TL;DR
Hausverwaltung hat keine Ahnung, wer im Haus wohnt und hat daher Wohnungsnummern per Aushang zum letzten Wartungstermin aufgerufen.
Szenario
Nehmen wir an, dass eine Person in einem Mietshaus mit über 50 Parteien wohnt. Vor ein paar Wochen hat ein Wartungsdienst an ihrer Wohnungstür geklopft – die Rauchmelder in den Wohnungen müssten ausgetauscht werden. Es gab keine Ankündigung im Voraus. Die Person war zufällig zu Hause und öffnete. Der Monteur äußerte, dass Hausmeisterservice und Hausverwaltung informiert seien, aber von einem Aushang abgesehen hätten, da sich ohnehin niemand danach richten würde.
Letzte Woche hingen plötzlich Aushänge auf jeder Etage und auch an der Haustür, sodass diese von außen für jedermann sichtbar waren, ohne das Gebäude betreten zu müssen. Auf den Aushängen standen die Nummern der Wohnungen, in denen die Prüfung noch nicht durchgeführt worden war.
Beschwerde bei DSB
Daraufhin hat die Person eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der Hausverwaltung eingereicht, die die Aushänge angebracht hat. Sie ist der Meinung, dass die Wohnungsnummer in Verbindung mit der konkreten Hausadresse ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellt, da die betroffenen Mieterinnen und Mieter identifizierbar sind. Dies führt zu einer unzulässigen Offenlegung mit Prangerwirkung bzw. Bloßstellung und verstößt gegen die Grundsätze der Datenminimierung sowie der Integrität und Vertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c und f DSGVO. Vergleichbare Maßnahmen (z. B. Aushänge zu Mietrückständen oder ausstehenden Zählerständen) wurden von Datenschutzaufsichtsbehörden und Gerichten in der Vergangenheit bereits mehrfach als unzulässig bewertet.
Antwort DSB
Der hypothetische DSB begründet die Zulässigkeit des Aushangs mit den fehlenden Apartmentnummern zur Information über den bevorstehenden Austausch der Rauchmeldeanlagen wie folgt:
Da der Tausch der Rauchmelder gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 14 BauO NRW) und die Frist zum Jahresende 2025 ausläuft, wurde ein externer Service beauftragt. Bei den ersten Terminen konnte jedoch in rund der Hälfte der Wohnungen kein Zugang gewährt werden, sodass der Aushang einen letzten, verbindlichen Termin kommunizieren sollte. Als Rechtsgrundlage wird Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO angeführt, also das berechtigte Interesse an der gesetzlich erforderlichen Instandhaltung und der Sicherstellung der Sicherheit der Bewohner.
In der vorgenommenen Abwägung argumentiert der DSB, dass keine aktuellen Mieterdaten vorlägen und deren Erhebung gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) verstoßen würde. Derzeit würden nur die Namen auf den Klingeln Aufschluss über die Bewohner geben. Aufgrund der komplexen Mieterstruktur, häufiger Wechsel und unzuverlässiger Briefkastenzustellung (da viele Bewohner oft nicht zuhause seien) sei ein Aushang im Gebäude die verlässlichste Option.
Die Veröffentlichung lediglich der betroffenen Apartmentnummern – ohne Namen – stelle daher das mildeste Mittel zur rechtzeitigen Information aller Bewohner dar. Aus der Abwägung ergäben sich keine erkennbaren Risiken für die Grundrechte der Betroffenen.
Meine Meinung
Tja, was will man da machen… Aus meiner Sicht wirkt dieses Szenario ziemlich unverhältnismäßig. Wenn die Briefkastenzustellung angeblich unzuverlässig ist, weil die Mieter nicht zuhause sind, stellt sich mir die Frage, wie ein frei einsehbarer Aushang dann verlässlicher sein soll.
Auch wundere ich mich, ob Aspekte wie soziale Kontrolle oder eine mögliche Prangerwirkung wirklich so nebensächlich bewertet werden können.
Zudem frage ich mich, ob der Hinweis auf eine „komplexe Mieterstruktur" und „fehlende aktuelle Daten" nicht eher ein Versäumnis der Verwaltung darstellt. Meiner Meinung nach liegt hier eine deutliche Pflichtverletzung vor: Es wurde weder frühzeitig noch individuell informiert, und eine Hausverwaltung, die keine aktuellen Bewohnerdaten führt, wirft grundlegende Fragen auf.
Eure Einschätzung
Mich interessiert eure Einschätzung: Haltet ihr die Argumentation der Hausverwaltung für schlüssig und datenschutzkonform, oder teilt ihr meine Zweifel bezüglich Datenschutz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit?
Wohnungsnummern in Aushang (Prangerwirkung)
2. Dezember 2025
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Frage vom 2. Dezember 2025 | 21:57
Von
Status: Beginner (80 Beiträge, 3x hilfreich)
Wohnungsnummern in Aushang (Prangerwirkung)
#1
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 00:40
Von
Status: Schlichter (7245 Beiträge, 1655x hilfreich)
Zitat :TL;DR
Hausverwaltung hat keine Ahnung, wer im Haus wohnt und hat daher Wohnungsnummern per Aushang zum letzten Wartungstermin aufgerufen.
Was soll bedeuten: "Hat Wohnungsnummern per Aushang aufgerufen?" Der Satz ist inhaltlich nicht wirklich verständlich?
Wurden Informationen für die Bewohner ausgehängt, und dabei einzelne Wohnung mittels einer "Wohnungsnummer" bezeichnet?
