Veröffentlichungen von Eamils im Zivilrechtstreit

3. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
go440876-32
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 6x hilfreich)
Veröffentlichungen von Eamils im Zivilrechtstreit

Mein Partner schrieb seine Meinung über ein Gerichtverfahren am LG (Zivil) und fragte, ob es sich um Rechtsbeugung handelt.
Und er schrieb eine Dienstaufsichtsbeschwerde über den richter der Vorinstanz, der nach veralteten Gesetzen urteilte.
Dazu schickte er ausversehen noch sämtliche Emails mit an das LG.

Der Richter legte Klage gegen mich und meinen Freund wegen Beleidigung & Nötigung ein und veröffentlichte sämtliche Emails auch meinem Prozessgegner inkl. der Dienstaufsichtsbeschwerde über seinen Kollegen.
Die schreiben meines Partners liegen mit in meiner Prozessakte.

1. Ich dachte, es gäbe die Dispositionsmaxime und Dritte dürfen nicht über den Akteninhalt meines Prozesses entscheiden?

2. Der Datenschutzbeauftragte von Sachsen meinte, die Emails wären rechtswidrig, daher durfte der richter alles veröffentlichen.
Darf der Datenschutzbeauftragte das einfach so behaupten?
PS: Mir konnte logischerweise nachgewiesen werden, dass ich die Emails nicht verfasste
Auch mein Partner wurde nicht bestraft, da es sich um zulässige Emails handelte

Darf der Datenschutz trotzdem behaupten, eswären rechtswidrige Emails und deswegen gilt kein Datenschutz?

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16 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Offensichtlich war man der Meinung, das diese E-Mails im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen. Und dann gehören sie im Sinne der ordnungsgemäßen Prozessführung halt auch in die Akte.



Zitat:
Darf der Datenschutz trotzdem behaupten, eswären rechtswidrige Emails und deswegen gilt kein Datenschutz?

Ja darf er.

Ob die Mails bzw.deren Inhalt nun tatsächlich rechtswidrig waren oder nicht ist unerheblich.
Datenschutz ist ein nachrangiges Recht. Das bedeutet Datenschutz schützt nicht vor Verfolgung der Rechte anderer.
Der Bankräuber kann sich auch nicht auf "Datenschutz" berufen, wenn Videoaufnahmen von seiner Tat in die Akte entsprechend verwertet werden.



Zitat:
Dazu schickte er ausversehen noch sämtliche Emails mit an das LG.

Der effektivste Datenschutz wäre hier gewesen, vor dem versenden mehr Sorgfalt walten zulassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go440876-32
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Offensichtlich war man der Meinung, das diese E-Mails im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen. Und dann gehören sie im Sinne der ordnungsgemäßen Prozessführung halt auch in die Akte.



Zitat:
Darf der Datenschutz trotzdem behaupten, eswären rechtswidrige Emails und deswegen gilt kein Datenschutz?

Ja darf er.

Ob die Mails bzw.deren Inhalt nun tatsächlich rechtswidrig waren oder nicht ist unerheblich.
Datenschutz ist ein nachrangiges Recht. Das bedeutet Datenschutz schützt nicht vor Verfolgung der Rechte anderer.
Der Bankräuber kann sich auch nicht auf "Datenschutz" berufen, wenn Videoaufnahmen von seiner Tat in die Akte entsprechend verwertet werden.



Zitat:
Dazu schickte er ausversehen noch sämtliche Emails mit an das LG.

Der effektivste Datenschutz wäre hier gewesen, vor dem versenden mehr Sorgfalt walten zulassen.


Bitte antworten Sie nicht mehr in meinen Threads. Jedesmal beleidigen Sie, anstatt nur dann einen Sachbeitrag zu leisten, wenn man auch wirklich etwas Wissen dazu hat.

Ich habe das Gefühl, dass sie zwanghaft immer antworten müssen!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat:
Jedesmal beleidigen Sie

Wo?



Zitat:
anstatt nur dann einen Sachbeitrag zu leisten, wenn man auch wirklich etwas Wissen dazu hat.

Aha, nur weil Dir die Antworten nicht passen können sie also nur von einem Unwissenden kommen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go440876-32
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielleicht fehlt noch etwas Info:

Der Zivilrichter vom LG veröffentlichte sämtliche Emails, welcher mein Partner schrieb an die Gegenseite meines Zivilprozesses inklsuive seiner Strafanzeige.

Warum darf der Richter seine Emails ohne mein und sein Einverständnis an die Gegenseite meines Prozesses geben?
Wir sind am LG, es herrscht Anwaltszwang.

D.h., in der Akte stehen jetzt jetzt auch die Meinung meines Partners. LUSTIG.

