Unterschlagung von Beweisen (DSGVO-Verstoß)

6. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
go520817-64
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschlagung von Beweisen (DSGVO-Verstoß)

Hallo,

Im Rahmen einer kosmetischen Behandlung meiner Zähne kann der Anbieter Behandlungsfehler gemacht haben, die der Anbieter nun zu vertuschen versucht.

Der Anbieter hat vor und während der Behandlung Fotos von meinen Zähnen angefertigt. Zusammen mit 3D-Scans meiner Zähne waren diese Daten online in meinem Kundenaccount bei dem Anbieter gespeichert.

Nach meiner Reklamation im Zusammenhang mit der Behandlung hat der Anbieter alle Fotos und 3D-Scans von meinem Kundenkonto entfernt. Der Anbieter antwortet nicht auf meine schriftliche Anfrage zur Herausgabe der Daten.

Ich benötige diese Fotos um eine mögliche Fehlbehandlung gerichtsfest nachzuweisen.

Nach §§ 19, 34 BDSG und Art. 15 (3) DSGVO habe ich das Recht auf eine Kopie meiner gespeicherten Daten. Der Anbieter ist verpflichtet, mir Auskunft über die über mich gespeicherten Daten zu erteilen.

Wie gehe ich am besten vor um meine Rechte geltend zu machen?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2113 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von go520817-64):
hat der Anbieter alle Fotos und 3D-Scans von meinem Kundenkonto entfernt.

Zitat (von go520817-64):
Nach §§ 19, 34 BDSG und Art. 15 (3) DSGVO habe ich das Recht auf eine Kopie meiner gespeicherten Daten. Der Anbieter ist verpflichtet, mir Auskunft über die über mich gespeicherten Daten zu erteilen.

Wo nichts (mehr) ist, kann man auch nichts mitteilen.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von go520817-64):
Im Rahmen einer kosmetischen Behandlung meiner Zähne kann der Anbieter Behandlungsfehler gemacht haben, die der Anbieter nun zu vertuschen versucht.

Ist der "Anbieter" ein Zahnarzt?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2113 Beiträge, 734x hilfreich)
Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von go520817-64):
Nach §§ 19, 34 BDSG und Art. 15 (3) DSGVO habe ich das Recht auf eine Kopie meiner gespeicherten Daten. Der Anbieter ist verpflichtet, mir Auskunft über die über mich gespeicherten Daten zu erteilen.
Keine Daten ... keine Auskunft.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119992 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von go520817-64):
Nach meiner Reklamation im Zusammenhang mit der Behandlung hat der Anbieter alle Fotos und 3D-Scans von meinem Kundenkonto entfernt. Der Anbieter antwortet nicht auf meine schriftliche Anfrage zur Herausgabe der Daten.

Daten die nicht mehr vorhanden sind, können auch nicht beauskunftet werden.



Zitat (von go520817-64):
Wie gehe ich am besten vor um meine Rechte geltend zu machen?

1. gerichtsfeste Aufforderung
2. wenn 1. nicht zum Erfolg führte, vor Gericht klagen


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Wie gehe ich am besten vor um meine Rechte geltend zu machen?

Anwalt beauftragen.
Es geht Ihnen ja nicht nur um die Daten, sondern Sie wollen ja offensichtlich auch Schadensersatz o.ä.
Da sollte man alles von Anfang an "aus einer Hand" erledigen lassen. Bezüglich der Anwaltskosten dürfte das keinen Unterschied machen, d.h. es wird wahrscheinlich keine zusätzlichen Kosten auslösen, wenn der Anwalt nach RVG abrechnet.

Aber der Hinweis, dass das ganze natürlich in Leere läuft, wenn die Zahnarztfirma sagt "alle Datan sind gelöscht - wir haben nichts, was wir herausgeben können".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Nachtrag - in Hinblick auf den Parallel-Thread:
Man müsste prüfen, ob die medizinischen Daten überhaupt in Deutschland gespeichert wurden, bzw. ob die Verantwortung für die Datenspeicherung bei einer deutschen Firma liegt.
Sollte die Datenspreicherung bei einer britischen Firma in Großbritannien erfolgt sein, sieht es schlecht aus. Zwar müssen sich auch britische Unternehmen an EU-Vorschriften halten, wenn sie sich an Kunden innerhalb der EU wenden. Aber es bleibt halt folgenlos, wenn die britische Firma diese Pflicht einfach ignoriert. Der Arm der deutschen Justiz reicht nicht bis nach Großbritannien. Und die britische Justiz fühlt sich für Gesetzesverstöße britischer Firmen außerhalb Großbritanniens erfahrungsgemäß nicht zuständig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
go520817-64
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ist der "Anbieter" ein Zahnarzt?

