Transponderdaten

4. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
scrat25
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 33x hilfreich)
Transponderdaten

Hallo,

bei uns gibt es ein Schlüsselsystem mit Transpondern. Jeder Mitarbeiter hat einen, der für ihn personalisiert wurde und entsprechend nur für bestimmte Türen funktioniert.
Der Arbeitgeber kann scheinbar ohne große Umstände auf die gespeicherten Daten (Wer ? Uhrzeit? welche Tür?
Zugreifen und macht davon scheinbar auch gebrauch.
Unterschrieben wurde zu Beginn nur der Erhalt des Schlüssels. Gibt es hierzu eine Rechtseinschätzung ? Ist das Speichern und Einsehen dieser personalisierten Daten gestattet ?

Danke

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Gibt es einen Betriebsrat?

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#2
 Von 
scrat25
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 33x hilfreich)

Nein, nur eine Mitarbeitervertretung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119522 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von scrat25):
Ist das Speichern und Einsehen dieser personalisierten Daten gestattet ?

Wenn der Arbeitgeber es gut begründen kann ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
scrat25
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 33x hilfreich)

....aber bitte, es muss doch hierzu auch eine eindeutige gesetzeslage geben, die genau das regelt. auf jeder homepage muss ich heutzutage irgendwas akzeptieren und zustimmen. Aber der AG kann ohne vorherige Zustimmung persönönliche Daten speichern und beliebig einsehen ?
Das kann ich mir mit beim besten Willen nicht vorstellen...

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119522 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von scrat25):
....aber bitte, es muss doch hierzu auch eine eindeutige gesetzeslage geben,

Die Rechtslage findet ihre Grundlage in der DSGVO.

Und nein, die Gesetzeslage ist in den wenigsten Fällen eindeutig, ansonsten würde man nicht so viele Gerichtsverfahren und so viele Instanzen benötigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Datenschutz ist das eine. Und da bin ich in der Tendenz bei meinem Vorredner, das das Datenschutzrecht die Verarbeitung deckt, zumal m.e.
nicht Mal zwingend die Anwendung überhaupt eröffnet ist: Es wird erstmal nur aufgezeichnet, wann das zur Verfügung gestellte Betriebsmittel im Betrieb genutzt wurde...

Das hier wesentlichere Thema ist m.e. ein arbeitsrechtliches. Und zwar die technische Überwachung.
Hier wäre m.e. der Betriebsrat Zustimmungspflichtig, wenn es einen gäbe.
generell gilt, dass der Arbeitgeber eine Pflicht hat die persönliche Entfaltung zu fördern. Einrichtungen die einen "Überwachungsdruck" erzeugen sind daher grds. Kritisch zu prüfen und auch nicht beliebig erlaubt (Standardprpblem hier sind Kameras)

Dennoch muss man hier differenzieren, denn der AG hat am loggen selbst ein Interesse. Das Problem ist die wohl "willkürliche" Auswertung und Nutzung um Druck zu erzeugen?

Mein Rat wäre, wenn möglich einen Betriebsrat zu gründen und in Betriebsvereinbarungen beweisverwertungsverbote zu vereinbaren, da ist die Neugier zumindest "folgenarm".

-- Editiert von kalledelhaie am 04.12.2020 20:31

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#7
 Von 
guest-12304.01.2022 19:03:11
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Grundsätzlich ist das möglich, allerdings an den Grenzen des Datenschutzrechts zu messen.
Zunächst ist natürlich eine Rechtsgrundlage erforderlich, namentlich die Einwilligung oder Art 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zu nennen, der auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers ausreichend lässt.
Eine Einwilligung durch einen Arbeitnehmer wird gerne auch kritisch gesehen, da mancher davon ausgeht, dass diese Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, dass ist aber eine andere Baustelle. Bleibt noch das "berechtigte Interesse" des Arbeitgebers, was grundsätzlich auch rein wirtschaftliche Interessen, insbesondere Schutz des Eigentums, umfassen kann.
Allerdings ist ein "berechtigtes Interesse" auch immer in Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer vor Eingriffen in dessen Grundrechte zu sehen. Hier wird man sagen können, dass anlassunabhängige Kontrollen der Arbeitnehmer, also "Fischen im Dunkeln", eher nicht zulässig ist. Die Frage wird ähnlich der verdeckten Videoüberwachung gesehen.
Bei einem begründeten Verdacht sieht die Sache daher schon anders aus.
In jedem Fall muss der Arbeitgeber aber die Übrigen Pflichten der DSGVO einhalten, insbesondere umfassend informieren.

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#8
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Warum wird hier mit DSGVO argumentiert? Es handelt sich um ein simples Zugangskontrollsystem, bei dem natürlich die Zugänge gespeichert werden. Welche Art von DSGVO relevanten schutzwürdigen Daten werden denn hier gespeichert? Dem Arbeitgeber ist der Name des Mitarbeiters bekannt, der Arbeitnehmer bewegt sich in den Räumen des Arbeitgebers. Wenn überhaupt, wäre das ein arbeitsrechtliches Thema.

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#9
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Warum wird hier mit DSGVO argumentiert? Es handelt sich um ein simples Zugangskontrollsystem, bei dem natürlich die Zugänge gespeichert werden. Welche Art von DSGVO relevanten schutzwürdigen Daten werden denn hier gespeichert? Dem Arbeitgeber ist der Name des Mitarbeiters bekannt, der Arbeitnehmer bewegt sich in den Räumen des Arbeitgebers. Wenn überhaupt, wäre das ein arbeitsrechtliches Thema.


So sehe ich das auch.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119522 Beiträge, 39734x hilfreich)

Weil die Verarbeitung personenbezogene Daten nun mal unter die DSGVO fällt.

Die Speicherung wann wer wo eingetreten ist, kann also bereits rechtswidrig sein, wenn es kein berechtigtes Interesse gibt.
Gleiches gilt für die anlasslose Kontrolle der Daten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12304.01.2022 19:03:11
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Welche Art von DSGVO relevanten schutzwürdigen Daten werden denn hier gespeichert? .


Es werden Daten erhoben (z.B. Zugangsdaten), die in Verbindung mit dem ja bekannten Namen des Nutzers den erforderlichen personenbezug bekommen, um den Anwendungsbereich der DSGVO zu eröffnen, m.a.W. handelt es sich dann um personenbezogene Daten. Sobald dies der Fall ist, ist immer die DSGVO und ggf. weitere Spezialgesetze zu berücksichtigen.
Das daneben noch weitere Gesetze oder Rechtsgebiete (z.B. Arbeitsrecht) relevant sind, steht dem nicht entgegen. Sind ggf. alle zu berücksichtigen und das Eine wird auch nicht durch das Andere ersetzt, so macht die Beteiligung eines BR eine datenschutzrechtlich unzulässige Verarbeitung nicht zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Wie merkt man denn, dass der Arbeitgeber die Zugangsdaten auswertet bzw wie unangenehm ist denn das?

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