Ich zeig mal in den Datenschutzgesetzen, was davon hier einschlägig wäre:

"Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist, ähnlich der Petition, ein nichtförmlicher Rechtsbehelf zur Rüge des Verhaltens von öffentlich Bediensteten. Die Dienstaufsichtsbeschwerde veranlasst interne Ermittlungen der Dienstaufsicht, sie setzt kein Verwaltungsverfahren in Gang. Die Übermittlung des Inhalts der Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Gemeinde und den Namen des Einreichers an eine die Dienstaufsichtsbeschwerde betreffende Privatperson war in dem mir vorliegenden Fall für die Aufgabenerfüllung Prüfung auf Pflichtverletzung von Gemeindebediensteten nicht erforderlich. Die Daten
übermittlung war nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SächsDSG unzulässig. Als Folge der unzulässigen Übermittlung der Dienstaufsichtsbeschwerde an die Privatperson war der Beschwerdeführer Rechtsverfolgung ausgesetzt, die mit finanziellen Nachteilen für ihn verbunden sein konnten." https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/oeb/taetigkeitsberichte/17-Ttigkeitsbericht-Version-10-Endfassung-2.pdf

Wieso darf dann der Zivilrichter an private Dritte (d.h. mein Prozessgegene rim Zivilrechtstreit) die Dienstaufsichtsbeschwerde seines Kollegen, alle privaten Emails, die im attachment standen, veröffentlichen?

Warum gehört eine "fremde" Dienstaufsichtsbeschwerde plötzlich zu MEINEM Verfahren?

Muss man nicht in die Verarbeitung personenbezogener Daten einwilligen?
Damit hat sich der Datenschutz in diesem Fall nicht erledigt?

Ich kapiert die Dispositionsmaxime, die im Zivilrecht gilt, nicht!


Aber, wieso darf der Zivilrichter auch die Dienstaufsichtsbeschwerde seines Kollegen vom AG (Vorinstanz) veröffentlichen.
Ich dachte immer, man muss in die Verarbeitung personenbezogener Daten zustimmen?

Mich wundert, dass mein Partner damit die Dispositionsmaxime, welche es ja im Zivilprozess gibt, umgehen konnte?

-- Editiert von go440876-32 am 03.07.2016 21:54

-- Editiert von go440876-32 am 04.07.2016 13:58

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Dann zeig mal in den Datenschutzgesetzen, was davon hier einschlägig wäre.

Zitat:
Dazu schickte er ausversehen noch sämtliche Emails mit an das LG.


Dein Freund hat alle Informationen selbst ans Gericht geliefert. Damit hat sich der Datenschutz in diesem Fall schlicht und ergreifend umgehend erledigt. Und selbst wenn nicht, sind die Mails halt Bestand eines Strafprozesses, damit hat sich der Datenschutz auch erledigt.

Der Richter hat auch nichts veröffentlicht, sondern es in der Prozessakte hinterlegt. Dort gehören die Mails ja auch hin, da sie Teil des Verfahrens sind. Diese ist nicht öffentlich, sondern nur für die Beteiligten einsehbar.

Zitat:
1. Ich dachte, es gäbe die Dispositionsmaxime und Dritte dürfen nicht über den Akteninhalt meines Prozesses entscheiden?


Die gibt es nur im Zivilverfahren. Zu diesem Verfahren hat dein Freund ja die Mails selber eingereicht. Zum separaten Strafverfahren dürfen sie selbstverständlich auch in die Akte genommen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go440876-32
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Dann zeig mal in den Datenschutzgesetzen, was davon hier einschlägig wäre


https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/oeb/taetigkeitsberichte/17-Ttigkeitsbericht-Version-10-Endfassung-2.pdf

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/personenbezogene-daten-definition-und-praktische-beispiele/
https://de.wikipedia.org/wiki/Dispositionsmaxime

"Die Dispositionsmaxime (auch: Verfügungsgrundsatz) ist der bedeutendste Verfahrensgrundsatz (Prozessmaxime) im Zivilprozess. Sie besagt, dass das Verfahren, nach dem ein zivilrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen wird, grundsätzlich durch die Parteien beherrscht wird. Die Dispositionsmaxime ist ebenso wie der materiell-rechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit – dessen prozessuales Pendant sie bildet – Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Privatautonomie."

Wieso kann denn nun jeder seine Meinung ans Gericht schreiben, die dann der Richter auch noch veröffentlichen Darf?

Und ich zahl dann auch noch die Kopierkosten für den Sch. und erhielt auch noch 'ne Anzeige, weil es mein Prozess ist!
(die aber eingestellt wurde, wie logisch)

-- Editiert von go440876-32 am 03.07.2016 22:00

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Es werden nun mal in diesem Land keine Geheimprozesse geführt. Wenn jemand etwas in diesem Verfahren an das Gericht schreibt, dann gehört das auch zur Akte und der Prozeßgegner bekommt es auch zu lesen. Da gibt es auch keine "Dispositionsmaxime" nach dem Motto "diesen Schriftsatz darf aber nur der Richter lesen und nicht die Gegenseite".

