Verletzung der Persönlichkeitsrechte?

22. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
sigrun1
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 7x hilfreich)
Verletzung der Persönlichkeitsrechte?

Hallo,

eine private Person erzählt einem Bekannten über eine dritte Person, die beiden bekannt ist, das die dritte Person eine Geschlechtsumwandlung vor Jahren in der Vergangenheit vollzogen hat. Der Wahrheitsgehalt ist verifiziert und es wissen etliche Menschen bereits davon.
Nun hat die dritte Person dies erfahren und droht schriftlich der ersten Person mit einer strafbewerten Unterlassungserklärung sowie eine einstweiligen Verfügung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte wenn davon weiteren Personen im Bekanntenkreis in Zukunft erzählt werden sollte.
Basiert diese Drohung auf geltendem Recht oder ist dies eher als Einschüchterungsversuch einzustufen?

-- Editiert von Moderator topic am 22. Juli 2026 19:02

-- Thema wurde verschoben am 22. Juli 2026 19:02




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130576 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von sigrun1):
droht schriftlich der ersten Person mit einer strafbewerten Unterlassungserklärung sowie eine einstweiligen Verfügung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Das ist nett, denn das hätte man auch schon ohne Vorwarnung so machen können.



Zitat (von sigrun1):
Basiert diese Drohung auf geltendem Recht oder ist dies eher als Einschüchterungsversuch einzustufen?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Jedenfalls ist es vom Grundsatz her so, das auch die Verbreitung erweislich wahrer Tatsachen das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) verletzen kann. Der Gesetzgeber und die Gerichte schützen Menschen nicht nur vor Unwahrheiten, sondern auch vor Wahrheiten, wenn es indiskrete Enthüllungen sind, die ihr Leben zerstören oder sie sozial bloßstellen können. Die Intimsphäre (z. B. Sexualität, schwere Krankheiten) ist dabei am stärksten geschützt.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 77x hilfreich)

Zitat (von sigrun1):
eine private Person erzählt einem Bekannten über eine dritte Person

Hast du Erlaubnis das anderen zu erzählen?


Zitat (von sigrun1):
Nun hat die dritte Person dies erfahren und droht schriftlich der ersten Person mit einer strafbewerten Unterlassungserklärung sowie eine einstweiligen Verfügung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte wenn davon weiteren Personen im Bekanntenkreis in Zukunft erzählt werden sollte.

Damit ist die Erlaubnis weg.
Weitererzählen kann nun sehr teuer werden.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20393 Beiträge, 7375x hilfreich)

Zitat (von sigrun1):
Basiert diese Drohung auf geltendem Recht

Grundlage ist offenbar das Transsexuellengesetz
Zitat:
§ 5 TSG - Offenbarungsverbot
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9986 Beiträge, 2092x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Damit ist die Erlaubnis weg.
Weitererzählen kann nun sehr teuer werden.


Sehe ich auch so, auch wenn....

Zitat (von sigrun1):
Der Wahrheitsgehalt ist verifiziert und es wissen etliche Menschen bereits davon.


das der Fall ist. Dennoch: Man hat gesagt bekommen dass man es eben nicht möchte, dass darüber geredet wird. Dann soll man sich auch daran halten

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13681 Beiträge, 4863x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Grundlage ist offenbar das Transsexuellengesetz

Das war einmal. ;)

Das Transsexuellengesetz (TSG) wurde 1. November 2024 durch das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ersetzt.
Dort ist die entsprechende Passage dann in §13 zu finden. ;)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist nett, denn das hätte man auch schon ohne Vorwarnung so machen können.

Das ist wirklich nett, die gegnerischen Anwaltskosten könnten weitaus günstiger sein als die möglichen Bußgelder -> §14 SBGG "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."


-- Editiert von User am 24. Juli 2026 14:40

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130576 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Dort ist die entsprechende Passage dann in §13 zu finden.

Ist nur fraglich, ob dieser hier zutrifft, denn es nur untersagt zum einen nur den früheren Geschlechtseintrag und / oder frühere Vornamen einer Person ohne deren Zustimmung zu offenbaren und zudem muss man die betroffene Person dadurch absichtlich schädigen.


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#7
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2752 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ist nur fraglich,

Menno, die Frage scheitert doch schon an der Höflichkeit.
Echt schade, dass dann auch noch in Gesetze gegossen werden "muss".

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130576 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Menno, die Frage scheitert doch schon an der Höflichkeit.

Höflichkeit, Anstand und ähnliche Freundlichkeiten aus der Vergangenheit müsste man heutzutage leider von Duden ins Fremdwörterlexikon transferieren ...

Aber ich finde es schon bemerkenswert das man in dem Gesetz nur Bezug nimmt auf früheren Geschlechtseintrag und / oder frühere Vornamen und den Rest einfach mal unter den Tisch fallen lässt.


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