Unfallfragebogen der Krankenkasse - Rippenbruch

20. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
jurabaer
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)
Unfallfragebogen der Krankenkasse - Rippenbruch

Hallo zusammen, bitte um Hilfe, hier ein Fallbeispiel:

"alter" 80j. Mann stürzt daheim die Treppe runter, bedingt durch Altersschwäche, 12 verschiedenen Tabletten, fünf verschiedenen Krankheiten, Chemotherapie... Ergebnis: Rippe gebrochen.

1. Muß man den Unfallfragebogen ausfüllen?

2. Welche Fallen können einem dabei gestellt werden?

3. Es gibt auf dem Fragebogen recht fragwürdige Punkte zum Ankreuzen wie:

a) Häuslicher Unfall, der Unfall wurde selbst verursacht

b) Unfall auf einer Treppe, ohne Mängel, eigene Unachtsamkeit

Solche Floskeln wie "selbst verursacht " bzw. "eigene Unachtsamkeit" sind irreführend, da der 80Jährige durch Schwerkrankheit und einer Vielzahl an lebensnotwendigen Tabletten buchstäblich auf ein Minimum seiner Körperfunktionen reduziert wurde... und in jenem Moment einfach zu schwach war, um sein Gleichgewicht auf der Treppe zu halten...


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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11437 Beiträge, 4335x hilfreich)

Die sind nicht irreführend, sondern geben der Krankenkasse einen Hinweis darauf, ob nicht eventuell jemand anderes die Kosten tragen muss.
Völlig normal.

Beispiel Treppe:
1. Mann stürzt ohne "Fremdeinwirkung", Kosten trägt die KK
2. Mann stürzt weil Fliese der Treppenstufe im Mietshaus seit Monaten hochsteht, KK holt sich die Kosten vom Vermieter, bzw. dessen Versicherung wieder.

Und was hat das jetzt mit Datenschutz zu tun?

-- Editiert von spatenklopper am 20.11.2015 20:59

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17689 Beiträge, 9687x hilfreich)

Zitat:
1. Muß man den Unfallfragebogen ausfüllen?

Wenn man möchte, dass die Krankenkasse die Behandlung ohne Murren bezahlt: Ja

Zitat:
2. Welche Fallen können einem dabei gestellt werden?

Fragen, die Hinweise darauf geben, ob Fremdverschulden vorliegt.
Bei Fremdverschulden kann man nämlich den Schuldigen in Regress nehmen, was nicht nur im Sinne der Krankenkasse, sondern auch im Interesse aller Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkasse liegt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
jurabaer
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Und was hat das jetzt mit Datenschutz zu tun?


Vielleicht hätte das besser unter der Rubrik "Krankenkasse" gepasst :pc:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jurabaer
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bei Fremdverschulden kann man nämlich den Schuldigen in Regress nehmen, was nicht nur im Sinne der Krankenkasse, sondern auch im Interesse aller Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkasse liegt.



Zitat (von jurabaer):
Solche Floskeln wie "selbst verursacht " bzw. "eigene Unachtsamkeit" sind irreführend

... und lassen keinen Spielraum für "aus Altersschwäche umgefallen" --> hat ja herzlich wenig mit Unachtsamkeit zu tun --> wer selbst mal Kreislaufkollaps u.ä. erlebt hat, weiss was gemeint ist ... angekommen? :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17689 Beiträge, 9687x hilfreich)


Zitat:
wer selbst mal Kreislaufkollaps u.ä. erlebt hat, weiss was gemeint ist ... angekommen?

Klar, habe selbst schon Kreislaufkollapse mitberkommen - sowohl selbst als Beteiligter als auch als Helfer.

Zitat:
und lassen keinen Spielraum für "aus Altersschwäche umgefallen" --> hat ja herzlich wenig mit Unachtsamkeit zu tun --

Mir ist ein Rätsel, worauf Sie hinaus wollen.

"aus Alterschwäche umgefallen" ist doch ein klarer Fall von "kein Fremdverschulden".
"selbst verursacht", "eigene Unachtsamkeit" und eben auch "Altersschwäche" sind doch die Fälle, wo die Krankenversicherung niemanden in Regress nehmen kann, weil kein anderer Schuld ist.

Wenn der Unfall fremdverschuldet wäre (jemand hat den Mann die Treppe hinuntergestoßen, der Vermieter hat die Treppe in unsicherem Zustand vermietet und dadurch den Unfall provoziert, usw ...), dann kann der Schuldige (z.B. der Täter bzw. der Vermieter) in Regress genommen werden.
Bei Eigenverschulden oder eigener Altersschwäche eben nicht, da kein Fremdverschulden vorliegt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11437 Beiträge, 4335x hilfreich)

Oder haben Sie bedenken, dass die KK bei Selbstverschulden nicht zahlt?
Dann kann ich Sie beruhigen, die zahlt auch wenn sie sich selbst vorsätzlich zum Krüppel machen.....

