§181 BGB

1. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
Eljot
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 55x hilfreich)
§181 BGB

Was bedeutet die Befreiung des Notars und seiner Mitarbeiter von den Beschränkungen des§ 181 BGB .

Es geht um einen Übertrags-Vertrag von Haus +Grundstück.

Gruß
LJ

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

diese Klausel ist in Notarverträgen über Immobiliengschäfte notwendig, weil beide Parteien Angestellte des Notars ermächtigen, im Namen der Vertretenen die notwendigen Änderungen im Grundbuch zu beantragen.

Der § 181 BGB verbietet aber einem Vertreter beider Parteien solche (Insich-)Geschäfte, da normalerweise die Gefahr einer Interessenkollision und damit die Möglichkeit einer Schädigung eines Vertretenen besteht.

Die Norm ist allerdings abdingbar und kann somit - wie in Ihrem Fall - per Vertrag ausgeschlossen werden.

MfG Gruwo

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#2
 Von 
Eljot
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 55x hilfreich)

Vielen Dank,


LJ

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