Verpackungsgesetz vs. DSGVO

28. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.04.2023 14:07:29
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpackungsgesetz vs. DSGVO

Hallo Forum,
das Verpackungsgesetz schreibt Herstellern die Registrierung im zentralen Register vor, womit auch eine Veröffentlichung von Daten einhergeht.

Ist der Hersteller nun Einzelunternehmer, betrifft dies umfangreiche personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail). Gibt der Hersteller seine Tätigkeit auf, ist dies der Stelle zu melden.
Allerdings werden die Daten danach laut VerpackG §9 Absatz 2 Satz 2 noch 3 Jahre nach Ende veröffentlicht.

"Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen."

Steht dem ehemaligen Hersteller nicht nach Art 17 DSGVO ein Recht auf Vergessen direkt nach dem Marktaustritt zu? In meinen Augen überwiegt hier das Persönlichkeitsrecht, da mit dem Marktaustritt ja der Zweck der Veröffentlichung der Daten (Überprüfung durch Konkurrenz etc) nicht mehr gegeben ist.

Wie seht ihr das? Erfolgreiche Durchsetzung möglich?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von lila13):
Steht dem ehemaligen Hersteller nicht nach Art 17 DSGVO ein Recht auf Vergessen direkt nach dem Marktaustritt zu?

Nein.
Begründung findet sich sogar in Art 17 DSGVO.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12310.04.2023 14:07:29
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Nein.
Begründung findet sich sogar in Art 17 DSGVO.


Könntest du das bitte präzisieren?
Meinst du Absatz 3 Nr. b?
Die rechtliche Verpflichtung der Veröffentlichung seitens der Stelle ist ja nach dem Gesetz auf "Hersteller" beschränkt. Nach Austritt ist die Einstufung als Hersteller aber nicht mehr gegeben.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von lila13):
Nach Austritt ist die Einstufung als Hersteller aber nicht mehr gegeben.

Doch, man ist und bleibt der Hersteller.



Zitat (von lila13):
Meinst du Absatz 3 Nr. b?

Nein, ich dachte an d) und e)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12310.04.2023 14:07:29
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Doch, man ist und bleibt der Hersteller.

Nach VerpackG § 3 (14) ist Hersteller "... derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt."
Wenn keine Inverkehrbringung (mehr) vorliegt, kann man ja auch nicht (mehr) als Hersteller agieren. Für die bereits in Verkehr gebrachten Verpackungen bleibt man zwar ursprünglicher Hersteller, ist doch aber gar nicht mehr von der Rechtsvorschrift erfasst. Ansonsten müsste man ja lebenslang im Register bleiben, sobald eine Inverkehrbringung stattgefunden hat.


Zitat (von Harry van Sell):

Nein, ich dachte an d) und e)


Dass nach d) eine Speicherung eventuell sinnvoll wäre, mag man zwar noch unterstellen können, dazu bedarf es aber keiner Veröffentlichung der Daten in einem öffentlichen Register. Eine Archivierung setzt z.B. keine Veröffentlichung voraus. Auch das öffentliche Interesse an den Daten eines ehemaligen Herstellers von Verpackungen dürfte nicht so groß sein, dass das Persönlichkeitsrecht diesem unterliegt.
e) ist gerade mit dem Marktausstieg obsolet geworden. Wenn keine Inverkehrbringung mehr stattfindet, kann es auch keinen Kläger mit Rechtsansprüchen mehr geben. Und für die Durchsetzung von eigenen Ansprüchen gegenüber Anderen sind die eigenen Daten im Register auch unnötig.

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#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

es ist viel einfacher

§9 Abs 4 VerpackG sagt das die Daten drei Jahre lang zu veröffentlichen sind.

Entsprechend Gil Art 17 Abs 3 b 1.Alt.

Die Veröffentlichung drei Jahre nach ausscheiden erfolgt in Erfüllung dieser Rechtspflicht. sollten die Daten nach drei Jahren noch da sein, dann kann man die Löschung verlangen.

zum Grund der drei Jahre muesstean sich die Gesetzesbegründung des verpackG anschauen.

Grüße

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von lila13):
Nach VerpackG § 3 (14) ist Hersteller "... derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt."
Wenn keine Inverkehrbringung (mehr) vorliegt, kann man ja auch nicht (mehr) als Hersteller agieren.


Nicht ganz richtig geschlußfolgert. Man bleibt ja Hersteller der bereits in den Verkehr gebrachten Verpackungen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von lila13):
Wenn keine Inverkehrbringung (mehr) vorliegt, kann man ja auch nicht (mehr) als Hersteller agieren.

Warum sollte der Status "Hersteller" dann aufgehoben sein?



Zitat (von kalledelhaie):
§9 Abs 4 VerpackG sagt das die Daten drei Jahre lang zu veröffentlichen sind.

Und genau den will ila13 ja angreifen, weil er nach ihrer Auffassung mit der DSGVO kollidiert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Zitat (von kalledelhaie):
§9 Abs 4 VerpackG sagt das die Daten drei Jahre lang zu veröffentlichen sind.

Und genau den will ila13 ja angreifen, weil er nach ihrer Auffassung mit der DSGVO kollidiert ...


Dann Versuche ich mal an der Stelle kurz Klarheit zu Schaffen
Das Datenschutzrecht ist konstruiert als Verbot mit Erlaubnis Vorbehalt. Das heißt alles ist verboten, solange es nicht erlaubt ist.
Dabei gibt es in der dsgvo/ dem BDSG zum einen generelle Erlaubnistatbestände, zum anderen können in anderen Gesetzen Erlaubnisse modifiziert werden (was hier der Fall ist).
Kollisionen gibt es nur dann wenn sich Regelungen explizit widersprechen, wie beispielsweise die Frage ob das kunsturhg über die Öffnungsklausel der dagvo dieser vorgeht (herrschende Meinung m.e. nein).
Ein Vergleich allgemeiner Regelungen der dsgvo mit speziellen führt zu keiner Kollision, da dann die Öffnung für spezielle Regelungen per Gesetz ad absurdum geführt würde.

Grüße

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von lila13):

Nach VerpackG § 3 (14) ist Hersteller "... derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt."
Wenn keine Inverkehrbringung (mehr) vorliegt, kann man ja auch nicht (mehr) als Hersteller agieren.

Man war aber Hersteller, und das hat eine Folgewirkung.
Zitat:

Für die bereits in Verkehr gebrachten Verpackungen bleibt man zwar ursprünglicher Hersteller, ist doch aber gar nicht mehr von der Rechtsvorschrift erfasst.

Doch.
Zitat:
Ansonsten müsste man ja lebenslang im Register bleiben, sobald eine Inverkehrbringung stattgefunden hat.

Nein:
Zitat:
Allerdings werden die Daten danach laut VerpackG §9 Absatz 2 Satz 2 noch 3 Jahre nach Ende veröffentlicht.


Im übrigen greifen die besagten Datenschutzvorschriften für Personendaten. Die Daten, um die es hier geht, sind Unternehmensdaten. Bzw. in diesem Fall Daten eines Einzelunternehmers.

Der steht auch sein Leben lang im Handelsregister, wenn er da einmal eingetragen worden ist. Sogar über den Tod hinaus...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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