1 oder 2 Erbfälle bei zwei Todesfällen- erst Oma dann Vater - innerhalb von 3 Wochen

9. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)
1 oder 2 Erbfälle bei zwei Todesfällen- erst Oma dann Vater - innerhalb von 3 Wochen

Liebe Forumsgemeinde,

ich habe folgende Frage.

Meine Oma verstarb im letzten Jahr, hatte 5 Söhne. Das Erbe der Oma wurde auf die 5 Söhne verteilt. Noch bevor das Erbe ausgezahlt werden konnte ist mein Vater verstorben (3 Wochen nach meiner Oma), der einer der 5 Erben war. Das Nachlassgericht hat nun mich an die Stelle meines Vater gesetzt, ohne das es vorher wusste. Nun ging es um die Auszahlung des Erbes. Hier musste ich bei der Bank was unterschreiben, da ich ja an die Stelle meines Vaters gerutscht bin und als Erbe bestimmt wurde. Nur mit meiner Unterschrift konnte sodann das Erbe ausbezahlt werden. Das Erbe meines Vaters habe ich jedoch ausgeschlagen wegen Überschuldung. Das Erbe meiner Oma habe ich angenommen. Nun meine Frage. Handelt es sich um einen oder um zwei verschiedene Erbfälle? Hintergrund ist, dass die Söhne meiner Oma nun das Erbe von mir zurück verlangen, da ich das Erbe meines Vaters ausgeschlagen habe. Monate nach der Auszahlung kam nun gestern plötzlich ein Schreiben eines Anwaltes, der das Erbe zurück fordert, obwohl die Söhne mich nie persönlich angesprochen geschweige schriftlich aufgefordert haben das Erbe zurück zu zahlen. Hier soll ich natürlich auch gleich die Anwaltskosten tragen, obwohl mir die Forderung ja gar nicht bekannt war... Ich habe bereits auch mit 2 Anwälten gesprochen aber beide haben wir je was anderes erzählt. Der eine sagt, es ist ein Erbfall und der andere sagt es sind zwei Erbfälle und ich weiß nun gar nichts mehr. Vielleicht hatte hier ja jemand den selben Fall und kann mir vielleicht weiter helfen. Ich danke ganz herzlich vorab.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

kurze Verständnisfrage:

Haben Sie zuerst das Erbe des Vaters ausgeschlagen und dann das Erbe der Oma „angenommen" (zum Beispiel durch Verstreichenlassen einer Ausschlagungsfrist) oder umgekehrt?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Dein Vater hat geerbt, du erbst erst von deinem Vater. Das sind 2 Erbfälle.

Da du das Erbe ausgeschlagen hast, hast du auch kein Anrecht auf Auszahlung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich wurde durch das Nachlassgericht zum Erben der Oma ernannt, Dies nach dem Tod meines Vaters. Ich bin so zusagen an die 5 Stelle gerutscht. Das Erbe des Vaters wurde erst später ausgeschlagen. Vom Nachlassgericht habe ich insgesamt zwei verschiedene Schreiben erhalten. Einmal das ich Erbe der Oma bin und einmal das ich Erbe meines Vaters bin. Laut Nachlassgericht hieß es, dass es zwei verschiedene Erbfälle sind. Allerdings ist sich da auch keiner so richtig schlüssig gewesen, da die Todesfälle so dich hintereinander waren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.04.2015 12:18:56
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von fangnix):
Das Erbe meines Vaters habe ich jedoch ausgeschlagen wegen Überschuldung. Das Erbe meiner Oma habe ich angenommen.


Sie haben nichts von Ihrer Oma geerbt, sondern ihr Vater, da der zeitlich nach der Oma verstorben ist. Haben Sie das Erbe nach dem Vater ausgeschlagen, haben sie auch keinerlei Anspruch auf den Teil des Erbes der Oma der an Ihren Vater gegangen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Nun habe ich aber gleich noch eine andere Frage. Wenn der Erbanteil mir nicht zusteht, so steht dieser dann auch nicht den Onkeln zu, oder? Dieser Erbanteil geht doch dann an den Staat oder habe ich hier einen Denkfehler?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Kleiner Nachtrag. Von Oma habe ich einen Erbschein vom Gericht bekommen...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Der Nachlass des Vaters geht an den- oder diejenigen, welche nach Ihrer Ausschlagung zu dessen Erben geworden sind. Das können die Onkel sein oder auch der Staat.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12313.04.2015 12:18:56
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von fangnix):
Kleiner Nachtrag. Von Oma habe ich einen Erbschein vom Gericht bekommen...


