5 Kinder erben / wem steht was zu?

25. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
wouldliketoknow
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
5 Kinder erben / wem steht was zu?

Wie verhält sich die Rechtslage bei folgendem fiktiven Fall im Erbrecht:

Ein Vater hat 5 Kinder und vererbt diesen in seinem Testament sein Haus mit Grundstück:

1. Matthias (hat Vorausvermächtnis auf das Hausgrundstück)
2. David (hat Vorausvermächtnis auf das Hausgrundstück)
3. Norbert
4. Marcel (wurde mit 17. Jahren adoptiert und ist nicht pflichtteilsberechtigt)
5. Frauke (schlägt das Erbe aus und ist pflichtteilsberechtigt)

Zu 1. und 2. möchten das Grundstück verkaufen und haben einen Käufer gefunden, der bereit ist, 225.000 Euro für das Grundstück zu bezahlen. Wobei das auf dem Grundstück befindliche Haus lediglich einen Restwert von 13.000 Euro hat.

Fragen:
a.) Welcher Anteil steht 1.-4. zu?
b.) Wie viel müssen 1.-4. an 5. an Pflichtanteil auszahlen?
c.) Welche Rechtsgrundlage greift für 4. der seine Erbe gerne ausgeschlagen hätte aber wegen seiner Adaption nicht pflichtteilsberechtigt ist?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

a.) In erster Linie was das Testament bestimmt.
Der Teil des ausschlagende 5 wird zuerst nach Testament verteilt, wenn dieses dazu keinen Instruktionen hat, gemäss gesetzlicher Erbfolge.
Ein allfälliger Pflichteilsanspruch kann, muss aber nicht, explizit eingefordert werden.
b.) Nichts. Da 5 das Erbe ausgeschlagenen hat, gibt es auch keinen Pflichtteil.
c.) Wenn 4 das Erbe ausschlägt dann bekommt er nichts. Mit oder ohne Pflichtteilanspruch. Augenscheinlich besteht übrigens ein Pflichtteilanspruch, da die Adoption vor erreichen der Volljährigkeit erfolgte.

Nachtrag: Ist der verstorbene mit dem Testament Vater der adoptiv Vater oder leibliche Vater?



-- Editiert von FareakyThunder am 25.03.2019 23:07

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#2
 Von 
wouldliketoknow
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Der verstorbene Vater ist der leibliche Vater von allen 5 Kindern.

b. und c. scheinen der aktuellen Rechtslage prinzipiell nicht ganz richtig zu sein:

Ein in einem Testament oder Erbvertrag bedachter Erbe kann unter Umständen den Pflichtteilsanspruch auch dadurch herstellen, dass er die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt (§ 2306 BGB ).

c. "Augenscheinlich besteht übrigens ein Pflichtteilanspruch, da die Adoption vor erreichen der Volljährigkeit erfolgte.":

Wenn ein Ehepaar ein minderjähriges Kind annimmt, dann erlangt dieses Kind nach § 1754 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind. Das adoptierte Kind erwirbt also mit Wirksamwerden der Adoption das volle gesetzliche Erbrecht nach seinen Adoptiveltern und ist natürlich auch pflichtteilsberechtigt, wenn die Adoptiveltern es durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterben sollten. Gleichzeitig erwerben aber auch die Adoptiveltern ein Erbrecht in Bezug auf das Adoptivkind. Sollte das Adoptivkind also vorversterben, steht den Adoptiveltern gegebenenfalls ein gesetzliches Erb- und auch ein Pflichtteilsrecht zu. Ein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht des adoptierten minderjährigen Kindes nach seinen leiblichen Eltern besteht nach der Adoption hingegen nicht mehr. Mit der Adoption erlischt nämlich das Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten, also auch zu seinen leiblichen Eltern, § 1755 BGB .

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Leider sind sämtliche Antworten von FareakyThunder falsch. Zu b) und c) hast Du das schon selbst erkannt, aber auch die Antwort zu a) ist so nicht richtig. Es tritt in jedem Fall Anwachsung ein.

Zitat:
a.) Welcher Anteil steht 1.-4. zu?


1/4 des verbleibenden Nachlasses ohne das Hausgrundstück, für 1.-3. mindestens aber den Pflichtteil

Zitat:
b.) Wie viel müssen 1.-4. an 5. an Pflichtanteil auszahlen?


1/8 des gesamten Nachlasswertes einschließlich des Hausgrundstücks

Zitat:
c.) Welche Rechtsgrundlage greift für 4. der seine Erbe gerne ausgeschlagen hätte aber wegen seiner Adaption nicht pflichtteilsberechtigt ist?


4. ist nur dann erbberechtigt, wenn er testamentarisch als Erbe eingesetzt wurde. Sollte 4. nicht testamentarisch eingesetzt worden sein, hat er keine Ansprüche, da durch die Volladoption sei Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Vater erloschen ist. In diesem Fall würde die Antwort zu a) lauten:
1/3 des verbleibenden Nachlasses ohne das Hausgrundstück, mindestens aber den Pflichtteil

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#4
 Von 
wouldliketoknow
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort!

4. Steht im Testament, wie jedes andere der 5 Kinder.

Wenn 4. nur 1/3 (4.333 Euro) des verbleibenden Nachlasses erbt, warum muss dieser dann 1/4 (7.437 Euro) aus 1/8 (29.750 Euro) an 5. auszahlen?

Demnach müsste 4. mehr an 5. auszahlen als er tatsächlich an Erbbesitz hat/ erhält.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Demnach müsste 4. mehr an 5. auszahlen als er tatsächlich an Erbbesitz hat/ erhält.


Nein, er muss nicht mehr auszahlen als er bekommt. Jedoch sollte 4. überlegen, das Erbe auszuschlagen, da er ohnehin nichts bekommt.

Zitat:
Hausgrundstück


Damit ist im Regelfall das Grundstück einschl. Haus gemeint.

Mit "verbleibendem Nachlass" meinte ich Kontoguthaben, Auto usw.

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