner ermittelt wird, oder gehört das zum Datenschutz?


Das hat nicht nur datenschutzrechtliche, sondern vor allem auch dienstrechtliche Aspekte.
Denn u.U. macht es Sinn, B noch nicht von laufenden Ermittlungen in Kenntnis zu setzen (um deren Erfolg nicht zu gefährden), was dadurch umgangen würde.

D.h. ein möglicher Datenschutzverstoß (der klar gegeben sein dürfte) wäre für C noch das kleinste seiner Probleme.

Außer natürlich, die Information war dienstrechtlich sogar zwingend (etwa weil A eigentlich zuständig wäre, aber von dem Fall abgezogen werden muß, weil er persönlich betroffen ist).


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#2
 Von 
frweber
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke!

Kann eigentlich B eine Auskunft einholen, ob eine Ermittlung stattfindet (stattgefunden hat), ohne dass es A mitbekommt ? Wenn ja wo wären dann dir zuständigen Stellen? Bin heut wieder neugierig :)

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#3
 Von 
frweber
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ja, wieviel kostet in etwa ein Rechtsanwalt, der das dann Checkt?

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#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Kann eigentlich B eine Auskunft einholen, ob eine Ermittlung stattfindet (stattgefunden hat), ohne dass es A mitbekommt ?


Wie oben - wenn A gegen B ermittelt (weil das ausnahmsweise doch behördenintern erlaubt wird), wird er es erfahren müssen (weil es ermittlungsrelevant ist, ob der Verdächtige weiß, daß gegen ihn ermittelt wird).
Wenn A nicht gegen B ermittelt, wird er es nicht erfahren *dürfen*, s.o.
Wenn in der Behörde natürlich mit den Gesetzen lax umgegangen wird, könnte es sein, daß man A trotzdem darüber informiert, daß B eine solche Anfrage gestellt hat.

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