Zitat:Szenario
Nehmen wir an, dass eine Person in einem Mietshaus mit über 50 Parteien wohnt. Vor ein paar Wochen hat ein Wartungsdienst an ihrer Wohnungstür geklopft – die Rauchmelder in den Wohnungen müssten ausgetauscht werden. Es gab keine Ankündigung im Voraus.
Das ist ungeschickt von der Hausverwaltung, denn es kann dazu führen, daß die Wartungsdienst-Mitarbeiter vor verschlossener Tür stehen und die Rauchmelder in einer Wohnung nicht austauschen können.
Zitat:Die Person war zufällig zu Hause und öffnete.
Dann haben alle Beteiligten Glück gehabt. Es muss kein neuer Termin vereinbart werden.
Zitat:Der Monteur äußerte, dass Hausmeisterservice und Hausverwaltung informiert seien, aber von einem Aushang abgesehen hätten, da sich ohnehin niemand danach richten würde.
Wie soll das zu verstehen sein?
Der Wartungsdienst kommt einfach, ohne die Hausverwaltung zu informieren?
Zitat:Letzte Woche hingen plötzlich Aushänge auf jeder Etage und auch an der Haustür, sodass diese von außen für jedermann sichtbar waren, ohne das Gebäude betreten zu müssen. Auf den Aushängen standen die Nummern der Wohnungen, in denen die Prüfung noch nicht durchgeführt worden war.
Ändert nichts an der Notwendigkeit einer rechtzeitigen Terminankündigung.
Zitat:Beschwerde bei DSB
Daraufhin hat die Person eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der Hausverwaltung eingereicht, die die Aushänge angebracht hat. Sie ist der Meinung, dass die Wohnungsnummer in Verbindung mit der konkreten Hausadresse ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellt, da die betroffenen Mieterinnen und Mieter identifizierbar sind.
Wie soll denn ein konkreter Mieter über die "Wohnungsnummer" identifiziert werden? Die Schilderung ist unklar.
Stehen die Wohnungsnummern an den Wohnungsnummer? Oder stehen neben den Namensschildern?
Zitat:Dies führt zu einer unzulässigen Offenlegung mit Prangerwirkung bzw. Bloßstellung
HÄ?
Worin bitte soll denn hier eine "Prangerwirkung" oder "Bloßstellung" bestehen?
Zitat:und verstößt gegen die Grundsätze der Datenminimierung sowie der Integrität und Vertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c und f DSGVO. Vergleichbare Maßnahmen (z. B. Aushänge zu Mietrückständen oder ausstehenden Zählerständen) wurden von Datenschutzaufsichtsbehörden und Gerichten in der Vergangenheit bereits mehrfach als unzulässig bewertet.
Es besteht allerdings ein elementarer Unterschied zwischen dem Aushängen von Informationen zu Mietrückständen im Treppenhaus oder außen am Haus und dem Aushängen des Termins für den Austausch von Rauchmeldern...
Davon mal ganz abgesehen können die Bewohner nichts dafür, daß die Wartungsdienst-Mitarbeiter einige Bewohner nicht angetroffen haben - weil der Termin nicht rechtzeitig kommuniziert wurde...
Zitat:Antwort DSB
Der hypothetische DSB begründet die Zulässigkeit des Aushangs mit den fehlenden Apartmentnummern zur Information über den bevorstehenden Austausch der Rauchmeldeanlagen wie folgt:
Da der Tausch der Rauchmelder gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 14 BauO NRW) und die Frist zum Jahresende 2025 ausläuft, wurde ein externer Service beauftragt. Bei den ersten Terminen konnte jedoch in rund der Hälfte der Wohnungen kein Zugang gewährt werden, sodass der Aushang einen letzten, verbindlichen Termin kommunizieren sollte. Als Rechtsgrundlage wird Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO angeführt, also das berechtigte Interesse an der gesetzlich erforderlichen Instandhaltung und der Sicherstellung der Sicherheit der Bewohner.
Ja. Völlig korrekt und nachvollziehbar.
Zitat:In der vorgenommenen Abwägung argumentiert der DSB, dass keine aktuellen Mieterdaten vorlägen und deren Erhebung gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) verstoßen würde. Derzeit würden nur die Namen auf den Klingeln Aufschluss über die Bewohner geben. Aufgrund der komplexen Mieterstruktur, häufiger Wechsel und unzuverlässiger Briefkastenzustellung (da viele Bewohner oft nicht zuhause seien) sei ein Aushang im Gebäude die verlässlichste Option.
Ja. Absolut nachvollziehbar.
Zitat:Die Veröffentlichung lediglich der betroffenen Apartmentnummern – ohne Namen – stelle daher das mildeste Mittel zur rechtzeitigen Information aller Bewohner dar. Aus der Abwägung ergäben sich keine erkennbaren Risiken für die Grundrechte der Betroffenen.
So ist es.
Zitat:Meine Meinung
Tja, was will man da machen… Aus meiner Sicht wirkt dieses Szenario ziemlich unverhältnismäßig. Wenn die Briefkastenzustellung angeblich unzuverlässig ist, weil die Mieter nicht zuhause sind, stellt sich mir die Frage, wie ein frei einsehbarer Aushang dann verlässlicher sein soll.
Ganz einfach: Weil - gerade in solchen Objekten - bekanntermaßen manche Bewohner dazu neigen, ihre Post ungelesen wegzuwerfen, jedenfalls aber nicht zu öffnen...
Zitat:Auch wundere ich mich, ob Aspekte wie soziale Kontrolle oder eine mögliche Prangerwirkung wirklich so nebensächlich bewertet werden können.
Hier findet weder "soziale Kontrolle" noch eine "Prangerwirkung" statt.
