Vermieter kontaktiert Arbeitgeber wegen Wohnungsschäden

18. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb507257-24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter kontaktiert Arbeitgeber wegen Wohnungsschäden

Hallo Zusammen,

ich versuche alles kurz und knackig zu schildern.

Einer unserer Mitarbeiter hatte aus seinem alten Mietverhältnis Mietschulden. Der Vermieter hatte auch einen Beschluss, dass besagter Mitarbeiter die Schulden zahlen muss.

Wir (Arbeitgeber) haben in Absprache mit unserem Mitarbeiter eine Ratenzahlung für die Schuld vereinbart und auch abgezahlt.

Jetzt 1,5 Jahre nach Auszug und 3 Monate nach der letzten Rate, habe ich eine Email des Vermieter erhalten.

Wir sollten doch weiter zahlen, da nun Mietschäden vorhanden seien - das fällt ihm 1,5 Jahre später ein?

Jetzt die 1. Frage: Darf dieser Vermieter uns aus geschildertem Grund kontaktieren und Infos über die Höhe der Mietschäden geben? (Datenschutz)

2. Frage: Ist die Mietschädenforderung bereits verjährt?

Besten dank :)




-- Editiert von fb507257-24 am 18.01.2019 10:16

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von fb507257-24):
1. Frage: Darf dieser Vermieter uns aus geschildertem Grund kontaktieren und Infos über die Höhe der Mietschäden geben? (Datenschutz)

Der Datenschutz hat damit nichts zu tun, da die Höhe der Mietschäden kein personenbezogenes Datum ist.

Kontaktieren durfte er euch durchaus, denn man war in der Sache ja bereits tätig.



Zitat (von fb507257-24):
2. Frage: Ist die Mietschädenforderung bereits verjährt?

Eventuell ja oder auch nicht.

Man weis nicht was damals alles gelaufen ist, was in dem Beschluss drin steht etc. Da kann es zur Unterbrechung von der Verjährung gekommen sein, zur Anerkenntnis diverser Sachverhalte / Forderungen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb507257-24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank.

Eine Info die ich ganz vergessen hatte.
Bei der Wohnungsübergabe war eine Gerichtsvollzieherin anwesend, dieser wurde im Übergabeprotokoll bestätigt, dass die Mietsache in einem einwandfreien Zustand übergeben wurde.. Könnte er dennoch Ansprüche geltend machen??

Der Beschluss bezieht sich im Übrigen ausschließlich auf Mietrückstände.

-- Editiert von fb507257-24 am 18.01.2019 12:20

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

.

-- Editiert von HeHe am 18.01.2019 13:16

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von fb507257-24):
Der Beschluss bezieht sich im Übrigen ausschließlich auf Mietrückstände.

Gut, dann könnte man dem Vermieter schreiben, er möge seinen Wunschzetten an das nächste, zeitlichfolgende mystische Wesen senden, das wäre der Osterhase.

Oder einfach ignorieren.

Der Mieter sollte zu sehen, das er den Titel oder eine Erledigterklärung vom Vermieter erhält.



Zitat (von fb507257-24):
dieser wurde im Übergabeprotokoll bestätigt, dass die Mietsache in einem einwandfreien Zustand übergeben wurde.. Könnte er dennoch Ansprüche geltend machen??

Ja, je nach Inhalt. Es gibt ja noch versteckte Mängel die dort üblicherweise nicht erfasst werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von fb507257-24):
Wir sollten doch weiter zahlen, da nun Mietschäden vorhanden seien - das fällt ihm 1,5 Jahre später ein?
Das steht in der e-mail?? :???:

Das Übergabeprotokoll hat der Vermieter erhalten?

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#6
 Von 
fb507257-24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wortwörtlich mit Abänderung privater Daten:

"....bis zum September 2018 haben Sie für Ihren Arbeitnehmer Max Mustermann die Mietrückstände aus einem Mietverhältnis in der Musterstraße in monatlichen Raten in Höhe von 300 Euro bezahlt.

Durch die Nutzung bestehen nach wie vor Rückstände in Höhe von x.

Bitte nehmen Sie Ratenzahlung wieder auf."

(für die Mietrückstände gab es einen Beschluss, Für Rückstande aus Nutzung gibt es nichts außer seiner Aussage und die Mail)

Das Übergabeprotokoll hat der Vermieter von der Gerichtsvollzieherin erhalten.

Ich habe den Vermieter gebeten, mir eine Kostenaufstellung zukommen zu lassen.

Vielen Dank für die vielen Antworten :)

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von fb507257-24):
Durch die Nutzung bestehen nach wie vor Rückstände in Höhe von x.

Also gar keine Mietschäden?

Wenn im Beschluss die genaue Summe steht, diese bezahlt wurde, dann sollte man als Arbeitgeber da gar nichts machen. Das ist Sache des Ex-Mieters.



Warum kümmert man sich als Arbeitgeber eigentlich darum?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von fb507257-24):
dass die Mietsache in einem einwandfreien Zustand übergeben wurde..
Das liest sich so, als sei der Mieter ausgezogen... ohne Meckerei und Schäden irgendeiner Art.
Zitat (von fb507257-24):
Ich habe den Vermieter gebeten, mir eine Kostenaufstellung zukommen zu lassen.
Ja, das bringt evtl. Klarheit.
Viel wichtiger dürfte der Grund für die weitere Forderung aufgrund von ???Mietschäden während der Nutzung sein.
Wenn er jetzt nach 1,5 Jahren noch Rückstände aus Nutzung verlangt, müssen die irgendwo und irgendwann festgestellt und bekanntgegeben worden sein. Die könnte der frühere Mieter wissen.
Wenn ein Vermieter zB jetzt feststellt, dass in dieser Mietsache die Wand feucht ist, dann wirds schwer mit Forderungen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das liest sich so, als sei der Mieter ausgezogen... ohne Meckerei und Schäden irgendeiner Art.

Naja, bei einer Räumung durch den Gerichtsvollzieher dürfte "ausgezogen" eine etwas optimistische Interpretation sein ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Wieso ist es eure Pflicht als Arbeitgeber, zu prüfen, ob ev. Ansprüche eines Exvermieters gegen einen eurer Mitarbeiter bestehen ?
Wenn der Mitarbeiter euch "anweist" ein Teil seines Gehaltes direkt auf das Vermieterkonto zu zahlen- alles okay. Aber allein würde ich da gar nichts machen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Wieso ist es eure Pflicht als Arbeitgeber
Vielleicht ist es nicht die Pflicht. Vielleicht ist es eine Hilfe, damit der Mieter wieder auf die Beine kommt und seine Schulden los wird.
Es soll solche AG noch geben...

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