Wieviel darf eigentlich ein Lehrer von seinem Schüler öffentlich preisgeben?

12. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)
Wieviel darf eigentlich ein Lehrer von seinem Schüler öffentlich preisgeben?

Ich hatte im privaten Kreis ein Diskussion um den Datenschutz in der Schule, bzw. im Schüler/Lehrer-Verhältnis.

Was darf ein Lehrer von einem konkreten Schüler öffentlich, z.B. in seinem Sportverein, eigentlich preisgeben. Darf er überhaupt über Leistung und Verhalten eines konkreten Schülers in diesem Kreis sprechen.

Darf er darüber sprechen das Schüler X generell schlechte Leistungen in der Schule erbringt?
Darf er darüber sprechen das Schüler X in der letzten Mathematikarbeit eine 5 geschrieben hat?
Darf er darüber sprechen das Schüler X das Klassenziel vermutlich nicht erreichen wird oder sogar sitzengeblieben ist?

Ich bin eigentlich der Meinung das er hinsichtlich eines konkreten Schüler zu Fremden (also außerhalb des Lehrerkollegiums, den Eltern und dem Schüler selbst) eigentlich gar nichts erzählen darf.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Was darf ein Lehrer von einem konkreten Schüler öffentlich, z.B. in seinem Sportverein, eigentlich preisgeben.

Nichts.

Daraus folgt:
Zitat (von pk2019):
Darf er darüber sprechen das Schüler X generell schlechte Leistungen in der Schule erbringt?

Nein.

Zitat (von pk2019):
Darf er darüber sprechen das Schüler X in der letzten Mathematikarbeit eine 5 geschrieben hat?

Mitnichten.

Zitat (von pk2019):
Darf er darüber sprechen das Schüler X das Klassenziel vermutlich nicht erreichen wird oder sogar sitzengeblieben ist?

Auf keinen Fall.

Ist der Lehrer Beamter, kann das disziplinarische Folgen haben. Ist er Angestellter, wird es vermutlich arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Abmahnung).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Nichts

Das ist schlicht falsch.

Er darf z.B. durchaus preisgeben, das er in die Schule geht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von so475670-44):
Nichts

Das ist schlicht falsch.

Er darf z.B. durchaus preisgeben, das er in die Schule geht.


Gut, da räume ich ein, dass mein Beitrag zu steil formuliert war. Dass X in die Schule geht, darf Dritten schon mitgeteilt werden. Ich korrigiere mich selbst zu: Sehr wenig, und jedenfalls nichts, wovon in den drei folgenden Fragen die Rede war.

@Harry van Sell: Rein interessehalber: Wie schaffst du es eigentlich, immer Recht zu haben? ;)


-- Editiert von so475670-44 am 12.08.2019 22:57

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Er darf z.B. durchaus preisgeben, das er in die Schule geht.


Selbst das wäre eine personenbezogene Information, die die Schule geschäftsmäßig speichert. Damit ist DSGVO einschlägig. Der Lehrer muß sich in diesem Zusammenhang als Organ der Schule betrachten lassen und darf daher diese Information nicht unerlaubt an Dritte weitergeben, auch nicht in seiner Freizeit.

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#5
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von so475670-44):
Nichts

Das ist schlicht falsch.

Er darf z.B. durchaus preisgeben, das er in die Schule geht.


Das kommt darauf an. Auch die Auskunft, welcher Schüler welche Schule besucht, ist ein schützenswertes Datum.
Gerade bei Schulzentren, bei denen alle Schüler durch dasselbe Tor reingehen, ist es für außenstehende Personen aus gutem Grund nicht offensichtlich, wer welche Kurse besucht.
Er darf aber z.B. nicht sagen, dass er nicht in die Schule geht, also den Hinweis gibt, dass der Schüler der Schulpflicht nicht nachkommt.

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