Zitat:Zudem frage ich mich, ob der Hinweis auf eine „komplexe Mieterstruktur" und „fehlende aktuelle Daten" nicht eher ein Versäumnis der Verwaltung darstellt.
Die Hausverwaltung versucht ja gerade, dieses Problem besser in den Griff zu bekommen - mittels Aushang.
Zitat:Meiner Meinung nach liegt hier eine deutliche Pflichtverletzung vor: Es wurde weder frühzeitig noch individuell informiert, und eine Hausverwaltung, die keine aktuellen Bewohnerdaten führt, wirft grundlegende Fragen auf.
Es muss auch nicht "individuell informiert" werden. Der Termin muss so rechtzeitig angekündigt werden, daß die Bewohner die Chance haben, entweder anwesend zu sein oder eine Person des Vertrauens damit zu beauftragen, die Wartungsmitarbeiter in die Wohnung zu lassen.
Als rechtzeitig wird man 14 Tage ansehen können, besser 4 Wochen. Die Information kann über einen Aushang erfolgen: "Am X.X. werden gemäß gesetzlicher Vorschrift die Rauchmelder ausgewechselt. Stellen Sie bitte sicher, daß zwischen X und Y Uhr an diesem Tag jemand in Ihrer Wohnung anwesend ist, der die Wartungstechniker in die Wohnung lässt. Sollten Sie den Zugang zu Ihrer Wohnung nicht ermöglichen, müssen wir Ihnen leider die gesonderte Anfahrts- und Arbeitskosten für den Einzelaustausch in Rechnung stellen."
Zitat:Mich interessiert eure Einschätzung: Haltet ihr die Argumentation der Hausverwaltung für schlüssig und datenschutzkonform
Ja.
Zitat:oder teilt ihr meine Zweifel bezüglich Datenschutz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit?
Nein.
Was beanstandet werden kann, wenn es denn so gelaufen sein sollte: erst keine rechtzeitige Ankündigung machen und dann extra Kosten für Einzelauftrag in Rechnung stellen. Aber davon ist ja nicht die Rede, die Hausverwaltung ist offenkundig auch gar nicht auf die Idee gekommen.
Davon abgesehen: die Hausverwaltung sollte zügig zusehen, daß sie überprüft und dokumentiert, wer in der jeweiligen Wohnung wohnt.
Dafür gibt es Mietverträge, und wenn da Leute ohne Mietvertrag wohnen bzw. ohne daß der Mieter einen "Zuzug", auf den er Anspruch hat (ggf. enge Familienmitglieder), daß muss das abgestellt werden. Im übrigen unterliegen die Bewohner der gesetzlichen Meldepflicht. Der Vermieter ist als sog. Wohnungsgeber nach §19 BMG verpflichtet, bei der Anmeldung des Mieters mitzuwirken. (Auch wenn das nicht bedeutet, daß er aktiv einen neuen Mieter beim Einwohnermeldeamt anmelden muss.)
#2
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 01:43
Von
Status: Beginner (80 Beiträge, 3x hilfreich)
Danke für die Zeit und Meinung.
Zitat :Wurden Informationen für die Bewohner ausgehängt, und dabei einzelne Wohnung mittels einer "Wohnungsnummer" bezeichnet?
Genau. Auf dem Aushang stand etwa: Folgende Bewohner konnten zwei Mal nicht angetroffen werden: . Der letzte Termin ist der xx.12.2025.
Zitat :Das ist ungeschickt von der Hausverwaltung, denn es kann dazu führen, daß die Wartungsdienst-Mitarbeiter vor verschlossener Tür stehen und die Rauchmelder in einer Wohnung nicht austauschen können.
Genau das war der Fall. Beim ersten (unangekündigten) Termin, wurde dann ein weiterer 2 Tage später angesetzt und per Aushang kundgetan (allgemein, ohne Wohnungsnummern).
Zitat :Der Wartungsdienst kommt einfach, ohne die Hausverwaltung zu informieren?
Nein, die Hausverwaltung war informiert, hat dem Wartungsdienst aber gesagt: Vorab informieren bringt nichts, da hält sich eh keiner dran.
Zitat :Wie soll denn ein konkreter Mieter über die "Wohnungsnummer" identifiziert werden? Die Schilderung ist unklar.
Es sind Apartments mit ~30 qm, also nur einer Person. Jedem Apartment kann genau eine Person zugeordnet werden. kenne 6 Personen auf der Liste auf der gleichen Etage.
Durch "Klingeln und gucken, wer aufmacht", kann ein eindeutiger Bezug hergestellt werden. Selbst eine IP-Adresse kann ein personenbezogenes Datum sein.
Zitat :Worin bitte soll denn hier eine "Prangerwirkung" oder "Bloßstellung" bestehen?
Die Prangerwirkung liegt darin, dass jeder Passant vor dem Haus sieht: "Diese Wohnungen (z. B. Nr. 27, 45...) haben noch nicht mitgemacht".
die Mieter werden öffentlich als säumig/unkooperativ bloßgestellt. Genau das wurde bei ähnlichen Aushängen (Mietrückstände, Zählerstände) mehrfach als DSGVO-Verstoß verurteilt.
Zitat :Davon mal ganz abgesehen können die Bewohner nichts dafür, daß die Wartungsdienst-Mitarbeiter einige Bewohner nicht angetroffen haben - weil der Termin nicht rechtzeitig kommuniziert wurde...
Genau das ist der Punkt: Sie haben es ggf. gar nicht selbst zu verschulden, da es gar keine Frist gab, die eingehalten werden könnte. Außer die Frist zwischen dem 1. und 2. Termin und die ist definitiv zu kurz.