Wenn sie da aufgeführt sind, ist der allerdings falsch.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Winkler,

das würde also heißen, dass meine Onkel den Nachweis erbringen müssen, dass sie das Erbe angenommen haben. Ich habe wie erwähnt gestern Post von einem Anwalt meiner Onkel erhalten, welcher die Erbsumme zurück fordert. Nach mir würde es in der Erbreihenfolge in erster Linie keine weiteren Erben geben. Ich bin das einzige Kind gewesen und meine Eltern sind geschieden. Das Erbe liegt auf einem extra Konto, falls es wirklich dem Staat gehört, dadurch das es ja zwei "Erbscheine" gibt. Einmal den Erbschein der Oma und einmal vom Vater, welcher allerdings ausgeschlagen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo nurmalsonebenbei,

vom Nachlassgericht habe ich einen Erbschein der Oma erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12313.04.2015 12:18:56
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 40x hilfreich)

Wenn sie das Erbe nach dem Vater (wirksam) ausgeschlagen haben, steht ihnen das Geld so oder so nicht zu, außer man kommt zu der Annahme, dass sie mit der Annahme des Geldes das Erbe nach dem Vater nicht mehr ausschlagen konnten und Ihre Ausschlagung unwirksam war. Dann haben Sie allerdings auch seine Schulden geerbt. Abgesehen davon sind die Geschwister des Vaters Erben zweiter Ordnung und nach diesem Erbberechtigt, wenn die Erben erster Ordnung (Sie) wirksam ausschlagen. Wenn Sie daher nicht in die Zwickmühle kommen wollen sich zu erklären warum sie meinen das Geld stehe ihnen zu und andere daher zu der Auffassung kommen können, dass sie nicht wirksam ausgeschlagen haben, würde ich zusehen das Geld mal schnellstens wieder loszuwerden.

Anders würde das nur dann aussehen, wenn der Vater nach dem Tode der Oma noch das Erbe nach ihr ausgeschlagen hätte.

-- Editiert von nurmalsonebenbei am 09.04.2015 17:17

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Das Geld liegt auf einem extra Konto. Da bin ich nicht rangegangen. Meine Frage ist aber, an wem müsste ich denn das Geld überweisen? Ich weiß ja nicht, ob meine Onkel das Erbe angenommen haben oder nicht?! Nur weil ein Anwalt schreibt, dass die das fordern muss das ja nicht stimmen. In dem Schreiben steht nichts davon, dass irgendwer das Erbe angenommen hat. Es kann ja auch dem Staat gehören... Ich möchte halt nichts falsch machen. Muss ich hier beim Gericht nachfragen, wer es angenommen hat? Würde ich hier überhaupt eine Auskunft erhalten?

Weiterhin habe ich auch nur einen Teil des Erbes bekommen, da meine Onkel von dem Erbe meines Vaters die Beerdigung in Auftrag gegeben haben. Weiterhin haben sie einfach die Wohnung räumen lassen, das Auto abgemeldet und "versteckt" etc. Ziemlich verzwickt das ganze hier.... Wie gesagt, einer meiner Onkel hat einen Teil des Erbes mir überwiesen, nachdem sie die Kosten der Beerdigung, Wohnungsräumung und und und abgezogen haben. Ich selbst habe nie etwas beauftragt. Entschuldigung, falls ich jetzt ausschweife.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von nurmalsonebenbei):
Zitat (von fangnix):Kleiner Nachtrag. Von Oma habe ich einen Erbschein vom Gericht bekommen...
Wenn sie da aufgeführt sind, ist der allerdings falsch.