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Flötzinger
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, der Beitrag ist ja schon etwas älter und die Sache sicher schon lange geklärt. Mich würde aber interssieren wie es weitergeht, wenn man den Unfallbogen nicht ausfüllt, weil z.B. ein Familienmitglied bei dem Sturz involviert ist. Kann die Versicherung einen zwingen den Unfallbogen auszufüllen? Dürfte der Versicherte z.B. sagen, er möchte lieber selbt die Arztkosten begleichen um die anderen Versicherungsmitglieder nicht zu belasten?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35556 Beiträge, 6047x hilfreich)

Zitat (von Flötzinger):
Kann die Versicherung einen zwingen den Unfallbogen auszufüllen?
Nein.
Zitat (von Flötzinger):
Dürfte der Versicherte z.B. sagen,
Ja.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17689 Beiträge, 9687x hilfreich)

Zitat (von Flötzinger):
Kann die Versicherung einen zwingen den Unfallbogen auszufüllen

Theoretisch schon, z.B. mit einem Zwangsgeld.

Zitat (von Flötzinger):
weil z.B. ein Familienmitglied bei dem Sturz involviert ist.

Zum einen werden Angehörige, die mit der verunfallten Person im gleichen Haushalt leben, nicht in Regress genommen (§116 SGB X), wenn der Unfall versehentlich verursacht wurde.
Zum anderen darf man Angaben verweigern, wenn man eine nahestehende Person damit einer Straftat bezichtigen müsste (§65 SGB I).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Flötzinger
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Theoretisch schon, z.B. mit einem Zwangsgeld.

Kannst Du das genauer erklären?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126927 Beiträge, 40730x hilfreich)

Zitat (von Flötzinger):
Kannst Du das genauer erklären?

Zwangsgelder sind Zahlungen die gegen den Verpflichteten verhangen werden, zwecks zwangsweiser Durchsetzung von Verhaltenspflichten, die der Verpflichtete zu erfüllen hat.
Ist dr Verpflichtete nicht zur Zahlung bereit oder helfen die Zahlungen dem Problem ab, gibt es noch die Ersatzzwangshaft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Flötzinger
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zwangsgelder sind Zahlungen die gegen den Verpflichteten verhangen werden, zwecks zwangsweiser Durchsetzung von Verhaltenspflichten, die der Verpflichtete zu erfüllen hat.
Ist dr Verpflichtete nicht zur Zahlung bereit oder helfen die Zahlungen dem Problem ab, gibt es noch die Ersatzzwangshaft.


Ok, vielen Dank für die Aufklärung. Und das kann das Zivilgericht/Klägerin Krankenkasse verhängen, wenn man nicht kooperativ ist und den Unfallbogen nicht ausfüllen möchte?
Und wie verhält es sich bei §65 SGB I, wenn manz.B. jemanden aus der Familie wegen "vorsatz" hinhängen müßte aber nicht möchte? Teilt man das einfach der Krankenkasse mit und die geben Ruhe oder wie läuft sowas ab?
- alles sehr spannend-!

-- Editiert von User am 31. Dezember 2024 20:39

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126927 Beiträge, 40730x hilfreich)

Zitat (von Flötzinger):
Und wie verhält es sich bei §65 SGB I

Der kann natürlich zur Anwendung kommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Flötzinger
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der kann natürlich zur Anwendung kommen.

Zuerst einmal ein gutes Neues Jahr, mit viel Glück und Gesundheit!

Wie geht es weiter wenn man §65 SGB I bei der Krankenkasse angibt? Die Krankenkasste stellt dann sicher eine Anzeige gegen "unbekannt" und man hat dann die Polizei im Haus, die versucht zu Ermitteln. Oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35556 Beiträge, 6047x hilfreich)

Zitat (von Flötzinger):
Wie geht es weiter wenn man §65 SGB I bei der Krankenkasse angibt
Man sollte sich auf etwas Bestimmtes bei der breiten Auswahl stützen, wenn man den § 65 SGB I bemühen möchte.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html

Zitat (von Flötzinger):
Oder sehe ich das falsch?
Höchstwahrscheinlich ja.

Vielleicht fragst du jetzt in 2025 mal für deinen fiktiven konkreten Fall?

Beachte: Häuslicher Unfall!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126927 Beiträge, 40730x hilfreich)

Zitat (von Flötzinger):
Zuerst einmal ein gutes Neues Jahr, mit viel Glück und Gesundheit!

Danke gleichfalls - und auch allen anderen hier.



Zitat (von Flötzinger):
Wie geht es weiter wenn man §65 SGB I bei der Krankenkasse angibt?

Den müsste man dann schon substantiiert angeben, ein einfacher Verweis auf §65 SGB I wird in der Regel nicht genügen.



Zitat (von Flötzinger):
Die Krankenkasste stellt dann sicher eine Anzeige gegen "unbekannt" und man hat dann die Polizei im Haus, die versucht zu Ermitteln.

Kann gut sein.

Wobei - je nachdem wie viele Leute da im Haushalt leben - ist der Unbekannte gar nicht unbekannt. Manchmal ist 1+2 immer noch 2.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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