-- Editiert von BigiBigiBigi am 04.07.2016 10:13

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
go440876-32
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Zitat (von go440876-32):

Der Zivilrichter vom LG veröffentlichte sämtliche Emails an die Gegenseite inklsuive seiner Strafanzeige.

Wo hat er sie "veröffentlicht"? Zeitung? Fernsehen? Internet?


Bitte lesen, steht genau da! Ich hab es sogar extra farbig markiert. :-)

-- Editiert von go440876-32 am 04.07.2016 14:00

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#10
 Von 
go440876-32
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Es werden nun mal in diesem Land keine Geheimprozesse geführt. Wenn jemand etwas in diesem Verfahren an das Gericht schreibt, dann gehört das auch zur Akte und der Prozeßgegner bekommt es auch zu lesen. Da gibt es auch keine "Dispositionsmaxime" nach dem Motto "diesen Schriftsatz darf aber nur der Richter lesen und nicht die Gegenseite".

-- Editiert von BigiBigiBigi am 04.07.2016 10:13


Echt, also kann jeder, der kein Anwalt ist, etwas zu meinem Prozess schreiben????

Wieso dann der Anwaltszwang?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

§ 78 ZPO
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.


Anwaltszwang gilt nur für die Parteien. Alle anderen (Zeugen, Zuträger, ...) benötigen keinen Anwalt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Bitte lesen, steht genau da! Ich hab es sogar extra farbig markiert.


Das ist keine Veröffentlichung (da es nicht öffentlich verbreitet wurde), sondern "nur" eine Verbreitung.

Und wieso das weder ein Verstoß gegen BDSG noch gegen ZPO ist, hat man dir ja nun erklärt. Was ist noch offen?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go440876-32
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 6x hilfreich)

Wo hat man es mir erklärt?

Ich habe nur Aussagen gefunden, dass Dienstaufsichtsbeschwerden nicht an Privatpersonen weitergegeben werden dürfen.

Und PS: Warum darf Richter A die Beschwerde B "verbreiten" und dann auch noch in meine akte hängen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go440876-32
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
§ 78 ZPO


https://de.wikipedia.org/wiki/Beweismittel

"Die Parteien treten den Beweis unter Angabe der Beweismittel an (§ 282 Abs. 1 ZPO )." Also kein unbeteiligter Drtitter. Und mein Partner wäre ein Dritter, nicht?

Beibringungsgrundsatz Def.: Parteien führen sämtliche Tatsachen in den Prozess ein; nur die eingeführten Tatsachen dürfen berücksichtigt werden"
http://www.juraexamen.info/prinzipien-des-zivilprozesses-bedeutung-und-ausnahmen/

Dispositionsmaxime Def.: Parteien (insbes. Kläger) entscheiden über Beginn, Verlauf, Ende des Verfahrens; Grund: Privatautonomie

Parteien entscheiden über Inhalt des Verfahrens (d.h. über Streitgegenstand)

Normen: 253 ZPO (Verfahren nur bei Klage); 253 Abs. 2 ZPO (Personen und Gegenstand Verfahren); § 269 ZPO (Rücknahme der Klage), § 306 ZPO (Verzicht), § 307 ZPO (Anerkenntnis), § 794 Abs. 1 ZPO (Prozessvergleich), § 91a ZPO (Erledigterklärung);


Keine Berücksichtigung von privatem Wissen des Richters

Wieso, darf nun ein Dritter via Email Tatsachen in den Prozess einbringen???

Und, wenn die Meinung meines Partners nun im Prozess angehangen wird, wie geht man nun damit um?
Er hat ja seine rechtliche Meinung zum Fall geschildert.
(die besser als die meines Anwaltes ist!!)


-- Editiert von go440876-32 am 04.07.2016 21:01

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Er hat ja seine rechtliche Meinung zum Fall geschildert.
(die besser als die meines Anwaltes ist!!)


Du weißt ja offenbar selber nicht, was du willst. Einerseits ist der Richter "böse", weil er die Gegenseite über die Eingabe deines Freundes informiert, andererseits findest du die Eingabe so toll, daß du sie am liebsten in den Prozeß eingeführt haben möchtest.
Also was denn nun?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
https://de.wikipedia.org/wiki/Beweismittel


Beweismittel hat dein Freund doch nicht eingebracht, oder?

Zitat:
Wieso, darf nun ein Dritter via Email Tatsachen in den Prozess einbringen???


Was an "wir führen keine Geheimprozesse" hast du nicht verstanden?

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