Zitat :Weil - gerade in solchen Objekten - bekanntermaßen manche Bewohner dazu neigen, ihre Post ungelesen wegzuwerfen, jedenfalls aber nicht zu öffnen...
Ja und? Dann hätte der Mieter die Nichteinhaltung des Termins verschuldet.
Zitat :Was beanstandet werden kann, wenn es denn so gelaufen sein sollte: erst keine rechtzeitige Ankündigung machen und dann extra Kosten für Einzelauftrag in Rechnung stellen. Aber davon ist ja nicht die Rede, die Hausverwaltung ist offenkundig auch gar nicht auf die Idee gekommen.
Naja, im öffentlichen Aushang mit dem letzten Termin droht sie jetzt genau damit. Die Eigentümergemeinschaft hat die vollen 6 Jahre mit dem Austausch der Melder gewartet und hat jetzt natürlich 30 Tage vor Ablauf Panik.
Zitat :Der Vermieter ist als sog. Wohnungsgeber nach §19 BMG verpflichtet, bei der Anmeldung des Mieters mitzuwirken. (Auch wenn das nicht bedeutet, daß er aktiv einen neuen Mieter beim Einwohnermeldeamt anmelden muss.)
Bei uns in der Stadt schon. EIGENTLICH fordert die Stadt einen Meldebeleg des Vermieters, mit der genauen Wohnungsnummer. Ich habe das damals extra ausfüllen lassen - aber denkst du, die Stadt wollte das beim Anmelden dann haben?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 08:59
Von
Status: Unparteiischer (9578 Beiträge, 2028x hilfreich)
Zitat :Was beanstandet werden kann, wenn es denn so gelaufen sein sollte: erst keine rechtzeitige Ankündigung machen und dann extra Kosten für Einzelauftrag in Rechnung stellen. Aber davon ist ja nicht die Rede, die Hausverwaltung ist offenkundig auch gar nicht auf die Idee gekommen.
Mehr sehe ich hier auch nicht. Keine Prangerwirkung erkennbar
#4
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 09:13
Von
Status: Student (2482 Beiträge, 564x hilfreich)
Zitat :Mich interessiert eure Einschätzung:
Großer Trommelwirbel um nichts.
#5
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 09:28
Von
Status: Legende (18800 Beiträge, 10169x hilfreich)
Zitat :und eine Hausverwaltung, die keine aktuellen Bewohnerdaten führt, wirft grundlegende Fragen auf.
Eine Hausverwaltung führt (ausschließlich) Eigentümerdaten.
Wenn der Bewohner nicht mit dem Eigentümer übereinstimmt, weiß die Hausverwaltung nichts über den Bewohner. Das ist völlig normal.
Zitat :Derzeit würden nur die Namen auf den Klingeln Aufschluss über die Bewohner geben. Aufgrund der komplexen Mieterstruktur, häufiger Wechsel und unzuverlässiger Briefkastenzustellung (da viele Bewohner oft nicht zuhause seien) sei ein Aushang im Gebäude die verlässlichste Option.
Klar: Wenn die Verwaltung nicht die Namen der Bewohner kennt, weiß sie ja auch nicht in welchen Briefkasten sie den Brief zustellen soll. Die Verwaltung weiß nur: In Appartment 37 fehlt noch die Wartung, weiß aber nicht, wer in Appartment 37 wohnt, kann also auch nicht wissen, ob der Brief bei Meier, Müller oder Schmidt eingeworfen werden muss.
Die Frage, die man sich stellen kann wäre allerdings, warum die Verwaltung den Brief nicht meim Eigentümer einwirft. Der kann den Brief dann ja an den Bewohner weiterleiten. Ich sehe dann aber schon die nächste Beschwerde, weil dann ja der Bewohner beim Eigentümer angeprangert wird.
Zitat :Mich interessiert eure Einschätzung: Haltet ihr die Argumentation der Hausverwaltung für schlüssig und datenschutzkonform,
Ja - die Alternative wäre halt gewesen, dass sich die Verwaltung schriftlich an die Eigentümer der betroffenen Wohnungen wendet. Da wäre die Prangerwirkung aber eher höher ...
#6
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 12:09
Von
Status: Master (4258 Beiträge, 690x hilfreich)
Zitat :Davon abgesehen: die Hausverwaltung sollte zügig zusehen, daß sie überprüft und dokumentiert, wer in der jeweiligen Wohnung wohnt
Dazu sollte die Hausverwaltung bei der nächsten Versammlung vorschlagen, bzw. ein Beschluss gefasst werden, dass jeder Umzug einer vermieteten Wohnung mitgeteilt ist. So ist es in der Anlage meiner vermietetet ETW.
#7
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 12:18
Von
Status: Philosoph (12752 Beiträge, 4604x hilfreich)
Zitat :Die Prangerwirkung liegt darin, dass jeder Passant vor dem Haus sieht: "Diese Wohnungen (z. B. Nr. 27, 45...) haben noch nicht mitgemacht".
die Mieter werden öffentlich als säumig/unkooperativ bloßgestellt.
Bitte?
Falls es überhaupt irgendeinen Passanten auf der Straße interessieren würde, könnte er auch auf die Idee kommen, dass die Bewohner der Nr.27, 45... tatsächlich berufstätig sind, sich ehrenamtlich in der Tafel engagieren, im Krankenhaus liegen, sich Aufgrund von Montezumas Rache nicht vom Porzellan erheben konnten, oder 1001 andere Gründe hatte, weswegen an diesem einen Tag die Tür nicht geöffnet werden konnte.
