Tonaufnahme von Übergriff durch Nachbar in eigner Wohnung.

25. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
go515813-90
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Tonaufnahme von Übergriff durch Nachbar in eigner Wohnung.

Vor ein paar Tagen stand mein Nachbar aus der Wohnung unter mir vor der Tür. Es ging darum, dass ich mich in der Vergangenheit mehrfach wegen seiner Lautstärke beschwert hatte. Im Verlauf des Gespräches verlor der Nachbar innerhalb kürzester Zeit die Beherrschung und fing an mir zu erzählen, dass er vom Vermieter gesagt bekommen hat, dass ich meine Nachbarin, die zuvor in der Wohnung wohnte, gestalkt habe. Da ich den Tatbestand der Rufschädigung und eine Verletzung des Datenschutzgesetzes als erfüllt betrachtete, nahm ich mein Telefon und schaltete das Aufnahmegerät ein. Dies geschah nicht heimlich. Der Nachbar immer noch vor der Tür stehend, forderte mich auf das Aufnahmegerät auszuschalten. Ich teilte ihm mit, dass ich mich in meiner Wohnung befinde und berechtigt bin, in dieser Aufnahmen zu machen. Der Nachbar stürmte augenblicklich in meine Wohnung und versuchte mir das Telefon zu entreißen. Auf den Aufnahmen sind der Übergriff und die üble Nachrede dokumentiert. Der Nachbar gab, als er bemerkte, dass ich das Aufnahmegerät eingeschaltet habe augenblicklich zu verstehen, dass er seine Zustimmung nicht gibt. Die Aufnahmen geschahen aber nicht heimlich. Der Nachbar hatte jederzeit die Möglichkeit das Gespräch zu beenden. Ich befand mich auch zu jedem Zeitpunkt innerhalb meiner Wohnung. Wie sieht es jetzt mit dem Datenschutz aus? Habe ich mich mit den Aufnahmen strafbar gemacht und dienen diese als Beweismittel?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39809x hilfreich)

Zitat (von go515813-90):
Wie sieht es jetzt mit dem Datenschutz aus?

Irrelevant



Zitat (von go515813-90):
Habe ich mich mit den Aufnahmen strafbar gemacht

Eventuell



Zitat (von go515813-90):
und dienen diese als Beweismittel?

Man kann beantragen sie als Beweismittel zu verwenden - ob das Gericht das dann zu lässt ist eine andere Frage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go515813-90
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Können Sie bitte die Antworten präzisieren. Warum ist der Datenschutz irrelevant? In welchen Fällen habe ich mich strafbar gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7198 Beiträge, 1513x hilfreich)

Rechtsberatung im Einzelfall gibt es bei Anwälten, nicht hier - nur zum Thema präzise Antworten.

Zitat:
Da ich den Tatbestand der Rufschädigung und eine Verletzung des Datenschutzgesetzes als erfüllt betrachtete,


Sehe ich erstmal nicht. Dummes Zeug kann jeder erzählen.

Zitat:
Der Nachbar gab, als er bemerkte, dass ich das Aufnahmegerät eingeschaltet habe augenblicklich zu verstehen, dass er seine Zustimmung nicht gibt.


Was man natürlich missachtet hat.

Zitat:
Irrelevant


Zitat:
Der Nachbar hatte jederzeit die Möglichkeit das Gespräch zu beenden.


Du hattest auch jederzeit die Möglichkeit das Gespräch zu beenden und die Aufnahme zu stoppen. Aber ihr musstet ja beide weiter Öl ins Feuer giessen.

Zur Frage, ob der Mitschnitt verwertet werden kann:
https://www.wbs-law.de/allgemein/die-verwertung-von-privaten-videoaufnahmen-vor-deutschen-gerichten-15570/



Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von go515813-90):
Die Aufnahmen geschahen aber nicht heimlich.


Das ist strafrechtlich irrelevant.
§201 Abs. 1 StGB: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt [...] das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt [...]".

Zitat (von go515813-90):
Ich teilte ihm mit, dass ich mich in meiner Wohnung befinde und berechtigt bin, in dieser Aufnahmen zu machen.


Das wiederum könnte man durchaus nachvollziehen. Wobei das aber auch nicht bedeutet, daß man nun gezielt das nichtöffentlich gesprochene Wort Dritter etwa im Treppenhaus aufnehmen darf, solange man sich dabei in seiner Wohnung befindet (mit einem Richtmikrofon könnte ich sogar aus großer Entfernung aus meiner Wohnung heraus Aufnahmen machen).

Zitat (von go515813-90):
Der Nachbar stürmte augenblicklich in meine Wohnung und versuchte mir das Telefon zu entreißen.


Das wäre u.U. zulässig, wenn man es als Notwehrhandlung gegen den bestehenden Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut (§201 StGB, s.o.) ansieht. Das Recht muß dem Unrecht nicht weichen, also wäre der Nachbar nicht verpflichtet, "einfach weg zu gehen" oder zu schweigen.

Zitat (von go515813-90):
dienen diese als Beweismittel?


Da die Aufnahmen offensichtlich unter Verletzung von §201 StGB erstellt wurden, sind sie lt. ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht als Beweismittel in einem Zivilprozeß verwertbar.
(In einem Strafprozeß gelten ganz wenige Ausnahmen, etwa die Aufnahme eines belästigenden Anrufs zwecks Ermittlung des Täters.)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von go515813-90):
Habe ich mich mit den Aufnahmen strafbar gemacht und dienen diese als Beweismittel?
Warte doch einfach ab, was der Nachbar weiter unternimmt.
Zitat (von go515813-90):
dass ich mich in der Vergangenheit mehrfach wegen seiner Lautstärke beschwert hatte.
War das die Yoga-Lehrerin? Und dein Lärmprotokoll incl. Beschwerde beim Vermieter hat nichts gebracht?


-- Editiert von Anami am 26.06.2020 12:29

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