Video-Aufnahmen während eines Fußballspieles

14. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
HerrMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)
Video-Aufnahmen während eines Fußballspieles

Ich habe eine Frage, vor kurzem musste ich als Schiedsrichter ein Spiel der Kreisklasse leiten, bei dem es zum Einsatz von Pyrotechnik kam. Dies wurde von Verantwortlichen der Gastmannschaft gefilmt und die Aufnahmen wurden an den Staffelleiter (Verantwortlicher für den Spielbetrieb in dieser Staffel) geschickt, zusammen mit einem Bericht über die Vorkommnisse.
Da diese mit einigen meiner Entscheidungen nicht zufrieden waren lag ihr Interesse ausdrücklich darin, dass ich als Verantwortlicher für die Gewährleistung eines sicheren Spielbetriebes sportrechtlich bestraft werden kann.

Meine Frage bezieht sich nun darauf, ob es mir möglich ist meinerseits diePerson anzuzeigen, die ohne meine Einwilligung Videoaufnahmen gemacht hat.
Spielt es dabei eine Rolle wie gut ich erkennbar bin oder reicht die Tatsache dass man mich bereits wegen meiner Schiedsrichterkleidung eindeutig zuordnen könnte?

Ich hoffe ich habe das halbwegs verständlich erklärt und würde mich über ein paar hilfreiche ANtworten freuen

PS: Spielt es eine Rolle wie groß der Personenkreis ist, dem das Video gezeigt wurde?

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-- Editiert am 14.03.2010 12:45

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7 Antworten
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#1
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

§23 I KunstUrhG :

"Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: [...]
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
"

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#2
 Von 
HerrMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe dein Eindruck diese Passage bezieht sich im Kern auf Massenveranstaltungen wie Demonstrationen oder Volksfeste.
Ein Kreisklasse-Fußballspiel bei dem jede der anwesenden Personen einzeln und klar sichtbar ist, ordne ich da irgendwie anders ein.

Kann man das überhaupt eindeutig entscheiden ob das in diesem Fall erlaubt war oder nicht?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe dein Eindruck diese Passage bezieht sich im Kern auf Massenveranstaltungen wie Demonstrationen oder Volksfeste. <hr size=1 noshade>


Nein, oder siehst du im Gesetz irgendwo eine Zahlenangabe?

quote:<hr size=1 noshade>Ein Kreisklasse-Fußballspiel bei dem jede der anwesenden Personen einzeln und klar sichtbar ist, ordne ich da irgendwie anders ein. <hr size=1 noshade>


Nein, das Prinzip des §23 KunstUrhG kann man formulieren als "Wer sich in die Öffentlichkeit begibt, kommt darin um".

Wenn zu einer Demo nur 20 Leute kommen und nur 100 Schaulustige, ist es dann etwas anderes als wenn 5000 Leute demonstrieren und 100.000 zuschauen? Wo genau ist denn die Grenze? Bei 21 Leuten? Bei 99? 999? 9999? Und hängt das dann noch davon ab, wie groß die Stadt ist? Nein, so funktioniert der §23 KunstUrhG nicht.

Und einen Unterschied zwischen Bundesliga und Kreisliga C sehe ich auch nicht. Gerade der Schiri macht sich ja durch seine Rolle zu einer öffentlichen Person, wenn diese Definition sogar für die Zuschauer erfüllt ist.

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#4
 Von 
HerrMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Ok, ich nehme das mal so zur Kenntnis, fände ich äußerst bedauerlich wenn damit jedem ein Freifahrtschein ausgestellt wird den Leuten durch sowas zu schaden, aber scheinbar lässt sich das nicht ändern.

Danke für die Aufklärung.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
ein Freifahrtschein ausgestellt wird den Leuten durch sowas zu schaden


Die Aussage verstehe ich nicht. Es gab ja offenbar auch Zeugen, sodaß es im Zweifel auf das Video auch nicht ankäme.

Und wenn du dich falsch verhalten hast, solltest du dazu auch stehen und es nicht über den Umweg der "unzulässigen Beweismittel" versuchen. Zumal der Verband ja offenbar auch nicht an die Regelungen von ZPO und StPO und nur sehr eingeschränkt mittelbar an das GG gebunden ist. Wenn er entscheidet, daß das für ihn ausreichende Beweismittel sind, wirst du dagegen wohl nichts machen können.
Und ein "Nachkarten" im Sinne von "der hat mir Fehlverhalten nachgewiesen, jetzt will ich mich dafür rächen" wird vom Gesetz auch nicht unterstützt.

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#6
 Von 
HerrMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Im Grunde hast du schon Recht, aber man kann die Sache aus meiner Sicht auch umdrehen.

Wenn man an einer Sportveranstaltung teilnimmt und sich nicht darüber bewusst ist, dass menschliche Entscheidungen oftmals eine der beiden Parteien benachteiligen, dann empfinde ich es als "Nachkarten", wie du es nennst, wenn man dann als schlechter Verlierer dem Schiedsrichter umstandsgeschuldete Probleme in die Schuhe schieben möchte, die während des Spiels noch kein Problem darstellten.

Beispiel: Ein Platz ist durch Schnee und Eis der letzten Monate stark lädiert, es ist zweifelhaft ob gespielt werden kann und liegt im Ermessen des Schiedsrichters.In Rücksprache mit beiden Mannschaften wird letztendlich gespielt und auf Grund von Entscheidungen zu Lasten einer Mannschaft schlägt die Stimmung des Trainers um und er macht ein Video um zu zeigen, dass man auf dem Platz nicht hätte spielen dürfen.
Klartext: "Kein Problem mit dem Platz, aber auch nur, wenn wir gewinnen"

Dass mir da als Schiedsrichter das Verständnis für fehlt, kannst du hoffentlich verstehen, ich wollte mich auch lediglich informieren, welche Rechte ich nun habe.Ich bin nicht so, dass ich da gleich zur Polizei renne und die Behörden mit so einer Art "Kleinkrieg" behellige...

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Dann ist ja gut. :)

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