Handelt es sich in einem der Fälle um eine böswillige Schenkung oder ehr um ehebedingte Zuwendung
Angenommen A und B waren 20 Jahre verheiratet.
A verstirbt.
B ist nicht erbberechtigt ( erhält nur Pflichtteil)
Die Erben von A fordern B auf Auskunft darüber zu geben, welche Schenkungen nach § 2287 BGB geflossen sind.
1. B besitzt ein Auto, welches 6 Jahre alt ist und auch gelegentlich von A genutzt wurde. Beim Kauf hatte sich A mit 20-30% an dem Kauf beteiligt.
A hatte eigenes Fahrzeug. Aktueller Wert ca 8000,-
2. B hat im Laufe der Ehe zu Geburtstag, Weihnachten, Hochzeitstag immer mal wieder ein Schmuckstück erhalten.
3. A hat während der Ehe die Kosten für gemeinsame Reisen für beide übernommen.
Welche Auskunft muss B den Erben überhaupt geben und muss bewiesen werden, woher B das Geld für den Autokauf hatte?
§ 2287 BGB böswillige Schenkung
21. März 2022
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Frage vom 21. März 2022 | 18:04
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 2287 BGB böswillige Schenkung
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#1
Antwort vom 22. März 2022 | 07:38
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
ZitatHandelt es sich in einem der Fälle um eine böswillige Schenkung oder ehr um ehebedingte Zuwendung :
Es handelt sich bei 1. und 3. um ehebedingte Zuwendungen und bei 2. um Anstandsschenkungen.
Diese Dinge müssen nach meiner Auffassung nicht angegeben werden.
#2
Antwort vom 22. März 2022 | 13:10
Von
Status: Praktikant (922 Beiträge, 224x hilfreich)
ZitatHandelt es sich in einem der Fälle um eine böswillige Schenkung :
Was soll an einer Schenkung in eine Ehe böswillig sein?
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#3
Antwort vom 22. März 2022 | 16:54
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
ZitatWas soll an einer Schenkung in eine Ehe böswillig sein? :
Sie gilt dann als böswillig, wenn sie dazu dient, den Vertragserben zu benachteiligen.
Eine Schenkung von einem Ehegatten an den anderen kann daher ohne weiteres böswillig sein und zwar nicht böswillig gegenüber dem Ehegatten, sondern böswillig gegenüber den Erben.
#4
Antwort vom 22. März 2022 | 20:54
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Man kann zu Lebzeiten alles Verschenken, wie es einem gefällt auch, wenn es den zukünftigen Erben bzw. Erben per Erbvertrag nicht gefällt. Auskunft vom enterbten Ehepartner zu bekommen, ist in begrenzt möglich. Eine böswillige Schenkung gibs nicht und Zitat: "Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern" ...muss man erstmal beweisen.
#5
Antwort vom 22. März 2022 | 21:26
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
ZitatMan kann zu Lebzeiten alles Verschenken, wie es einem gefällt auch, wenn es den zukünftigen Erben bzw. Erben per Erbvertrag nicht gefällt. :
Das trifft im Hinblick auf den überlebenden Ehegatten nicht zu, wenn es ein Berliner Testament gibt. Um genau so einen Fall geht es hier.
ZitatEine böswillige Schenkung gibs nicht :
Doch und Du zitierst ja direkt die Rechtsgrundlage.
Zitat...muss man erstmal beweisen. :
Das ist schon vielen benachteiligten Erben gelungen.
Natürlich können überlebende Ehegatten, die eine entsprechend hohe kriminelle Energie haben versuchen, das zu vertuschen. Anleitungen zu Straftaten geben wir hier aber nicht.
Hinzu kommt noch, dass ja im Regelfall die eigenen Kinder die Opfer dieser kriminellen Energie sind.
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