Hallo. Ich bin in dem Chatportal Knuddels.de angemeldet und habe da eine Frage bezüglich der Veröffentlichung von Chatnachrichten.
Ein Chat/Channel bei Knuddels ist erst erreichbar, wenn man Nutzernamen und Passwort eingibt.
Hat man sich eingeloggt, kann man mit anderen Nutzern private und "öffentliche" Nachrichten austauschen, die aber nur von den Nutzern eingesehen werden können, die auch gerade im Channel sind. Andere können die Nachricht nicht lesen, und ohne eingetloggt zu sein sowieso nicht.
Nun machen ja einige Leute sich einen Spaß daraus und nehmen das Chatgeschehen per Bildschirmaufnahme auf und veröffentlichen diese Aufnahmen be Youtube, ohne um Einverständnins bei den Anwesenden im Channel zu bitten.
Meine Frage nun:
Darf ich als Besucher eines Channels das Chatgeschehen überhaupt ohne Erlaubnis der Gesprächspartner aufzeichnen und dürfte ich diese Aufzeichnungen auch veröffentlichen?
Bisher gehe ich davon aus, dass dies nicht erlaubt ist, weil dieser Chat nur mit Anmeldung betretbar ist, und so die Nachrichten nur einem begrenzten Personenkreis zugängig sind.
Des Weiteren wüsste ich auch gerne, ob auf gleichem Wege erstellte Screenshots überhaupt legal sind und frei veröffentlicht werden dürfen.
Veröffnetlichen von Chatnachrichten
Fragen zum Datenschutz?
Fragen zum Datenschutz?
Die eingeloggten Mitglieder chatten nicht mit Klarnahmen, sind also auf Youtube nicht identifizierbar, oder?
Zitat:Darf ich als Besucher eines Channels das Chatgeschehen überhaupt ohne Erlaubnis der Gesprächspartner aufzeichnen und dürfte ich diese Aufzeichnungen auch veröffentlichen?
Das fällt jedenfalls nicht unter §201 StGB .
Auch aus DSGVO läßt sich da nichts ziehen, da das Speichern offenbar nicht geschäftsmäßig erfolgt.
Bliebe als Ansatzpunkt nur noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dazu müßten aber schon konkrete Hinweise auf die reale Identität vorhanden sein. Ansonsten unterscheidet sich so eine Veröffentlichung für Außenstehende in nichts von erfundenem Blabla.
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In der Regel ist man dort zwar PSEUDOnym, allerdings gibt es auch Leute, die ihren Klarnamen verwenden.
Des Weiteren haben viele Nutzer Profilbilder. Laut Regelwerk der Plattform müssen jene Profilbilder gut erkennbar, den Besitzer des Profils abbilden, wodurch natürlich auf die Person zu schließen wäre.
Und auch über manche Pseudonyme ließe sich die Identität ermitteln, da jene auch gewissen Bekanntheitsgrad haben (können). Fiktive Beispiele seien hier Gronkh oder Pewdiepie.
ich möchte gerne helfen, wenn ich kann und meine unverbindliche Meinung dazu sagen, dazu ein paar Fragen:
Zunächst ist die DSGVO nicht nur anwendbar, wenn jemand nur aus geschäftlichen Absichten Daten verarbeitet. Die DSGVO schützt das Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person auch vor anderen natürlichen Personen. Vor allem dann, wenn es sich dabei um Verunglimpfungen, Beleidigungen, Bloßstellung oder sonstigen dem Strafrecht zuzuordnenden Tatbeständen handelt.
Geht ein Ziel des Verbreiters aus dem Video hervor?
Sind diese Leute, die sich einen Spaß daraus machen selber nicht erkennbar?
Wieviele Personen sind im Durchschnitt bei so einem Chat anwesend?
Wie scharf sind diese Bilder der anderen Chat-Teilnehmer?
vlt. kannst ja ein Link eines solchen Videos posten.
LG
Zitat:Die DSGVO schützt das Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person auch vor anderen natürlichen Personen. Vor allem dann, wenn es sich dabei um Verunglimpfungen, Beleidigungen, Bloßstellung oder sonstigen dem Strafrecht zuzuordnenden Tatbeständen handelt.
An welchen Artikel denkst du da speziell?
die direkte Inbetriebnahme der DSGVO ist natürlich per Se im vorliegenden Fall nicht möglich - dennoch könnte die Anwendung der DSGVO in diesem Fall über den Verantwortlichen, der die Plattform "Knuddels.de" zur Verfügung stellt, hergeleitet werden -
Aber wenn es um strafrechtliche Tatbestände gilt wäre die Adresse aus der ein Anspruch herzuleiten ist eben das StGB
Zitat:Zitat:An welchen Artikel denkst du da speziell?
EWG 18 S.3
Zitatdie direkte Inbetriebnahme der DSGVO ist natürlich per Se im vorliegenden Fall nicht möglich - :
Die ist in gar keinem Fall möglich - schlicht weil es bei Gesetzen gar keine Inbetriebnahme gibt.
ZitatEWG 18 S.3 :
Du sprichst in Rätseln...
Erwägungsgrund 18. Satz 3.
Inbetriebnahme mal was anderes. Nimm’s mit Humor
ZitatInbetriebnahme mal was anderes. :
Dann hätte ich noch gerne einen Reset-Button dazu
dieses "Gerät" ist ein Einzelstück und befindet sich noch in der Testphase, die Kinderkrankheiten kommen dann mit dem Alter und erst dann reagieren die "Mechaniker" entsprechend. Ich schätze ein Reset-Knopf ist bei diesen Großanlagen nicht im Paket enthalten. Aber es gibt elektrische Rollos, dass der Bediener auch mal die Augen zu machen kann
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