Veröffentlichung Baustellenvideo durch Handwerker

2. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
madclaudi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Veröffentlichung Baustellenvideo durch Handwerker

Ein Handwerker filmt nach abgeschlossener Leistung ein Video seiner Arbeit mit Vertonung auf Facebook. Im Video sind Details des Hauses (Eingangsbereich) und der Innenraum des Wintergartens zu sehen. Man hört ihn sagen, dass sich niemand anderes an diese Arbeiten herangetraut hätte, was nicht den Tatsachen entspricht.
Darf der Handwerker dieses Video ungefragt auf Facebook veröffentlichen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39750x hilfreich)

Eingangsbereich und der Innenraum des Wintergartens müsste er ohne Erlaubnis unkenntlich machen.

Sofern z.B. ein Architekt Urheber- / Nutzungsrechte an dem Geschaffenen hätte, müsste er auch dessen Rechte berücksichtigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

So lange keine Personen im Video zu sehen sind, und auch weder die Adresse des Hauses genannt wird, noch sonst für Fremde erkennbar ist, um welches Haus es sich handelt, sehe ich das als nicht so problematisch an.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von madclaudi):
Ein Handwerker filmt nach abgeschlossener Leistung ein Video seiner Arbeit mit Vertonung auf Facebook.
Wessen Daten wären evtl. nicht geschützt bzw. ohne Erlaubnis von wem auf FB gestellt worden?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
madclaudi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Datenschutzrechtlich ist es wohl nicht relevant.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. 12. 2010, Az. V ZR 45/10 ) hat jedoch entschieden, dass es im Belieben des Grundstückseigentümers steht, (gem. § 903 BGB ) zu entscheiden, wem und zu welchem Zweck er Zugang zum Grundstück gewährt. "Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen stehe dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind".
Deswegen kann die Löschung der Aufnahmen verlangt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von madclaudi):
Deswegen kann die Löschung der Aufnahmen verlangt werden.
Bist du der Grundstückseigentümer?
Dann verlang doch die Löschung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
madclaudi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, bin ich. Ich habe mir mittlerweile anwaltliche Hilfe geholt und wollte das hier abschließend bemerken, vlt. hilft es anderen Betroffenen auch.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

nun gut, wozu dann der Vorspann?
:???:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
madclaudi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte zuerst hier gefragt, jedoch war es mir dann sicherer, auch noch einen Anwalt zu fragen.

0x Hilfreiche Antwort

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