Aber der Fehler liegt dann beim Gericht, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

Ja, der Fehler liegt beim Gericht. Das Nachlassgericht hat einen falschen Erbschein ausgestellt. Es mussdiesen falschen Erbschein jetzt wieder einziehen (§ 2361 BGB ) und durch einen korrekten Erbschein ersetzen, in dem Dein Vater als Erbe genannt ist. Bis dahin kannst Du Dich übrigens auf die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheines berufen (§ 2365 BGB ).

Durch Deine Ausschlagung sind nun die Geschwister Deines Vaters zu dessen Erben geworden. Wenn sie den Erbteil Deiner Oma wollen, den Du bekommen hast, müssen sie gleichzeitig das Erbe Deines Vaters annehmen und erben daher auch dessen Schulden. Nur, wenn sie das machen, musst Du den Erbteil an sie herausgeben. Du kannst dafür die Vorlage eines Erbscheines verlangen, in dem das Nachlassgericht bestätigt, dass sie Erben Deines Vaters geworden sind.

Tatsächlich wird wahrscheinlich der Teil des Erbes Deiner Oma, den Du erhalten hast am Ende an die Gläubiger Deines Vaters zur Tilgung von dessen Schulden gehen. Sollte der Erbteil von Deiner Oma höher sein als die Schulden Deines Vaters, so kannst Du möglicherweise die Ausschlagung des Erbes Deines Vaters anfechten.

Die Anwaltskosten Deiner Onkel musst Du in keinem Fall übernehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Und hier noch ein Nachtrag. Ich hatte eben die komplette Nachlassakte (in Kopie) meiner Oma in der Post:

In der Akte habe ich folgendes gefunden:

Verfügung vom Amtsgericht.
Akte an Herrn Nachlassrichter X mit der Bitte um Mitteilung, ob hier auf Grund Nachversterbens von Herrn (meinem Vater) an dessen Stelle dessen Tochter treten §2069 BGB . Fü den Fall dass die Tochter und deren Abkömmlinge die Erbschaft ausschlagen würde, so würde ich von Anwachsung an die anderen Erben ausgehen.

Besteht hiermit Einverständis?

Der Richter hat sodann verfügt: ES BESTEht EINVERSTÄNDNIS.

In einer weiteren Verfügung vom Amtsgericht steht:

Das Nachlassgericht hat die in beglaubigter Abschrift beiliegender Verfügung von Todes wegen eröffnet:

Für die Erbfolge dürfte die Verfügung vom xxxx maßgeblich sein (Testament der Oma)
Zum Miterben nach Oma.... zuletzt wohnhaft..... usw. sind berufen:

Onkel
Onkel
Onkel
Onkel
ICH als Tochter des nachverstorbenen X)

Von Ihrem Erbrecht erhalten Sie hiermit Kenntnis.

Dann gibts eine weitere Verfügung vom AG an mein zuständiges AG. Aufnahme eines Erbscheinantrages mit eidesstattlicher Versicherung von (mir) und das die Akte an das Nachlassgericht wieder geschickt werden soll.

Wie sieht der Sachverhalt nun aus?

Freue mich auf Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat:
ob hier auf Grund Nachversterbens von Herrn (meinem Vater) an dessen Stelle dessen Tochter treten §2069 BGB


Der § 2069 BGB hätte bei einem Vorversterben Deines Vaters gegolten, nicht jedoch bei einem Nachversterben. Da haben sich sowohl Rechtspfleger als auch Richter geirrt, was ich schon für erstaunlich halte.

Zitat:
Für den Fall dass die Tochter und deren Abkömmlinge die Erbschaft ausschlagen würde, so würde ich von Anwachsung an die anderen Erben ausgehen.


Das hätte gegolten, wenn Du als Erbe Deines Vaters die Erbschaft der Oma ausgeschlagen hättest. Das hast Du aber nicht gemacht.

Zitat:
Wie sieht der Sachverhalt nun aus?


Es bleibt bei meiner vorherigen Antwort. Der Erbschein ist falsch.

