Hallo,
angenommen Person X unterschreibt eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber einem nahen Familienangehörigen (z.B. einem Elternteil), denn X ist aufgrund der seelischen Verfassung nicht dazu in der Lage, den Anwaltstermin persönlich wahrzunehmen.
X ist der Mandant des Anwalts. Ist der an Stelle des Mandanten zum Anwaltstermin erscheinende Angehörige verpflichtet, dem eigentlichen Mandanten Auskunft über Inhalt des Gesprächs zu erteilen, dass zwischen ihm/ihr und dem Anwalt stattgefunden hat?
Über Auskunft in Bezug auf die Rechtslage freue ich mich!
Mit freundlichen Grüßen
Reservat
Schweigepflichtsentbindung gegenüber Angehörigen - Auskunftspflicht?
Fragen zum Datenschutz?
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ZitatIst der an Stelle des Mandanten zum Anwaltstermin erscheinende Angehörige verpflichtet, dem eigentlichen Mandanten Auskunft über Inhalt des Gesprächs zu erteilen, dass zwischen ihm/ihr und dem Anwalt stattgefunden hat? :
Nein. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, etwas zu tun, solange es keine entsprechende vertragliche (oder gesetzliche) Pflicht dazu gibt.
Ergo müßte man zur Sicherheit einen entsprechenden (am besten schriftlichen) Vertrag abschließen. (Die Beweisbarkeit mündlicher Abreden ist ja immer so eine Sache.)
Allerdings frage ich mich, wieso man einen Vertreter schicken will, dem man offenbar schon mal gar nicht vertraut.
Ergo müßte man zur Sicherheit einen entsprechenden (am besten schriftlichen) Vertrag abschließen. (Die Beweisbarkeit mündlicher Abreden ist ja immer so eine Sache.)
Ein schriftlicher Vertrag wurde vereinbart (siehe Z. 1 des vorherigen Beitrags).
Zitat:ZitatIst der an Stelle des Mandanten zum Anwaltstermin erscheinende Angehörige verpflichtet, dem eigentlichen Mandanten Auskunft über Inhalt des Gesprächs zu erteilen, dass zwischen ihm/ihr und dem Anwalt stattgefunden hat? :
Nein. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, etwas zu tun, solange es keine entsprechende vertragliche (oder gesetzliche) Pflicht dazu gibt.
Ergo müßte man zur Sicherheit einen entsprechenden (am besten schriftlichen) Vertrag abschließen. (Die Beweisbarkeit mündlicher Abreden ist ja immer so eine Sache.)
Allerdings frage ich mich, wieso man einen Vertreter schicken will, dem man offenbar schon mal gar nicht vertraut.
Hallo,
danke für die schnelle Antwort, aber ich möchte folgendes erwähnen.
Ein schriftlicher Vertrag zwischen Angehörigem und Mandanten ist zustandegekommen (siehe Zeile 1 des Initialbeitrags).
Auch handelt es sich bei dem Angehörigen (Elternteil!) selbstverständlich um eine Vertrauensperson.
Besteht Auskunftspflicht seitens der den Mandanten bei dem Termin vertretenden Person gegenüber dem Mandanten?
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ZitatBesteht Auskunftspflicht seitens der den Mandanten bei dem Termin vertretenden Person gegenüber dem Mandanten? :
Immer noch nein.
ZitatEin schriftlicher Vertrag wurde vereinbart (siehe Z. 1 des vorherigen Beitrags). :
ZitatPerson X unterschreibt eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber einem nahen Familienangehörigen (z.B. einem Elternteil) :
Da steht nichts davon,dass vereinbart wurde, dass der Familienangehörige Person X Auskunft geben muss.
ZitatEin schriftlicher Vertrag zwischen Angehörigem und Mandanten ist zustandegekommen (siehe Zeile 1 des Initialbeitrags). :
Schön, dann fehlt ja nur noch der Anwalt als Vertragspartei ... wenn der nicht drin steht, gilt der Vertrag erst mal nur zwischen Angehörigem und Mandanten.
Ob der Anwalt zur Auskunft verpflichtet ist, ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Schweigepflichtsentbindung.
Zum anderen kann der Anwalt auch die Wirksamkeit anzweifeln, dann würde man als Vertreter erst mal die Beweislast tragen.
Sehe das, im Rahmen einer Dikussion ein wenig anders.
Meiner Ansicht nach betrifft die Schweigepflichtsentbindung das Verhältnis Anwalt - Mandat. Mit der Folge das der Anwalt dem "Beauftragten" überhaupt Auskunft erteilen darf.
