10-Jahres Frist + uneheliches Kind

17. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
Goll
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
10-Jahres Frist + uneheliches Kind

Der Erzeuger überschreibt 1993 seinen Anteil am gemeinsamen Haus seiner Ehefrau und wohnt bis jetzt dort. Die beiden ehelichen Kinder sind in der Erbfolge. Das uneheliche Kind ist jetzt aus der Erbfolge draußen, oder? Welche Möglichekeiten gibt es da unter Umständen, da ja auch die 10 Jahre um sind. Weites Vermögen ist nicht da.
Kann das uneheliche Kind bei jemandem Ansprüchen geltend machen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Goll,

erstmal werden uneheliche Kinder heute nicht mehr anders behandelt als eheliche. Grundsätzlich sind die beiden ehelichen Kinder daher gemeinsam mit dem unehelichen Kind zu gleichen Teilen Erben.

Aders sieht es aus, wenn das uneheliche Kind per Testament enterbt wird. Dann hat ist es auf den Pflichtteil gesetzt.
Für einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen ist der Anteil am gemeinsamen Haus noch heranzuziehen, da die 10Jahres Frist bei Schenkungen an Eheleute erst mit Auflösung der Ehe (Tod oder Scheidung) beginnt.

Gruß
MCNeubert

-----------------
"michael@neubert.com
www.MCNeubert.de"

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#2
 Von 
Goll
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst mal Danke für die Antwort MCNeubert.
Das Überschreiben des Hauses ist ja im allgemeinen Sinn keine Schenkung. Beginnt die 10-Jahres Frist auch in dem Fall mit dem Tod oder Scheidung? Und was ist, wenn die Ehefrau zuerst stirbt?

Für eine ergänzende Antwort bin ich dankbar.

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#3
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Doch, wenn das Haus an die Ehefrau überschrieben wird, ohne das dafür eine Gegenleistung fällig wird (Zahlung), dann ist dies eine Schenkung! Es bleibt daher dabei, dass die 10-Jahres-Frist erst mit Ende der Ehe beginnt.

Wenn die Ehefrau zuerst stirbt, dann kommt es natürlich auf ihr oder das gemeinsame Testament an.
Ohne Testament erbt der Ehemann bei Zugewinngemeinschaft 1/2 von seiner Frau - die andere Hälfte geht an die Kinder zu gleichen Teilen (je 1/6 also).
Der Pflichtteil beträgt dann wider die Hälfte davon, also 1/12.

Gruß
MCNeubert

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