Hallo liebes Forum,
ich hätte eine kurze Frage:
Ich bin ein kleiner mittelständischer Unternehmer mit Sitz in Bayern.
Im Zuge einer Forderungsstreitigkeit habe ich im Jahr 2007 einen Mahnbescheid erwirkt, welcher im selben Jahr von der gegnerischen Partei vollkommen befriedigt wurde. Jetzt meine Frage: Wie lange muss / darf ich den Titel trotz Vollzahlung (im Zuge der DSGVO) aufbewahren?
Vielen Dank für eure Antworten!
Titulierte Forderung Aufbewahrung
26. November 2019
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Frage vom 26. November 2019 | 14:51
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Titulierte Forderung Aufbewahrung
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#1
Antwort vom 26. November 2019 | 19:11
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
die dsgvo konstatiert keine Aufbewahrungsfristen, sondern das Gegenteil, die Löschung/Vernichtung, wenn es keine Aufbewahrungspflicht aus Gesetz oder Vertrag gibt.
Eine konkrete Antwort auf die Frage ob sie das Dokument noch aufbewahren müssen kann ich ihnen leider nicht geben, aber vielleicht jmd anderes
#2
Antwort vom 26. November 2019 | 19:25
Von
Status: Unbeschreiblich (119547 Beiträge, 39739x hilfreich)
ZitatWie lange muss / darf ich den Titel trotz Vollzahlung (im Zuge der DSGVO) aufbewahren? :
Kommt ganz darauf an, wie der auf bewahrt wird.
Was spricht denn dagegen den Titel wie vorgesehen an den Schuldner zu übergeben?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 27. November 2019 | 14:49
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
Da die Aufbewahrungsfristen nach AO in der Regel max. 10 Jahre betragen, dürfte es keine Rechtsgrundlage mehr für eine weitere "Speicherung" geben.
Abgesehen davon ist die Übergabe an den Schuldner üblich (schon damit daraus nicht erneut zu vollstrecken versucht wird).
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