§ 2287 BGB böswillige Schenkung

21. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Lilly@home
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 2287 BGB böswillige Schenkung

Handelt es sich in einem der Fälle um eine böswillige Schenkung oder ehr um ehebedingte Zuwendung

Angenommen A und B waren 20 Jahre verheiratet.
A verstirbt.
B ist nicht erbberechtigt ( erhält nur Pflichtteil)

Die Erben von A fordern B auf Auskunft darüber zu geben, welche Schenkungen nach § 2287 BGB geflossen sind.

1. B besitzt ein Auto, welches 6 Jahre alt ist und auch gelegentlich von A genutzt wurde. Beim Kauf hatte sich A mit 20-30% an dem Kauf beteiligt.
A hatte eigenes Fahrzeug. Aktueller Wert ca 8000,-

2. B hat im Laufe der Ehe zu Geburtstag, Weihnachten, Hochzeitstag immer mal wieder ein Schmuckstück erhalten.

3. A hat während der Ehe die Kosten für gemeinsame Reisen für beide übernommen.



Welche Auskunft muss B den Erben überhaupt geben und muss bewiesen werden, woher B das Geld für den Autokauf hatte?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von Lilly@home):
Handelt es sich in einem der Fälle um eine böswillige Schenkung oder ehr um ehebedingte Zuwendung


Es handelt sich bei 1. und 3. um ehebedingte Zuwendungen und bei 2. um Anstandsschenkungen.

Diese Dinge müssen nach meiner Auffassung nicht angegeben werden.

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#2
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(922 Beiträge, 224x hilfreich)

Zitat (von Lilly@home):
Handelt es sich in einem der Fälle um eine böswillige Schenkung

Was soll an einer Schenkung in eine Ehe böswillig sein?

Signatur:

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Was soll an einer Schenkung in eine Ehe böswillig sein?


Sie gilt dann als böswillig, wenn sie dazu dient, den Vertragserben zu benachteiligen.

Eine Schenkung von einem Ehegatten an den anderen kann daher ohne weiteres böswillig sein und zwar nicht böswillig gegenüber dem Ehegatten, sondern böswillig gegenüber den Erben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
inads
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Man kann zu Lebzeiten alles Verschenken, wie es einem gefällt auch, wenn es den zukünftigen Erben bzw. Erben per Erbvertrag nicht gefällt. Auskunft vom enterbten Ehepartner zu bekommen, ist in begrenzt möglich. Eine böswillige Schenkung gibs nicht und Zitat: "Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern" ...muss man erstmal beweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von inads):
Man kann zu Lebzeiten alles Verschenken, wie es einem gefällt auch, wenn es den zukünftigen Erben bzw. Erben per Erbvertrag nicht gefällt.


Das trifft im Hinblick auf den überlebenden Ehegatten nicht zu, wenn es ein Berliner Testament gibt. Um genau so einen Fall geht es hier.

Zitat (von inads):
Eine böswillige Schenkung gibs nicht


Doch und Du zitierst ja direkt die Rechtsgrundlage.

Zitat (von inads):
...muss man erstmal beweisen.


Das ist schon vielen benachteiligten Erben gelungen.

Natürlich können überlebende Ehegatten, die eine entsprechend hohe kriminelle Energie haben versuchen, das zu vertuschen. Anleitungen zu Straftaten geben wir hier aber nicht.

Hinzu kommt noch, dass ja im Regelfall die eigenen Kinder die Opfer dieser kriminellen Energie sind.

0x Hilfreiche Antwort

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