Ein Vater hat 2 Töchter ( Eltern sind geschieden) Der Vater möchte nun einer Tochter das Haus überschreiben damit es im Falle einer Erbengemeinschaft nicht verkauft werden muss. Wert des Grundstücks mit Haus etwa 1 Mio. Die andere Tochter soll 25.000 Euro bekommen und 9 Jahre lang monatlich etwa 600 Euro ( Gesamtsumme 100.000) Im Gegenzug soll sie eine Erbverzichtserklärung unterschreiben.
Die Tochter möchte aber kein Geld zu Lebzeiten und fühlt sich "abgespeist" . Kann der Vater (70 Jahre) das Haus überschreiben so das die zweite Tochter leer ausgeht ? Beide Elternteile wohnen in getrennten Wohnungen in dem Haus und sollen auch Lebenslanges Wohnrecht behalten.
1 Haus , 2 Kinder Aufteilung zu Lebzeiten
18. April 2017
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Frage vom 18. April 2017 | 19:20
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 89x hilfreich)
1 Haus , 2 Kinder Aufteilung zu Lebzeiten
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#1
Antwort vom 18. April 2017 | 20:52
Von
Status: Unbeschreiblich (48390 Beiträge, 17072x hilfreich)
Zitat:Die andere Tochter soll 25.000 Euro bekommen und 9 Jahre lang monatlich etwa 600 Euro ( Gesamtsumme 100.000) Im Gegenzug soll sie eine Erbverzichtserklärung unterschreiben.
Was hat die andere Tochter gemacht, dass sie so schlecht behandelt wird?
Zitat:und fühlt sich "abgespeist" .
Völlig zu Recht.
Selbst wenn sie den Erbverzicht bereits unterschrieben hätte, würde ich der Tochter raten, den Vertrag wegen Sittenwidrigkeit anzufechten. Ich glaube, sie hätte gute Chancen, damit durchzukommen.
Zitat:Kann der Vater (70 Jahre) das Haus überschreiben so das die zweite Tochter leer ausgeht ?
Nein
#2
Antwort vom 18. April 2017 | 20:54
Von
Status: Junior-Partner (5635 Beiträge, 2515x hilfreich)
ZitatKann der Vater (70 Jahre) das Haus überschreiben so das die zweite Tochter leer ausgeht ? :
Ja. Was der Vater mit seinem Eigentum zu Lebzeiten macht ist seine Sache.
Wenn er dann noch 10 Jahre lebt, geht die 2. Tochter komplett leer aus.
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#3
Antwort vom 18. April 2017 | 22:21
Von
Status: Unbeschreiblich (48390 Beiträge, 17072x hilfreich)
Zitat:Wenn er dann noch 10 Jahre lebt, geht die 2. Tochter komplett leer aus.
Das ist falsch, wenn ein Wohnrecht eingetragen ist. Mit Wohnrecht beginnt die 10-Jahresfrist nicht.
#4
Antwort vom 18. April 2017 | 22:21
Von
Status: Unbeschreiblich (48390 Beiträge, 17072x hilfreich)
Zitat:Wenn er dann noch 10 Jahre lebt, geht die 2. Tochter komplett leer aus.
Das ist falsch, wenn ein Wohnrecht eingetragen ist. Mit Wohnrecht beginnt die 10-Jahresfrist nicht.
#5
Antwort vom 18. April 2017 | 22:42
Von
Status: Beginner (93 Beiträge, 28x hilfreich)
Wenn das Wohnrecht nur in Teilen des Hauses eingeräumt wird beginnt die Abschmelzung dennoch.
#6
Antwort vom 18. April 2017 | 22:47
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 89x hilfreich)
ZitatWenn das Wohnrecht nur in Teilen des Hauses eingeräumt wird beginnt die Abschmelzung dennoch. :
Was heisst in Teilen des Hauses ? Das Haus besteht aus Haupthaus mit 2 Wohnungen, einem Anbau mit 2 Zimmern, einem Bungalow mit Büro. Ausserdem sind Werkstatt und Lager auf dem Grundstück... (Die Firma wird noch geführt vom Vater)
#7
Antwort vom 18. April 2017 | 23:14
Von
Status: Beginner (93 Beiträge, 28x hilfreich)
Zitat:ZitatWenn das Wohnrecht nur in Teilen des Hauses eingeräumt wird beginnt die Abschmelzung dennoch. :
Was heisst in Teilen des Hauses ? Das Haus besteht aus Haupthaus mit 2 Wohnungen, einem Anbau mit 2 Zimmern, einem Bungalow mit Büro. Ausserdem sind Werkstatt und Lager auf dem Grundstück... (Die Firma wird noch geführt vom Vater)
ich hatte ehrlich gesagt an ein Mehrfamilienhaus gedacht. Soll denn Wohnrecht oder Niessbrauchrecht eingetragen werden
#8
Antwort vom 19. April 2017 | 00:00
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 89x hilfreich)
Zitat:Zitat:ZitatWenn das Wohnrecht nur in Teilen des Hauses eingeräumt wird beginnt die Abschmelzung dennoch. :
Was heisst in Teilen des Hauses ? Das Haus besteht aus Haupthaus mit 2 Wohnungen, einem Anbau mit 2 Zimmern, einem Bungalow mit Büro. Ausserdem sind Werkstatt und Lager auf dem Grundstück... (Die Firma wird noch geführt vom Vater)
ich hatte ehrlich gesagt an ein Mehrfamilienhaus gedacht. Soll denn Wohnrecht oder Niessbrauchrecht eingetragen werden
Ich gehe davon aus das es eingetragen wird , da sowohl die Mutter, als auch der Vater ( die 2 haben sich vor 22 Jahren scheiden lassen, verstehen sich aber gut ) je eine Wohnung bewohnt. Ausserdem existiert die Handwerksfirma noch. Die Schwester bewohnt die 3. Wohnung.
#9
Antwort vom 19. April 2017 | 00:22
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 3x hilfreich)
Aber Eigentümer ist der Vater? Bekommt er Wohnrecht am gesamten Haus oder nur an der selbst bewohnten Wohnung und den Räumen der Firma?
#10
Antwort vom 19. April 2017 | 00:52
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 89x hilfreich)
ZitatAber Eigentümer ist der Vater? Bekommt er Wohnrecht am gesamten Haus oder nur an der selbst bewohnten Wohnung und den Räumen der Firma? :
Er ist noch der Eigentümer des Haus. Und er bekommt lebenslanges Wohnrecht bzw Nutzungsrecht seiner Wohnung, seiner Büros, Werkstätten, Garagen, Hof
#11
Antwort vom 19. April 2017 | 09:22
Von
Status: Beginner (93 Beiträge, 28x hilfreich)
Wahrscheinlich ist es für den Vater sinnvoller ein Nießbrauchrecht einragen zu lassen, dann fängt die 10 -Jahresfrist nicht an zu laufen. Sollte die Schwester keinen Erbverzicht unterschreiben und im Testament "enterbt" sein, hat Sie zumindest Anspruch auf Pflichtteil und Pflichtteilergänzung. Die Höhe liegt bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, in diesem Fall wohl 1/4.
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