Der Passant kann natürlich auch einfach weitergehen und sich überhaupt nichts dabei denken....
Zitat :Großer Trommelwirbel um nichts.
Das ist wirklich sehr freundlich ausgedrückt, aber natürlich kann man versuchen dort Probleme zu schaffen, wo keine sind.
#8
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 12:24
Von
Status: Unparteiischer (9578 Beiträge, 2028x hilfreich)
Zitat :Der Passant kann natürlich auch einfach weitergehen
Ich frage mich, ob der Passant diese Zettel ÜBERHAUPT sehen kann
#9
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 12:39
Von
Status: Unbeschreiblich (39119 Beiträge, 6435x hilfreich)
Dein EP ist trotzdem noch viel zu lang....Zitat :TL;DR
Geklopft wird in MFH nicht an Wohnungstüren, es sei denn, es ist gerade Stromausfall.
Falsch.Zitat :Hausverwaltung hat keine Ahnung, wer im Haus wohnt
Vollkommen lächerlich.Zitat :Beschwerde bei DSB
Die sei dir gegönnt.Zitat :Meine Meinung
Es ist erledigt, was zu erledigen war. Ich teile deine Meinung mitnichten.Zitat :Eure Einschätzung
Hä? Wer hat welches Urteil gefällt? Gehts noch?Zitat :mehrfach als DSGVO-Verstoß verurteilt.
-- Editiert von Moderator am 4. Dezember 2025 11:50
#10
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 12:46
Von
Status: Beginner (80 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat :Dazu sollte die Hausverwaltung bei der nächsten Versammlung vorschlagen, bzw. ein Beschluss gefasst werden, dass jeder Umzug einer vermieteten Wohnung mitgeteilt ist. So ist es in der Anlage meiner vermietetet ETW.
Offenbar haben Hausverwaltungen nur die Adressen der Eigentümer*innen - was der Person nicht bekannt war und wird in anderen Objekten, welche die Person kennt, so nicht der Fall.
Zitat :Ja - die Alternative wäre halt gewesen, dass sich die Verwaltung schriftlich an die Eigentümer der betroffenen Wohnungen wendet. Da wäre die Prangerwirkung aber eher höher ...
Und wieso wäre es keine Alternative gewesen, einfach in jeden Briefkasten mit einem Zeugen (z.B. einem der Eigentümer oder dem Hausmeister oder der Reinigungskraft - alles getrennte Firmen), in jeden Briefkasten einen Zettel einzuwerfen:
"Bitte seien Sie am xx.12.2025 zwischen xx und xx im Haus. Wenn Wartung bereits erfolgt, bitte ignorieren". Anonym, rechtssicher.
Zitat :Ich frage mich, ob der Passant diese Zettel ÜBERHAUPT sehen kann
Yop, aber das ist nebensächlich, da ja 50 Parteien im Haus die Liste vollständig sehen können.
Die Person aus diesem Beispiel weiß jetzt jedenfalls genau, dass 6 Wohnungen (deren Bewohner die Person kennt) zwei Mal die Tür nicht geöffnet haben. Und es ist davon auszugehen, dass die Personen NICHT eingewilligt haben, dass dieser Umstand publiziert wird.
#11
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 13:19
Von
Status: Philosoph (12752 Beiträge, 4604x hilfreich)
Zitat :Die Person aus diesem Beispiel weiß jetzt jedenfalls genau, dass 6 Wohnungen (deren Bewohner die Person kennt) zwei Mal die Tür nicht geöffnet haben.
Und diese Person denkt nun, dass die Bewohner dieser 6 Wohnungen alle aus reiner Gehässigkeit säumig/unkooperativ waren?
Zitat :Und es ist davon auszugehen, dass die Personen NICHT eingewilligt haben, dass dieser Umstand publiziert wird.
Eventuell ist auch davon auszugehen, dass diese 6 Personen sich verbitten, dass diese Person so über sie denkt und sich wünschen, dass sich diese Person um ihre eigenen Probleme kümmern möge und sie nicht zu Problemen anderer macht.
Es tut mir leid es so hart auszudrücken, aber DSGVO Aluhut Paranoia ist kein rechtliches Problem.
#12
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 13:30
Von
Status: Beginner (80 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat :Eventuell ist auch davon auszugehen, dass diese 6 Personen sich verbitten, dass diese Person so über sie denkt und sich wünschen, dass sich diese Person um ihre eigenen Probleme kümmern möge und sie nicht zu Problemen anderer macht.
Ursprünglicher Grund für die Mitteilung war, dass ebenjene Person als einzige auf der Etage NICHT auf der Liste stand - und die Information geht keine Sau etwas an, außer den Vermieter und den Wartungsdienst.
Danke für Eure Antworten. Ich mach' dann hier zu
#13
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 14:04
Von
Status: Unbeschreiblich (39119 Beiträge, 6435x hilfreich)
Sehr gute Idee... also mach doch.Zitat :Ich mach' dann hier zu
#14
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 17:43
Von
Status: Legende (18800 Beiträge, 10169x hilfreich)
Zitat :Und wieso wäre es keine Alternative gewesen, einfach in jeden Briefkasten mit einem Zeugen (z.B. einem der Eigentümer oder dem Hausmeister oder der Reinigungskraft - alles getrennte Firmen), in jeden Briefkasten einen Zettel einzuwerfen...
- Papierverschwendung.
- Das Recht der Bewohner, die nicht betroffen sind, von unnötiger Post im Briefkasten verschont zu werden.