Das es sich hier (alleinig) um eine Vertretung (Abgabe einer Willenserklärung im Fremden Namen) im rechtlichen Sinne handelt, vermag ich aus der Schilderung nicht zu erkennen.
Ich würde es - je nach den genaueren Umständen - eher als Auftragsbesorgung verstehen. Dann ist m.E. die Tätigkeit des Anwalts eine Beratungsleistung (immaterielles Gut Information/Wissen), die als durch Auftrag erlangtes auch dem Auftraggeber herauszugeben ist. (667 BGB).
Grüße
Hallo.
Aber genau darum geht es doch (muss der Vertreter seinem Auftraggeber berichten?).Zitat:wenn der nicht drin steht, gilt der Vertrag erst mal nur zwischen Angehörigem und Mandanten.
Das es einen solchen Vertrag gibt möchte ich aber bezweifeln, und in Z1 steht davon auch nichts.
Üblicherweise entbindet man ja nur von der Schweigepflicht, regelt aber nicht was dann mit den Informationen geschehen soll (weil das unter vertrauen Personen eigentlich klar sein sollte).
Stefan
Zitat:
angenommen Person X unterschreibt eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber einem nahen Familienangehörigen (z.B. einem Elternteil)
Eine Schweigepflichtsentbindung muß dem Anwalt oder dem Arzt erteilt werden, nicht dem Angehörigen. Der Angehörige unterliegt ja nicht der Schweigepflicht.
Zitat:denn X ist aufgrund der seelischen Verfassung nicht dazu in der Lage, den Anwaltstermin persönlich wahrzunehmen. X ist der Mandant des Anwalts. Ist der an Stelle des Mandanten zum Anwaltstermin erscheinende Angehörige verpflichtet, dem eigentlichen Mandanten Auskunft über Inhalt des Gesprächs zu erteilen, dass zwischen ihm/ihr und dem Anwalt stattgefunden hat?
Nur wenn er sich dazu vorher ausdrücklich vertraglich verpflichtet hat.
ZitatSehe das, im Rahmen einer Dikussion ein wenig anders. :
Meiner Ansicht nach betrifft die Schweigepflichtsentbindung das Verhältnis Anwalt - Mandat. Mit der Folge das der Anwalt dem "Beauftragten" überhaupt Auskunft erteilen darf.
Eine Schweigepflichtsentbindung kann immer nur derjenige, der Anspruch auf Verschwiegenheit hat, demgegenüber erteilen, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Eine Schweigepflichtsentbindung bedeutet: der Patient oder Mandant ermächtigt den Arzt oder Anwalt, seine Schweigepflicht über das, was er vom Patienten oder Mandanten weiß und das der Schweigepflicht unterliegt, einem Dritten gegenüber zu äußern.
Die Schweigepflichtsentbindung ist dabei üblicherweise auf bestimmte Informationen und/oder bestimmte Empfänger begrenzt.
Man würde hier also den Anwalt gegenüber dem Beauftragten von seiner Schweigepflicht entbinden. Dann darf der Anwalt dem Beauftragten die Dinge mitteilen, die der Schweigepflicht unterliegen.
Mit dem Binnenverhältnis Mandant - Beauftragter hat der Anwalt dann nix mehr zu tun.
Zitat:Ich würde es - je nach den genaueren Umständen - eher als Auftragsbesorgung verstehen. Dann ist m.E. die Tätigkeit des Anwalts eine Beratungsleistung (immaterielles Gut Information/Wissen), die als durch Auftrag erlangtes auch dem Auftraggeber herauszugeben ist. (667 BGB).
Das kommt dann immer auf das Binnenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Beauftragten an. Man fragt sich allerdings, warum sich der Mandant die Informationen nicht einfach brieflich zusenden lässt...
die Ursprungs Frage war ja ob derjenige der unter Entbindung der Schweigepflicht für einen den Termin wahrnimmt den Inhalt des Gesprächs weiter geben muss und wenn ja woraus. Das es praktikablere Wege sei mal dahingestellt.
Hier halte ich eine Auftragsbesorgung für durchaus passend. Man könnte den Gedanken auch soweit "spinnen", das auch die Wahrnehmung von Terminen für den einen, ohne seine Kenntnis bei Beratungsleistungen nicht auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag darstellt.
Hängt am Ende aber von der konkreten Vereinbarung ab.
ZitatHängt am Ende aber von der konkreten Vereinbarung ab. :
Eben, wurde doch schon mehrfach herausgearbeitet, und nicht von der Entbindung der Schweigepflicht.
Berry
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