Hinzufügen möchte ich noch, dass für die ganze Sache eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 BGB ), so dass die Ungewissheit, was denn nun mit dem Erbe ist, u.U. noch sehr lange andauern kann.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo HH,

lieben Dank für Deine sehr ausführlichen Antworten. Anscheinend haben dann der Richter und der Rechtspfleger einen Fehler gemacht. Aber wenn das Gericht sodann einen Fehler macht, dafür kann ich ja nichts. Vorläufig berufe ich mich dann ersteinmal auf § 2365 BGB , wie von Dir angegeben. Muss ich jetzt dem Anwalt meiner Onkel antworten bzw. ihn auffordern mir einen Nachweis vorzulegen? Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür, dass ich seine Kostennote nicht übernehmen muss? Herzliche Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat:
Muss ich jetzt dem Anwalt meiner Onkel antworten bzw. ihn auffordern mir einen Nachweis vorzulegen?


Du musst nicht, solltest das aber machen.

Zitat:
Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür, dass ich seine Kostennote nicht übernehmen muss?


Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass Du die Kosten übernehmen musst.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fangnix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:Muss ich jetzt dem Anwalt meiner Onkel antworten bzw. ihn auffordern mir einen Nachweis vorzulegen?
Du musst nicht, solltest das aber machen.

Dann sende ich dem ein Schreiben zu, dass er mir den Nachweis erbringen soll / muss.

Zitat:Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür, dass ich seine Kostennote nicht übernehmen muss?
Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass Du die Kosten übernehmen musst.


Super, dann teile ich ihm auch gleich mit, dass ich seine ungerechtfertigte Kostennote nicht zahlen werde.

Ich möchte mich noch einmal herzlich für die schnellen und ausführlichen Antworten bei Dir bedanken.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

Wenn ich an der Stelle Deiner Onkel wäre, würde ich übrigens wie folgt vorgehen:

Durch Deine Ausschlagung sind sie zu Erben Deines Vaters geworden. Das Erbe sollten sie annehmen. Als Erben Deines Vaters können sie dessen Erbanspruch gegenüber Deiner Oma ausschlagen. Bezüglich der Schulden Deines Vaters beantragen sie Nachlassinsolvenz bzw. Dürftigkeitseinrede und müssen daher nicht dafür mit eigenem Vermögen haften. Durch die Ausschlagung tritt dann Anwachsung ein. Dann können sie die Einziehung des Erbscheines nach Deiner Oma beantragen und in dem Fall würde tatsächlich Anwachsung eintreten und der neue Erbschein tatsächlich nur auf Deine 4 Onkel ausgestellt.

Reagieren könntest Du auf so ein Vorgehen mit der Anfechtung Deiner Ausschlagung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Vielleicht sollte der ganze Erbfall aber auch in Verbindung mit folgendem Paragrafen bedacht werden:

Zitat:
§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.


Ich bin kein Fachmann auf diesem Gebiet, aber ich lese folgendes daraus:
Sohn der Oma verstirbt innerhalb der Ausschlagungsfrist. Aus bisher geschriebenem geht nicht hervor, ob der Sohn das Erbe bereits angenommen hat. Falls JA war Sohn Erbe und dessen Tochter (die Enkelin der Oma) Nacherbin, die wiederum ihr Erbe ausgeschlagen hat. Dann erfolgt m.E. aber auch keine Anwachsung zugunsten der Onkel, also kein Rückforderungsrecht der Onkels, eher eine Forderung des Staates/Fiskus, der das ausgeschlagene Erbe bekommt.
Falls NEIN, also hat der Sohn innerhalb der ersten drei Wochen weder die Annahme noch die Ausschlagung erklärt, so gilt § 1952 (2) und die Enkelin erbt zunächst einmal "nur" das Ausschlagungsrecht. Wenn sie das Erbe nicht ausschlägt, erbt die Enkelin den Erbteil von der Oma direkt und es hätte m.E. nichts mit der Ausschlagung des Erbes ihres Vaters zu tun. Nach meiner Lesart wären dies zwei Erbfälle. Die Enkelin könnte das Geld behalten.
Möglicherweise könnte auch noch eine Rolle spielen, dass der Erbteil von der Oma durch Verfügung, das Erbe des Vaters als gesetzliches Erbe vererbt wurde. Man kann durchaus das eine ausschlagen und das andere annehmen. Wie das dann zu rechnen ist frage man bitte einen Fachanwalt.