Ja, der Anbieter ist ein Zahnarzt und wirbt auch damit!

Zitat:
Nachtrag - in Hinblick auf den Parallel-Thread:
Man müsste prüfen, ob die medizinischen Daten überhaupt in Deutschland gespeichert wurden, bzw. ob die Verantwortung für die Datenspeicherung bei einer deutschen Firma liegt.
Sollte die Datenspreicherung bei einer britischen Firma in Großbritannien erfolgt sein, sieht es schlecht aus. Zwar müssen sich auch britische Unternehmen an EU-Vorschriften halten, wenn sie sich an Kunden innerhalb der EU wenden. Aber es bleibt halt folgenlos, wenn die britische Firma diese Pflicht einfach ignoriert. Der Arm der deutschen Justiz reicht nicht bis nach Großbritannien. Und die britische Justiz fühlt sich für Gesetzesverstöße britischer Firmen außerhalb Großbritanniens erfahrungsgemäß nicht zuständig.


Welche Neubewertung bzgl. Herausgabe der Fotos und 3D-Scans meiner Zähne ergibt sich, wenn die Firma in Deutschland als GmbH auftritt?

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32120 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von go520817-64):
Herausgabe der Fotos und 3D-Scans meiner Zähne
mE keine neue Bewertung, weil wech-is-wech= nicht mehr vorhanden=Daten gelöscht... auch eine GmbH nicht ändern kann.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Es kommt nicht darauf an, als was die Firma in Deutschland auftritt, sondern wer Vertragspartner ist.
Das kann die deutsche Niederlassung sein, muss aber nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Oder um es klarer zu sagen: Bevor Sie sich in einen teuren Rechtsstreit stürzen, muss ganz sicher sein, dass die deutsche Justiz überhaupt zuständig ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Anami):
weil wech-is-wech= nicht mehr vorhanden=Daten gelöscht...


Und das ist eben nicht so ganz einfach. Ist der Vertragspartner der Zahnarzt oder Kieferorthopäde, müssen alle Behandlungsunterlagen aufbewahrt werden. (§ 12 BO-BZÄK,
§ 630 f Abs. 3 Bürgerliches Ge-
setzbuch (BGB).

Es macht also schon einen Unterschied, wer genau Vertragspartner war/ist.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32120 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von werweiß):
Und das ist eben nicht so ganz einfach.
Stimmt. Das hatte ich am 7.10. geschrieben.
Inzwischen wissen wir mehr:
https://www.123recht.de/Forum-__f591377.html

Ob es aber ein Behandlungsfehler unter Begleitung eines Kieferorthopäden war, wissen wir noch nicht.
Der TE hält sich mit allem sehr bedeckt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Das Hauptproblem scheint derzeit zu sein, dass gar nicht bekannt ist, was unterschrieben wurde. Der/die Fragesteller/in besitzt keine Vertragskopie.

Damit hätte auch ein Anwalt nichts, worauf er aufbauen könnte.
Es ist also völlig unklar, welche Haftung besteht, und wer denn überhaupt haften würde.
Ohne Vertragskopie könnte auch ein Anwalt nur im Nebel stochern.

Ich fürchte, in dem Fall kann man nur noch raten, den Fall zu vergessen und sich auf die Weiterbehandlung bei einem Fachmann vor Ort zu konzentrieren.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Zitat (von eh1960):
Ist der "Anbieter" ein Zahnarzt?


siehe https://www.123recht.de/Forum-__f591377.html

Danke, aber das muss schon der TE beantworten.

Wenn der "Anbieter" ein Zahnarzt ist, unterliegt er den üblichen Dokumentationspflichten, die Patientenakte muss bis 10 Jahre nach dem letzten Behandlungskontakt aufbewahrt werden.

Der Patient hat Anspruch auf eine Kopie der Patientenakte.

Ist also der Anbieter ein Zahnarzt, ist das ganze Gesumms um die DSGVO überflüssig. Dann müssen die Daten noch vorhanden sein, und es muss eine Kopie überlassen werden.

Hätte der Zahnarzt die Daten vernichtet, bekäme er ein Problem wg. Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht, und ein zweites, dickeres Problem hinsichtlich der Schadensersatzansprüche seines Patienten.

Weil: hat der Zahnarzt nicht ordnungsgemäß dokumentiert, wird das zu seinen Lasten ausgelegt. Vereinfacht gesagt muß er nachweisen, daß er korrekt behandelt hat. (Beweislastumkehr Kann er das nicht, weil er nicht korrekt dokumentiert hat... sein Pech. Er kann dann nicht nachweisen, keinen Behandlungsfehler gemacht zu haben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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