Nehmen wir an, jemand ist mit der Arbeit eines Unternehmens (Zahnarztpraxis, Fließenleger, Schlüsseldienst oder ähnlichem) extrem unzufrieden und beabsichtigt, darüber eine private Videodokumentation zu drehen, um sie auf YouTube zu veröffentlichen.
1) Darf er ungefragt den Namen des Unternehmens nennen?
2) Darf er ungefragt den Namen von verantwortlichen Personen im Unternehmen nennen?
3) Darf er ungefragt Screenshots von der Website des Unternehmens in sein Video einbauen?
4) Darf er ungefragt Auszüge aus seiner eMail-Korrespondenz mit dem Unternehmen zitieren/zeigen?
Ungefragt Namen veröffentlichen?
Fragen zum Datenschutz?
Fragen zum Datenschutz?
1) Ja
2) Was meinen Sie mit verantwortlichen Personen? (Inhaber, Geschäftsführer: eher Ja; angestellte Mitarbeiter: eher Nein)
3) Ja
4) Ja. Problematisch wäre es allerdings, wenn Mitarbeiternamen darin auftauchen.
Das praktische Problem wird weniger der Datenschutz sein, sondern der allgemeine Inhalt: Keine Beleidigungen, keine Schmähkritik, keine Unsachlichkeiten, keine Unterstellungen, keine unbewiesenen Vorwürfe, nur beweisbare Tatsachen, ...
Bedenken Sie: Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz finden wegen des Streitwerts vor dem Landgericht statt. Da besteht Anwaltszwang. Da müssen Sie mit ca. 3,5k€ eigenen Anwaltskosten rechnen, wenn Sie verklagt werden - nur in der 1. Instanz. Falls Sie verlieren, kommen weitere ca. 5k€ an fremden Anwalts- und Gerichtskosten dazu. Wenn Sie schon jetzt wissen, dass Sie sich einen Rechtsstreit finanziell gar nicht leisten können, sollten Sie die Finger von Ihrem Vorhaben lassen.
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ZitatSie fällt damit unter das Brief- und Fernmeldegeheimnis, das im Grundgesetz festgeschrieben ist. :
Nun müsste man sich mal mit der Thematik beschäftigen. Dann wüsste man, das das Grundgesetz hier irrelevant ist.
Kleiner Tipp: Nicht immer ist es ratsam das erste Google Ergebnis rauszuhauen das man als sinnvoll erachtet.
ZitatDie unerlaubte Veröffentlichung :
Dafür das die Veröffentlichung unerlaubt wäre, sind ausweislich der Beschreibung keine Gründe erkennbar.
Hallo,
Grundsätzlich korrekt. Aber meist dürften Screenshots durch das Zitaterecht gedeckt sein.Zitat:Screenshots und Bildschirminhalte können rechtlich geschützt sein. Eine Verbreitung kann daher unzulässig sein.
Unsinn. Das Briefgeheimnis betrifft niemals den Empfänger, ebenso nie den Absender.Zitat:Nein, das darf er nicht. Eine E-Mail ist eine einer bestimmten Person, dem Adressaten, zugedachte Information und damit nichts anderes als ein Brief oder ein Telefonanruf. Sie fällt damit unter das Brief- und Fernmeldegeheimnis, das im Grundgesetz festgeschrieben ist.
Stefan
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