Alle Bewohner anzuschreiben, obwohl nur wenige betroffen sind, dürfte unverhältnismäßig im Sinne der DSGVO sein.
#15
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 18:07
Von
Status: Schlichter (7245 Beiträge, 1655x hilfreich)
Zitat :Zitat (von eh1960):
Wurden Informationen für die Bewohner ausgehängt, und dabei einzelne Wohnung mittels einer "Wohnungsnummer" bezeichnet?
Genau. Auf dem Aushang stand etwa: Folgende Bewohner konnten zwei Mal nicht angetroffen werden: . Der letzte Termin ist der xx.12.2025.
Und was soll daran schlimm sein? Man könnte auch Frau Schröder aus dem 2.Stock sagen: "Frau Schröder - Sie sind doch die meiste Zeit zu Hause und bekommen vieles mit - wenn Sie Herrn Meier aus Wohnung 18 und Frau Schulze aus Wohnung 27 zufällig treffen, erinnern Sie die bitte daran, daß immer noch deren Rauchmelder ausgetauscht werden müssen! Die beiden mögen bitte dringend bei Heizung-Paulsen anrufen, Telefonnummer hängt im Treppenhaus aus!"
Wäre datenschutzmäßig überhaupt kein Problem.
Zitat:Zitat (von eh1960):
Das ist ungeschickt von der Hausverwaltung, denn es kann dazu führen, daß die Wartungsdienst-Mitarbeiter vor verschlossener Tür stehen und die Rauchmelder in einer Wohnung nicht austauschen können.
Genau das war der Fall. Beim ersten (unangekündigten) Termin, wurde dann ein weiterer 2 Tage später angesetzt und per Aushang kundgetan (allgemein, ohne Wohnungsnummern).
"Ungeschickt" ist nicht gleich "rechtswidrig". Ungeschickt geht allerdings immer zu Lasten des Vermieters und seiner Beauftragten. Die Mieter müssen rechtzeitig informiert werden, alles das daraus resultiert daß die Mieter nicht rechtzeitig informiert werden, geht zu Lasten des Vermieters.
Zitat:Zitat (von eh1960):
Der Wartungsdienst kommt einfach, ohne die Hausverwaltung zu informieren?
Nein, die Hausverwaltung war informiert, hat dem Wartungsdienst aber gesagt: Vorab informieren bringt nichts, da hält sich eh keiner dran.
Das wäre eine etwas bittere Einschätzung, da sollten sich die Mieter auch mal an die eigene Nase fassen. Ändert aber rein gar nix an dem weiter oben gesagten.
Zitat:Zitat (von eh1960):
Wie soll denn ein konkreter Mieter über die "Wohnungsnummer" identifiziert werden? Die Schilderung ist unklar.
Es sind Apartments mit ~30 qm, also nur einer Person. Jedem Apartment kann genau eine Person zugeordnet werden. kenne 6 Personen auf der Liste auf der gleichen Etage.
Es ist im allgemeinen üblich, daß man seine Mitmieter in einem Haus kennt. In einem großen Haus mit vielen Wohnungen vielleicht nicht jeden, aber grundsätzlich ist daran nichts auszusetzen.
Zitat:Durch "Klingeln und gucken, wer aufmacht", kann ein eindeutiger Bezug hergestellt werden.
Ja. Und? Es gibt keinen Rechtsanspruch, "anonym zu wohnen".
Zitat:Zitat (von eh1960):
Worin bitte soll denn hier eine "Prangerwirkung" oder "Bloßstellung" bestehen?
Die Prangerwirkung liegt darin, dass jeder Passant vor dem Haus sieht: "Diese Wohnungen (z. B. Nr. 27, 45...) haben noch nicht mitgemacht".
Nein. Wenn das draußen neben der Haustür hängt, sieht ein Passant allerhöchstens, daß in diesem Haus offenbar die Rauchmelder ausgetauscht werden und das in einigen Wohnungen noch nicht geklappt hat.
Das hat mit "Prangerwirkung" nicht die Bohne zu tun.
Zitat:
die Mieter werden öffentlich als säumig/unkooperativ bloßgestellt.
Unfug.
Zitat:Genau das wurde bei ähnlichen Aushängen (Mietrückstände, Zählerstände) mehrfach als DSGVO-Verstoß verurteilt.
Das ist und bleibt etwas völlig anderes, in dem Fall kann man hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft/Zahlungsfähigkeit schlussfolgern.
Zitat:Zitat (von eh1960):
Davon mal ganz abgesehen können die Bewohner nichts dafür, daß die Wartungsdienst-Mitarbeiter einige Bewohner nicht angetroffen haben - weil der Termin nicht rechtzeitig kommuniziert wurde...
Genau das ist der Punkt: Sie haben es ggf. gar nicht selbst zu verschulden, da es gar keine Frist gab, die eingehalten werden könnte. Außer die Frist zwischen dem 1. und 2. Termin und die ist definitiv zu kurz.
Unbestritten. Der Vermieter war ungeschickt, und nun muss er halt die Leute zusammensammeln, damit endlich die Rauchmelder ausgetauscht werden können.
Die Mieter haben dabei übrigens eine Mitwirkungspflicht, und wenn sie die über längere Zeit verletzen, kann der Vermieter ihnen nicht nur die Extra-Kosten aufdrücken, die dadurch entstehen, sondern letztenendes sogar den Mietvertrag fristlos kündigen.
Der Vermieter ist gesetzlich zum regelmäßigen Austausch der Rauchmelder verpflichtet, und daran müssen die Mieter mitwirken. Weigern sie sich beharrlich, sitzen sie früher oder später auf der Straße...
Zitat:Zitat (von eh1960):
Weil - gerade in solchen Objekten - bekanntermaßen manche Bewohner dazu neigen, ihre Post ungelesen wegzuwerfen, jedenfalls aber nicht zu öffnen...
Ja und? Dann hätte der Mieter die Nichteinhaltung des Termins verschuldet.
Ja. Und? Es ist ein Erklärungsversuch, warum der Vermieter annimmt, nur ein Aushang im Treppenhaus werde zum gewünschten Erfolg führen.
Diesen Aushang darf er auch machen, er muss nicht jeden Mieter einzeln informieren. Er kann sogar, wenn er das für sinnvoll hält, den Aushang draußen an der Hausfassade machen. Wichtig ist nur, daß die Frist lang genug ist.
Sinnvollerweise schmeißt man als Vermieter jedem Mieter einen entsprechenden Zettel in den Briefkasten, und zusätzlich hängt man den Zettel im Treppenhaus auf, neben der Eingangstür und neben der Hintertür und klebt ihn an die Kellertür.
In der Hoffnung, daß so auch der letzte Dödel den Termin mitbekommt.
Zitat:Zitat (von eh1960):
Was beanstandet werden kann, wenn es denn so gelaufen sein sollte: erst keine rechtzeitige Ankündigung machen und dann extra Kosten für Einzelauftrag in Rechnung stellen. Aber davon ist ja nicht die Rede, die Hausverwaltung ist offenkundig auch gar nicht auf die Idee gekommen.
Naja, im öffentlichen Aushang mit dem letzten Termin droht sie jetzt genau damit. Die Eigentümergemeinschaft hat die vollen 6 Jahre mit dem Austausch der Melder gewartet und hat jetzt natürlich 30 Tage vor Ablauf Panik.
Es ist völlig legitim, die vollen 6 Jahre auszunutzen. Macht man es vorzeitig, wird es auf lange Sicht teurer, und das müssen die Mieter letztlich bezahlen. Und 30 Tage vor Ablauf ist vollkommen ausreichend.
Zitat:Zitat (von eh1960):
Der Vermieter ist als sog. Wohnungsgeber nach §19 BMG verpflichtet, bei der Anmeldung des Mieters mitzuwirken. (Auch wenn das nicht bedeutet, daß er aktiv einen neuen Mieter beim Einwohnermeldeamt anmelden muss.)
Bei uns in der Stadt schon.
Nein, auch bei Ihnen in Ihrer Stadt nicht. Das BMG ist ein Bundesgesetz, und das Melderecht ist bundeseinheitlich geregelt, das ist überall in Deutschland exakt gleich.
Und das BMG enthält keine Pflicht des Vermieters, neue Mieter dem Einwohnermeldeamt zu melden. Es enthält "nur" die Pflicht, dem Mieter eine Meldebescheinigung auszuhändigen, damit der Mieter dann seiner Meldepflicht nachkommen kann - denn bei Mietwohnungen verlangt die Einwohnermeldebehörde eine Vermieterbescheinigung.
Zitat:
EIGENTLICH fordert die Stadt einen Meldebeleg des Vermieters, mit der genauen Wohnungsnummer.
Nicht nur eigentlich, die Einwohnermeldebehörde verlangt eine Vermieterbescheinigung, und in der muss die Wohnung ausreichend genau bezeichnet sein. Straße, Hausnummer, und gegebenenfalls Stockwerk, oder Wohnungsnummer, etc.pp.
Zitat:
Ich habe das damals extra ausfüllen lassen - aber denkst du, die Stadt wollte das beim Anmelden dann haben?
Völlig andere Baustelle - weder der Vermieter noch der Mieter müssen damit rechnen oder dürfen sich darauf verlassen, daß die Meldebehörde schlampt.
#16
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 18:17
Von
Status: Schlichter (7245 Beiträge, 1655x hilfreich)
Zitat :Eine Hausverwaltung führt (ausschließlich) Eigentümerdaten.
Wenn der Bewohner nicht mit dem Eigentümer übereinstimmt, weiß die Hausverwaltung nichts über den Bewohner. Das ist völlig normal.
Selbstverständlich weiß sie das, wenn sie im Auftrag des Eigentümers des Hauses (oder einer einzelnen Wohnung) diese/s verwaltet. In der Regel erstellt die Hausverwaltung auch die Nebenkostenabrechnung für die Mieter, usw. usf.
Dazu muss sie wissen, wer in der Wohnung wohnt, wie sollte sie den Mieter sonst auch anschreiben. Und wie soll sie ihm sonst eine Wohnungsgeber-Bescheinigung für die Einwohnermeldebehörde ausstellen???
Nur die wenigsten Eigentümer bezahlen eine Hausverwaltung, um anschließend alles, was deren Aufgabe ist, selber zu machen...
Aber wenn es denn im beschriebenen Fall so sein soll, daß die Hausverwaltung das nicht weiß, und nur mit Wohnungsnummern arbeitet, dann ist das so, und dann schreibt man eben die Wohnungsnummer an - "An die Mieter der Wohnung Nr.47! Es werden am X.X. die Rauchmelder ausgetauscht..."
Zitat:die Alternative wäre halt gewesen, dass sich die Verwaltung schriftlich an die Eigentümer der betroffenen Wohnungen wendet. Da wäre die Prangerwirkung aber eher höher ...
Ob es einen Hauseigentümer und Vermieter gibt, oder es sich um eine ETW-Anlage handelt, in der einzelne Wohnungen vermietet sind, wissen wir nicht. Die Beschreibung klingt eher danach, daß es einen Eigentümer und Vermieter gibt, der die Bude durch eine Hausverwaltung betreuen lässt, die wiederum einen Dienstleister mit dem Austausch der Rauchmelder beauftragt hat.
Ob, wenn es Stress mit einzelnen Mietern deshalb gibt, die Hausverwaltung das im Auftrag des Vermieters klärt, weil sie z.B. bevollmächtigt ist, Mietverträge abzuschließen und zu kündigen, oder ob die Hausverwaltung dann dem Eigentümer sagt "Der Mieter von Nr.47 macht Stress! Wie soll weiter verfahren werden?" --- das wissen wir auch nicht. Die üblichere Variante ist, daß ein Immobilieneigentümer ein Haus mit einer größeren Zahl von Wohnungen komplett durch eine Hausverwaltung betreuen lässt, gerade bei einer größeren Zahl lohnt sich das nämlich. Vermietet man nur zwei Wohnen, ist der Anreiz größer, es selbst zu machen. Aber dann hat man in aller Regel nicht solche Zustände, wie hier beschrieben.
#17
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 18:21
Von
Status: Schlichter (7245 Beiträge, 1655x hilfreich)
Zitat :Zitat (von eh1960):
Davon abgesehen: die Hausverwaltung sollte zügig zusehen, daß sie überprüft und dokumentiert, wer in der jeweiligen Wohnung wohnt
Dazu sollte die Hausverwaltung bei der nächsten Versammlung vorschlagen, bzw. ein Beschluss gefasst werden, dass jeder Umzug einer vermieteten Wohnung mitgeteilt ist. So ist es in der Anlage meiner vermietetet ETW.
Woher bitte kommt hier die "(Eigentümer-)Versammlung"?
Im EP steht keine Silbe davon, daß es sich um eine Eigentumswohnanlage handelt. Im EP steht: es handelt sich um ein Mietshaus mit über 50 Parteien. Von Einzeleigentümern ist nirgendwo die Rede, ich gehe davon aus, daß es einen Eigentümer und Vermieter gibt, und daß der angesichts des Umfangs dieses Objekts eine Hausverwaltung beauftragt hat - oder sogar eine eigene Hausverwaltung betreibt (wenn er nicht nur ein solches Mietshaus hat, sondern vielleicht 20 oder 50 oder 100....).
#18
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 18:24
Von
Status: Schlichter (7245 Beiträge, 1655x hilfreich)
Zitat :Zitat (von spatenklopper):
Der Passant kann natürlich auch einfach weitergehen
Ich frage mich, ob der Passant diese Zettel ÜBERHAUPT sehen kann
Na ja - wenn der Zettel draußen an der Haustür hängen sollte...
Würde man eher nicht machen, weil der dann naßregnet oder ein Scherzkeks ihn abreißt, oder ähnliches passieren kann.
Üblicherweise hängt man einen solchen Aushang innen neben die Eingangstür. Oder innen an die Eingangstür.
Üblicherweise weiß eine Hausverwaltung allerdings auch, daß sie solche Arbeiten mit ausreichendem Fristvorlauf ankündigen muss - anderenfalls sie damit leben muss, daß manche oder viele Wohnungen nicht zugänglich sein werden. Weil die Leute halt zu ziemlich denselben Zeiten arbeiten wie eben auch die Mitarbeiter des Rauchmelder-Dienstleisters...
#19
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 18:26
Von
Status: Schlichter (7245 Beiträge, 1655x hilfreich)
Zitat :Die Person aus diesem Beispiel weiß jetzt jedenfalls genau, dass 6 Wohnungen (deren Bewohner die Person kennt) zwei Mal die Tür nicht geöffnet haben. Und es ist davon auszugehen, dass die Personen NICHT eingewilligt haben, dass dieser Umstand publiziert wird.
Und das ist völlig wurscht egal, weil es keinen Anspruch darauf gibt, daß das andere Leute nicht wissen...
Das wissen andere Leute übrigens genauso auch, wenn der Dienstleister kommt und klingelt, woraufhin die Nachbarin ihre Tür öffnet und dann mitbekommt, daß nebenan keiner öffnet.
Bei manchen Leuten fragt man sich unwillkürlich, ob die auch mit über 18 immer noch in den Kindergarten gehen...
#20
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 22:34
Von
Status: Student (2482 Beiträge, 564x hilfreich)
Zitat :Bei manchen Leuten fragt man sich unwillkürlich, ob die auch mit über 18 immer noch in den Kindergarten gehen...
... bei anderen, ob sie sich mit sich selbst unterhalten
#21
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 23:59
Von
Status: Legende (18800 Beiträge, 10169x hilfreich)
Zitat :Selbstverständlich weiß sie das, wenn sie im Auftrag des Eigentümers des Hauses (oder einer einzelnen Wohnung) diese/s verwaltet.
Genau ... wenn.
Eine Hausverwaltung wird erstmal von der WEG beauftragt und rechnet (nur) zwischen der WEG und den einzelnen Eigentümern ab.
Wenn(!) einzelne oder alle Eigentümer die Hausverwaltung zusätzlich damit beauftragen, auch zwischen Vermieter und Mieter abzurechnen, dann kennt die Hausverwaltung auch die Mieter. Aber diese zusätzliche Leistung lässt sich die Hausverwaltung ordentlich bezahlen.
In "meiner" WEG (9 Wohnungen mit 9 verschiedenen Eigentümern, davon 6 vermietet) ist keiner der 6 Vermieter bereit, dafür zu bezahlen und rechnen lieber selbst mit den Mietern ab - was wahrlich kein Hexenwerk ist, wenn man die Abrechnung der WEG schon hat.
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