Wildkamera im öffentlichen Wald

13. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
MrBavaria
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Wildkamera im öffentlichen Wald

Guten Tag, liebe 123Recht Gemeinde,

ich habe ein spezielles Anliegen an euch.

Es geht dabei um folgende Sache:


Ich möchte gerne in einem öffentlichen Wald in Baden Württemberg, eine Wildkamera anbringen , aber nur für einen bestimmten Zeitraum ( max. 2 bis 3 Wochen) an verschiedenen Stellen , um ein paar Tiere zu beobachten, speziell ob es dort Wölfe, Waschbären gibt. Da nämlich etwas weiter weg, dort anscheinend Wölfe ausgemacht worden sind. Bin zwar weder im Forst noch im Wald beruflich tätig, interessiere mich aber hobbymäßig sehr für Waldtiere.

Was noch zu erwähnen wäre, in dem öffentlichen Wald herrscht kein reger Verkehr, weder von Waldarbeitern, Jägern, noch von Wanderern etc, hin und wieder mal, aber nur selten, auch unter der Woche nicht.

Daher meine Frage, ist das rechtlich erlaubt?
Falls doch jemand aufgenommen werden sollte, lösche ich dies und schenke dem keine Beachtung, da mich nur interessiert, ob es dort auch Wölfe, Waschbären gibt.

Ich konnte dazu im Web, leider nichts exaktes dazu finden.

Grüße Mr.Bavaria.

-- Editiert von MrBavaria am 13.10.2020 11:53

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von MrBavaria):
Bin zwar weder im Forst noch im Wald beruflich tätig, interessiere mich aber hobbymäßig sehr für Waldtiere.


Das wird m.E., ohne die Lage in BaWü genau zu kennen, der Grund sein warum sie das (rechtlich) nicht dürfen.
Es fehlt schlicht am berechtigten Interesse den öffentlichen Raum Wald aufzuzeichnen.
Wenn überhaupt könnte man ggf. wissenschaftliches Interesse konstruieren, da reicht aber "Neugier" nicht aus. Wenn sie hier nicht publizieren, wird auch das nicht gehen.

Aber vielleicht kann man mal beim Förster bzw. Jagdpächter hospitieren?

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38469 Beiträge, 14009x hilfreich)

Jedenfalls gibt es ja einen Inhaber des Waldes. Mit dem muss man sich auf jeden Fall auseinander setzen.

wirdwerden

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#3
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Jedenfalls gibt es ja einen Inhaber des Waldes.

Nichtsdestotrotz zählt m.w.n. Wald, auch Privatwald, als öffentlicher Raum.
Ich meine mich zu erinnern, dass es jedoch für Jagd und Wildpflege entsprechend, landesspezifische Ermächtigungen gibt.

Da der TE jedoch nur private Neugier (nicht abwertend!) zur Abwägung mitbringt schlägt m.e. das Pendel nicht in seine Richtung.

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)
Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zu den Möglichkeiten, Grenzen und Regeln für die Aufstellung von Wildkameras in "öffentlichen Wäldern" und auch in nicht öffentlich zugänglichen Gebieten hat das Landesdatenschutz-Zentrum Schleswig-Holstein eine informative Veröffentlichung auf seiner Website:


Nur vorsorglich der Hinweis, dass das immer Landesrecht ist. Es also in BaWü anders aussehen kann, nicht muss.

Daher empfehle ich konkreter:

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/09/20200903_oh_vue.pdf

Hier Seite 35ff. (ungelesen, aber das Datenschutzzentrum in BaWü ist ziemlich "auf zack").

-- Editiert von kalledelhaie am 14.10.2020 11:47

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Zitat (von eh1960):
Zu den Möglichkeiten, Grenzen und Regeln für die Aufstellung von Wildkameras in "öffentlichen Wäldern" und auch in nicht öffentlich zugänglichen Gebieten hat das Landesdatenschutz-Zentrum Schleswig-Holstein eine informative Veröffentlichung auf seiner Website:


Nur vorsorglich der Hinweis, dass das immer Landesrecht ist. Es also in BaWü anders aussehen kann, nicht muss.

Nicht wirklich - weil Datenschutzrecht Bundesrecht ist. Das ist in BW genauso wie in SH.

Und hier ist das Datenschutzrecht (und das Persönlichkeitsrecht von Personen, die da eventuell durch den Wald laufen) das vorrangig relevanter. Die Waldgesetze der Bundesländer sind in dem Zusammenhang zweitrangig, zumal auch noch der Grundsatz gilt: "Bundesrecht bricht Landesrecht".

Zitat:
Daher empfehle ich konkreter:

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/09/20200903_oh_vue.pdf

Es ist lobenswert, das herausgesucht zu haben, aber es steht letztlich nichts anderes drin als auf der Seite des Datenschutzzentrums SH.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es ist lobenswert, das herausgesucht zu haben, aber es steht letztlich nichts anderes drin als auf der Seite des Datenschutzzentrums SH.


Vorab: Am Ende gilt für jedes Bundesland für den TE das, was ich in meinen ersten Antworten geschrieben habe: Es gibt hier kein berechtigtes Interesse, bzw. ist anhand der Informationen keines ersichtlich.

Das berechtigte Interesse und in der Folge die Abwägung zwischen diesem und dem (potentiellen) Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist sehr wohl Landesspezifisch.

So gilt bspw. im Saarland die Futterstelle als öffentlicher Raum, in anderen Bundesländern nicht. Auch ist hier - als Folge eines Urteils des Saarländischen Verwaltungsgerichtes die Insatllion vorab meldepflichtig. Einige Datenschutzbehörden haben sich der Rechtsauffassung angeschlossen, andere wie bspw. SH nicht.

Insoweit haben Sie Recht, das die grundlegenden, bundesrechtlichen Normen einheitlich sind, ihr Zusammenspiel und die abgeleiteten, tatsächlichen Pflichten hingegen nicht.

Grüße


-- Editiert von kalledelhaie am 14.10.2020 14:46

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