Titulierte Forderung Aufbewahrung

26. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
soulsaver
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Titulierte Forderung Aufbewahrung

Hallo liebes Forum,

ich hätte eine kurze Frage:

Ich bin ein kleiner mittelständischer Unternehmer mit Sitz in Bayern.

Im Zuge einer Forderungsstreitigkeit habe ich im Jahr 2007 einen Mahnbescheid erwirkt, welcher im selben Jahr von der gegnerischen Partei vollkommen befriedigt wurde. Jetzt meine Frage: Wie lange muss / darf ich den Titel trotz Vollzahlung (im Zuge der DSGVO) aufbewahren?

Vielen Dank für eure Antworten!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

die dsgvo konstatiert keine Aufbewahrungsfristen, sondern das Gegenteil, die Löschung/Vernichtung, wenn es keine Aufbewahrungspflicht aus Gesetz oder Vertrag gibt.
Eine konkrete Antwort auf die Frage ob sie das Dokument noch aufbewahren müssen kann ich ihnen leider nicht geben, aber vielleicht jmd anderes

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von soulsaver):
Wie lange muss / darf ich den Titel trotz Vollzahlung (im Zuge der DSGVO) aufbewahren?

Kommt ganz darauf an, wie der auf bewahrt wird.



Was spricht denn dagegen den Titel wie vorgesehen an den Schuldner zu übergeben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Da die Aufbewahrungsfristen nach AO in der Regel max. 10 Jahre betragen, dürfte es keine Rechtsgrundlage mehr für eine weitere "Speicherung" geben.

Abgesehen davon ist die Übergabe an den Schuldner üblich (schon damit daraus nicht erneut zu vollstrecken versucht wird).

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