Nach meiner Lesart bleibt gilt der §2069 nicht nur bei Vorversterben, sondern auch für das Nachversterben. Wenn es anders wäre, müsste dies in 2069 ausdrücklich drin stehen (fällt dieser nach Errichtung des Testaments und vor Eintritt des Erbfalls weg) und § 1952 würde dann auch keinen Sinn mehr machen. Anders gesagt: § 1952 stellt die Enkelin so, als wäre ihr Vater bereits vor Eintritt des Erbfall der Oma verstorben.

Mann möge sich einmal den umgekehrten Fall vorstellen: Oma vererbt Schulden, Vater vererbt Vermögen. In der kurzen zeitlichen Abfolge des Nachversterbens wäre der Vater nicht mehr in der Lage, sein Erbe abzulehnen und damit sein vermögen zu erhalten und zu vererben. Nach Lesart der anderen Leser hätte die Enkelin in dieser Variante dann in beiden Fällen das Vermögen verloren: wenn sie das Erbe annimmt, wird das geerbte Vermögen des Vaters durch die Verbindlichkeiten der Oma aufgefressen, lehnt sie ab, verlöre sie ebenfalls das Vermögen des Vaters. Das kann der Gesetzgeber nie so gewollt haben.
Mir hat letztens ein Fachanwalt erklärt, das Erbrecht ist am umfangreichsten im BGB und bis ins letzte Detail für alle möglichen und denkbaren Fälle geregelt.

Ich denke, die beiden Richter haben in der Sache richtig entschieden.

Ich würde das ganze auf jeden Fall noch mal vom Fachanwalt für Erbrecht prüfen lassen. Je nach Höhe des Erbes von der Oma durchaus gut und sinnvoll investiertes Geld.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12313.04.2015 12:18:26
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von R.M.):

Falls NEIN, also hat der Sohn innerhalb der ersten drei Wochen weder die Annahme noch die Ausschlagung erklärt, so gilt § 1952 (2) und die Enkelin erbt zunächst einmal "nur" das Ausschlagungsrecht. Wenn sie das Erbe nicht ausschlägt, erbt die Enkelin den Erbteil von der Oma direkt und es hätte m.E. nichts mit der Ausschlagung des Erbes ihres Vaters zu tun. Nach meiner Lesart wären dies zwei Erbfälle. Die Enkelin könnte das Geld behalten.


Nein. Sie ist Erbin nach dem Vater und kann daher das Erbe nach der Oma für den Vater ausschlagen. Der Vater hätte dann nicht nach der Oma geerbt. Macht sie dies kann sie aber das Erbe nach dem Vater nicht mehr ausschlagen, denn mit der Ausschlagung nach der Oma für den Vater hat sie das Erbe des Vaters angenommen.

Zitat:

Nach meiner Lesart bleibt gilt der §2069 nicht nur bei Vorversterben, sondern auch für das Nachversterben.


Das sehen aber nur sie so, die einschlägingen Kommentare wie zB Palandt sehen das anders.

Zitat:
Wenn es anders wäre, müsste dies in 2069 ausdrücklich drin stehen (fällt dieser nach Errichtung des Testaments und vor Eintritt des Erbfalls weg) und § 1952 würde dann auch keinen Sinn mehr machen. Anders gesagt: § 1952 stellt die Enkelin so, als wäre ihr Vater bereits vor Eintritt des Erbfall der Oma verstorben.


Wenn das so wäre, könnte also jemand 20 Jahre später versterben, die Erbauseinandersetzung wäre schon gelaufen und der Erbfall müsste trotzdem neu abgewickelt werden, da ja nun jemand anders den eigentlichen Erblasser beerbt hat? Wenn der testamentarische Erbe denn Erbfall erlebt, ist uer auch Erbe und wenn er nur 1 Minute später verstirbt.


Zitat:
Mann möge sich einmal den umgekehrten Fall vorstellen: Oma vererbt Schulden, Vater vererbt Vermögen. In der kurzen zeitlichen Abfolge des Nachversterbens wäre der Vater nicht mehr in der Lage, sein Erbe abzulehnen und damit sein vermögen zu erhalten und zu vererben.



Das Ausschlagungsrecht ist auch vererblich, so dass der Erbe des Vaters eben das Erbe der Oma für diesen ausschagen kann. Von daher kein Problem.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.614 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen