Sind Fotos von öffentlichen Veranstaltungen erlaubt?

24. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb491216-3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Sind Fotos von öffentlichen Veranstaltungen erlaubt?

Hallo zusammen,
ich habe mal eine wichtige Frage, leider finde ich im Netz 10 Verschiedene Antworten und somit weiß ich wieder nicht, was richtig ist. Vielleicht kann mir ja der ein oder andere weiterhelfen. Da ja morgen das neuen Datenschutzgesetz in Kraft tritt, möchte ich keinem die Möglichkeit geben mich zu ärgern ;)

Ich habe eine Veranstaltungshalle, dort finden im Jahr ca. 5-10 öffentlich Veranstaltungen statt. Auf den Veranstaltungen werden Fotos gemacht und dann online auf die Website stellt. Ist dies weiterhin erlaubt, oder darf man keine Fotos mehr online stellen wo viele Leute drauf sind.

Wäre super, wenn jemand weiß, wie das nun wirklich ist.

Gruß Markus

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Man braucht die nachweisliche Einwilligung jedes Einzelnen, der auf dem Bild abgebildet ist.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb491216-3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Braucht man diese auch von Personen von denen man nur den Rücken sieht?

Reicht es, wenn auf den Tickets steht, dass jeder durch den Kauf eines Tickets einverstanden ist für die Anfertigung und Veröffentlichung von Foto und Video Aufnahmen?

Es ist doch unmöglich jedem einen Zettel unterschreiben zu lassen.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von fb491216-3):
Braucht man diese auch von Personen von denen man nur den Rücken sieht?


Prinzipiell ja, vermutlich aber nur, wenn die Person identifizierbar ist. Das ist aber wörtlich zu nehmen (z.B. erkennbar durch Tattoos, Muttermal, etc.) In der Praxis wird sich die Frage nicht stellen, weil man nicht anschließend die Fotos sortieren kann und dann die Einwilligung einholen.

Zitat (von fb491216-3):
Reicht es, wenn auf den Tickets steht, dass jeder durch den Kauf eines Tickets einverstanden ist für die Anfertigung und Veröffentlichung von Foto und Video Aufnahmen?


Du musst dann noch den Nachweis führen, dass jeder das Ticket gelesen hat. Das könnte schwierig werden.

Zitat (von fb491216-3):
Es ist doch unmöglich jedem einen Zettel unterschreiben zu lassen.


Bei der letzten Veranstaltung, an der ich teilgenommen habe, bei der gefilmt und fotografiert wurde, wurde das in der Tat so gemacht. Wer nicht unterschrieben hat, ist halt nicht rein gekommen.
Also ist es möglich.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb491216-3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Info, ich lass die Fotos einfach weg. Dann gibt es halt keine Werbung mehr.

Ich finde das einfach nur lächerlich was hier abgeht.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Es gibt derzeit noch keine Rechtsprechung zur DSGVO, so dass man über die genaue Auslegung einzelner Bestimmungen nur spekulieren kann. Aktuell herrscht ein ziemlicher Hype bezüglich der DSGVO, der suggeriert, dass diese Verordnung eine massive Verschärfung des bestehenden Datenschutzes sei. Letztlich spiegelt das auch eine erhebliche Unsicherheit bezüglich der tatsächlichen Rechtslage wider.

Insbesondere der Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO bedarf der Auslegung und kann nach meiner Einschätzung durchaus dazu führen, dass auch weiterhin Veranstaltungsfotos erlaubt sind.

Es wird nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12328.01.2023 18:57:04
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 21x hilfreich)

gilt der ganze Schmuss auch für Privatpersonen? Mir schwirrt ehrlich gesagt der Kopf langsam von der neuen DSVGO; weil wenn ich auf Veranstaltungen oder Konzerte gehe (auch bei kostenlosen Stadtfesten oder wie bei uns das Maschseefest) fotografiert man ja eigentlich vorwiegend immer die Künstler und ich verwende meine Fotos ja ausschließlich für private Zwecke und lade sie unter meinen aktuellen FB Profil hoch oder in bestimmte Fangruppen, wo es erlaubt ist. Die können doch nicht alle in einen Topf werfen? Zudem wenn man auf einer Veranstaltung oder wie ich auch schon bei TV-Sendungen live dabei ist, erklärt man sich doch automatisch einverstanden, das man gefilmt oder gezeigt wird. Und was wäre die Welt ohne schöner bunter Fotos, wo man nur seine Freude dran haben will und andere auch teilhaben lassen möchte. Für meine Künstler-Fanseite hab ich mich bereits schon vor DSVGO abgesichert, weiß nur nicht ob noch ein anderes Impressum dann jetzt rein muss... Die machen langsam doch mit uns was sie wollen von der Regierung.

1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
gilt der ganze Schmuss auch für Privatpersonen?


Nein, denn Art 2 Abs. 2 DSGVO lautet:

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
[...]
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
[...]



-- Editiert von hh am 28.05.2018 17:35

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Bei der Verbreitung von Bildaufnahmen greift immer auch das KunstUrhG, das war vor der DSGVO so und hat sich auch nicht geändert. Die hier wesentlichen §22, §23 und §33 zitiere ich mal, sie decken obige Fälle ab und sind eigentlich selbsterklärend.

Zitat:

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Noch Fragen?


-- Editiert von Osmos am 05.06.2018 16:42

Signatur:

Meine persönliche Meinung

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
das war vor der DSGVO so und hat sich auch nicht geändert.

Tja, da sind einige Juristen durchaus anderer Meinung...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Tja, da sind einige Juristen durchaus anderer Meinung...


Das ist bei Juristen nicht verwunderlich, da sind immer einige durchaus anderer Meinung. Den Rest wird man sehen wenn die ersten diesbezüglichen Urteile vorliegen, insbesondere im spannenden Bereich der oben zitierten DSGVO-Ausnahmen für persönliche/familiäre Tätigkeiten, wo voraussichtlich eben keine Unterordnung bzw. Verdrängung des KunstUrhG durch die DSGVO vorliegt.

Aber wie gesagt, definitive Antworten wird man wohl erst bekommen wenn sich der EUGH mit dieser spezifischen Thematik beschäftigt hat.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Man braucht die nachweisliche Einwilligung jedes Einzelnen, der auf dem Bild abgebildet ist.

Nein. Braucht man bei einem Ereignis der Zeitgeschichte nicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

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