Wenn Internetanbieter Daten an Dritte geben

16. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)
Wenn Internetanbieter Daten an Dritte geben

Servus zusammen,

eine allgemeine Frage: hat ein privater Nutzer ein Auskunftsrecht ggü. seinem Provider, wenn dieser personenbezogene Daten an Dritte (Callcenter, Abmahn-Kanzlei, Polizei usw.) weitergegeben hat oder darf der Provider die Auskunft verweigern/lügen? Welche rechtliche Grundlage gibt es hierfür?

Besten Dank im Voraus!
DP

Fragen zum Datenschutz?

Fragen zum Datenschutz?

Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
hat ein privater Nutzer ein Auskunftsrecht ggü. seinem Provider, wenn dieser personenbezogene Daten an Dritte (Callcenter, Abmahn-Kanzlei, Polizei usw.) weitergegeben hat

Ja, das gibt ihm die DSGVO



Zitat (von DerPascal):
darf der Provider die Auskunft verweigern/lügen?

Ja



Zitat (von DerPascal):
Welche rechtliche Grundlage gibt es hierfür?

Kommt darauf an wer es verbietet, Staatsanwalt, Gericht, Geheimdienst, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt darauf an wer es verbietet, Staatsanwalt, Gericht, Geheimdienst, ...
Das finde ich sehr interessant! Nehmen wir z.B. den Staatsanwalt: der darf einem Zeugen(?) - in diesem Fall Internetanbieter - "verbieten", dem Betroffenen Auskunft über die Herausgabe seiner Daten zu informieren? Selbst auf Nachfrage? Da hätte ich gerne einen Verweis zu, wo eine derartige Allmacht geregelt ist.

Lieben Dank!

-- Editiert von User am 16. Oktober 2022 23:55

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von DerPascal):
Das finde ich sehr interessant! Nehmen wir z.B. den Staatsanwalt: der darf einem Zeugen(?) - in diesem Fall Internetanbieter - "verbieten", dem Betroffenen Auskunft über die Herausgabe seiner Daten zu informieren? Selbst auf Nachfrage?

Aber sicher doch.

Man stelle sich vor, der Täter würde von den Ermittlungen gegen ihn erfahren, das würde dann doch die ganzen Erfolge gefährden / zunichte machen.



Zitat (von DerPascal):
Da hätte ich gerne einen Verweis zu, wo eine derartige Allmacht geregelt ist.

Eine Allmacht ist das keineswegs.
Die genauen §§ dürften die Mitforisten im Unterforum "Strafrecht" nennen können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man stelle sich vor, der Täter würde von den Ermittlungen gegen ihn erfahren, das würde dann doch die ganzen Erfolge gefährden / zunichte machen.
Ja, das wäre natürlich ganz furchtbar und gar nicht auszudenken! Und doch hätte ich gerne einmal an dieser Stelle die rechtliche Grundlage genannt (denn darum geht es ja im Kern meiner Frage), auf Grund derer ein Staatsanwalt bspw. dem Zeugen (oder hier: Internetanbieter) verbieten könnte, Auskunft über das Ersuchen zu erteilen.

Wenn man hier mit "Aber sicher doch" antwortet, muss man doch eine Vorschrift im Hinterkopf haben oder nicht?

-- Editiert von User am 17. Oktober 2022 01:30

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

§34 BDSG - der verweist in Absatz 1 Nr. 1 weiter auf §33, und da werden Strafverfolgung, Geheimdienste usw. genannt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CLF
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

„Und doch hätte ich gerne einmal an dieser Stelle die rechtliche Grundlage genannt (denn darum geht es ja im Kern meiner Frage), auf Grund derer ein Staatsanwalt bspw. dem Zeugen (oder hier: Internetanbieter) verbieten könnte, Auskunft über das Ersuchen zu erteilen."

§100j Absatz 4, Satz 2 und 3 StPO

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Zitat (von drkabo):
§34 BDSG - der verweist in Absatz 1 Nr. 1 weiter auf §33, und da werden Strafverfolgung, Geheimdienste usw. genannt.
Hier geht es um das Recht des Betroffenen auf Auskunft bzw. um die Pflicht, dem Betroffenen Auskunft zu erteilen. Im Umkehrschluss verstehe ich das aber nicht so, dass das Erteilen der Auskunft verboten wäre oder irgendwelche Rechtsfolgen für den Auskunftsgebenden hätte.

-- Editiert von User am 18. Oktober 2022 12:24

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DerPascal
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von CLF):
§100j Absatz 4, Satz 2 und 3 StPO
Da steht:
Zitat:
Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
Lässt sich hieraus ableiten, dass es dem Auskunftsgebenden verboten wäre (mit welchen Folgen?), den Betroffenen auf Nachfrage zu informieren? Zumal doch der "Zweck der Auskunft" die Identifizierung des Betroffenen wäre, die ja nun auch nicht mehr vereitelt werden könnte.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.063 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen