Ungefragt Namen veröffentlichen?

6. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
chrisjd
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 4x hilfreich)
Ungefragt Namen veröffentlichen?

Nehmen wir an, jemand ist mit der Arbeit eines Unternehmens (Zahnarztpraxis, Fließenleger, Schlüsseldienst oder ähnlichem) extrem unzufrieden und beabsichtigt, darüber eine private Videodokumentation zu drehen, um sie auf YouTube zu veröffentlichen.

1) Darf er ungefragt den Namen des Unternehmens nennen?
2) Darf er ungefragt den Namen von verantwortlichen Personen im Unternehmen nennen?
3) Darf er ungefragt Screenshots von der Website des Unternehmens in sein Video einbauen?
4) Darf er ungefragt Auszüge aus seiner eMail-Korrespondenz mit dem Unternehmen zitieren/zeigen?

Fragen zum Datenschutz?

Fragen zum Datenschutz?

Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

1) Ja
2) Was meinen Sie mit verantwortlichen Personen? (Inhaber, Geschäftsführer: eher Ja; angestellte Mitarbeiter: eher Nein)
3) Ja
4) Ja. Problematisch wäre es allerdings, wenn Mitarbeiternamen darin auftauchen.

Das praktische Problem wird weniger der Datenschutz sein, sondern der allgemeine Inhalt: Keine Beleidigungen, keine Schmähkritik, keine Unsachlichkeiten, keine Unterstellungen, keine unbewiesenen Vorwürfe, nur beweisbare Tatsachen, ...

Bedenken Sie: Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz finden wegen des Streitwerts vor dem Landgericht statt. Da besteht Anwaltszwang. Da müssen Sie mit ca. 3,5k€ eigenen Anwaltskosten rechnen, wenn Sie verklagt werden - nur in der 1. Instanz. Falls Sie verlieren, kommen weitere ca. 5k€ an fremden Anwalts- und Gerichtskosten dazu. Wenn Sie schon jetzt wissen, dass Sie sich einen Rechtsstreit finanziell gar nicht leisten können, sollten Sie die Finger von Ihrem Vorhaben lassen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Sie fällt damit unter das Brief- und Fernmeldegeheimnis, das im Grundgesetz festgeschrieben ist.

Nun müsste man sich mal mit der Thematik beschäftigen. Dann wüsste man, das das Grundgesetz hier irrelevant ist.

Kleiner Tipp: Nicht immer ist es ratsam das erste Google Ergebnis rauszuhauen das man als sinnvoll erachtet.



Zitat (von Dr. Kaiser):
Die unerlaubte Veröffentlichung

Dafür das die Veröffentlichung unerlaubt wäre, sind ausweislich der Beschreibung keine Gründe erkennbar.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Screenshots und Bildschirminhalte können rechtlich geschützt sein. Eine Verbreitung kann daher unzulässig sein.
Grundsätzlich korrekt. Aber meist dürften Screenshots durch das Zitaterecht gedeckt sein.

Zitat:
Nein, das darf er nicht. Eine E-Mail ist eine einer bestimmten Person, dem Adressaten, zugedachte Information und damit nichts anderes als ein Brief oder ein Telefonanruf. Sie fällt damit unter das Brief- und Fernmeldegeheimnis, das im Grundgesetz festgeschrieben ist.
Unsinn. Das Briefgeheimnis betrifft niemals den Empfänger, ebenso nie den Absender.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.843 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen