persönliche Daten löschen oder besser sperren lassen?

24. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Rasenwurz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
persönliche Daten löschen oder besser sperren lassen?

Wenn man bei einer Leiharbeitsfirma arbeitet, die im Vertrag schon ankündigen, die persönlichen Daten zu Werbezwecken weiter zu verarbeiten und in Bewerberpools Dritter zu immigrieren und man nach Ausscheiden des Unternehmens dieses rückgängig machen möchte, wie geht man dann am besten vor?

Ich habe gelesen, wenn man die Daten "nur" löschen lässt, dann können sie diese (oder die Drittfirmen) jederzeit aus anderen Quellen erneut beziehen (Firmen die mit solchen Daten handeln). Man sollte sie dann also besser sperren lassen, da nur so gewährleistet ist, dass die Firma die Daten nicht mehr weiterverarbeiten darf.

Mit Daten sperren lassen, meine ich nicht die, die wegen Gesetzes wegen sowieso nicht gelöscht werden dürfen (Aufbewahrungspflicht) und aber gesperrt werden.
Sondern nur die Daten, die definitiv nicht mehr sein müssen (also alle anderen).
Löschen UND sperren geht logischerweise nicht. Macht es evtl. sogar Sinn, differenziert bestimmte Daten löschen zu lassen und andere besser zu sperren? Dann müsste man aber wieder erfahren welche.

Mir geht es hierbei auch vor allem um die involvierten Drittfirmen. Wenn ich jetzt ein Schreiben zur Löschung inklusiver Drittfirmen ("Dritfirmen müssen informiert werden, ebenfalls zu löschen") aufsetze, dann holen sich diese Firmen diese Daten doch ganz einfach bei nächste Gelegenheit (Netzwerk halt) von anderen Firmen wieder. Wenn ich aber sage, ich will die Daten sperren lassen und diese ebenso bei allen involvierten Drittfirmen, dann würde ich ja gleich einen großen Anteil dieses Datenhandelsnetzwerkes (zumindest Theoretisch) das Handwerk viel eher legen, weil diese dann dauerhaft meine Daten nicht mehr verwenden dürfen. Während eine Löschung ja nur kurzfristig wirkt?

Genauso Banken, bei denen man mal Kredite hatte. Ich kenne leider den Fall, dass eine Bank seit Kreditnahme die Daten des Kunden an Werbepartner weitergab (vermutlich berechtigt, weil leichtsinnig zusammen mit dem Vertrag unterschrieben) und dies seit dem nachweißlich zu einem deutlich erhöhtem Spamvorkommen im eMail Postfach und (nicht nachweißbar) ebenso bei der Briefpost geführt hat. Die Bank wird diese Werbung ja selbst nicht emittieren aber warscheinlich die Drittefirmen, mit denen sie den Adresshandel betreibt.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32238 Beiträge, 5662x hilfreich)

Ich vermute, die richtige Antwort gibt dir der Datenschutzbeauftragte deines Bundeslandes. Auf deine Anfrage hin.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Rasenwurz):
Man sollte sie dann also besser sperren lassen, da nur so gewährleistet ist, dass die Firma die Daten nicht mehr weiterverarbeiten darf.

Falsch, denn ironischerweise müssen zum sperren alle zu sperrenden Daten dauerhaft verarbeitet werden.

Wenn die Daten bei der ZAF gesperrt werden, darf sie diese z.B. nicht mehr weitergeben soweit dies von Sperrzweck erfasst ist.


Das bewahrt aber nicht davor das Drittfirmen diese nicht jederzeit aus anderen Quellen erneut beziehen können - da muss man an diese Quellen herantreten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Rasenwurz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Amani:
"Ich vermute, die richtige Antwort gibt dir der Datenschutzbeauftragte deines Bundeslandes. Auf deine Anfrage hin."

Gute das werde ich dann so machen.

Harry van Sell:
"Das bewahrt aber nicht davor das Drittfirmen diese nicht jederzeit aus anderen Quellen erneut beziehen können - da muss man an diese Quellen herantreten."

Das wird doch mit diesem Satz erledigt?:
"Falls Sie meine personenbezogenen Daten weiteren Empfängern offengelegt haben, verlange ich
außerdem, dass Sie die Empfänger unverzüglich über die Einschränkung der Verarbeitung meiner
personenbezogenen Daten informieren."

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Rasenwurz):
"Falls Sie meine personenbezogenen Daten weiteren Empfängern offengelegt haben, verlange ich außerdem, dass Sie die Empfänger unverzüglich über die Einschränkung der Verarbeitung meiner
personenbezogenen Daten informieren."


So herum funktioniert es nicht. Du hast allenfalls Anspruch darauf, die entsprechenden Dritten genannt zu bekommen; an die herantreten mußt du schon selber.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32238 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Rasenwurz):
verlange ich außerdem,
Hast du eine Ahnung, wie das mit dem VERLANGEN ist? :grins:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Ich kenn mich mit Zeitarbeitsfirmen/Entleihern nicht sonderlich gut aus, aber mir schwirrt irgendwas im Hinterkopf herum das Entleiher Leiharbeitnehmer (für eine gewisse Zeit nach dem Ende des Einsatzes) nur unbefristet einstellen dürfen... Kann es sein das man das auf diesem Weg umgehen will?

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#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
So herum funktioniert es nicht. Du hast allenfalls Anspruch darauf, die entsprechenden Dritten genannt zu bekommen; an die herantreten mußt du schon selber.


Sehe ich nicht ganz so, wenn man die Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte erteilt hat, dann ist auch der Widerspruch nur gegenüber demjenigen zu formulieren, dem man die Einwilligung erteilt hat. Alles andere wäre mir neu, hier würde ich mich dann über Hintergrundinfos freuen.

Zur Ursprungsfrage:

Zitat (von Rasenwurz):
Wenn man bei einer Leiharbeitsfirma arbeitet, die im Vertrag schon ankündigen, die persönlichen Daten zu Werbezwecken weiter zu verarbeiten und in Bewerberpools Dritter zu immigriere


Eine solche Klausel wäre m.E. ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot und damit unzulässig.

Zitat (von Rasenwurz):
Ich habe gelesen, wenn man die Daten "nur" löschen lässt, dann können sie diese (oder die Drittfirmen) jederzeit aus anderen Quellen erneut beziehen (Firmen die mit solchen Daten handeln...


Generell wäre hier mein Vorgehen:

1.) Auskunft welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und wurden sowie
2.) Der Verarbeitung aller Verarbeitungsvorgänge zu widersprechen, die nicht per Gesetz erlaubt sind und alle unmittelbar oder mittelbar erteilten Einwilligungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Heisenzwerg):
aber mir schwirrt irgendwas im Hinterkopf herum das Entleiher Leiharbeitnehmer (für eine gewisse Zeit nach dem Ende des Einsatzes) nur unbefristet einstellen dürfen...

Das wäre mir neu ...



Zitat (von Rasenwurz):
Das wird doch mit diesem Satz erledigt?:

Nö, das gilt nur für die Daten die von denen kommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Sehe ich nicht ganz so, wenn man die Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte erteilt hat, dann ist auch der Widerspruch nur gegenüber demjenigen zu formulieren, dem man die Einwilligung erteilt hat.


Das würde sich dann aber nur auf die (dann nicht mehr bestehende) Erlaubnis zur Weitergabe beziehen.

Gegenüber den Dritten würde ich mich schon fragen, ob der Verarbeitende überhaupt Löschung/Sperrung fordern kann.

Beispiel: A erlaubt dem B die Weitergabe. B gibt die Daten an C weiter. Wieso sollte B dann von C fordern können, daß C die Daten löschen/sperren soll? Das kann doch nur A. Einen Zwang, daß B als Bevollmächtigter von A auftreten muß, ergibt sich für mich nicht aus der DSGVO, oder kannst du da eine entsprechende Stelle zitieren?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Einen Zwang, daß B als Bevollmächtigter von A auftreten muß, ergibt sich für mich nicht aus der DSGVO, oder kannst du da eine entsprechende Stelle zitieren?


Aus dem Kopf, ohne nachzulesen:

M.E. ergibt sich das unmittelbar aus der Konstruktion der Verantwortlichkeit und den Regelungen, wenn mehrere Beteiligt sind:

Im Ergebnis muss es nach DSGVO immer eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem erhebenden Unternehmen und den weiteren Dritten geben. Sei es im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung oder der gemeinsamen Verantwortlichkeit.

(Nicht ausschließlicher) Regelungszweck bzw. zwingender Bestandteil dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vereinbarungen ist immer eine klare Regelung der Beteiligten, wer wie für die Umsetzung der Betroffenenrechte zuständig ist, mit dem Ziel eine Abweisung der Verantwortlichkeit zu verhindern.

Grüße

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