Absichtlich unvollständiges Nachlassverzeichnis strafbar (Betrug)?

22. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
lab61
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Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)
Absichtlich unvollständiges Nachlassverzeichnis strafbar (Betrug)?

Ein Erblasser hat im Verlauf seiner Ehe seinen Anteil an einer, gemeinsam mit der Ehefrau erworbenen Immobilie auf dem Weg der Schenkung an seine Ehefrau überschrieben. Gleichzeitig wurde für ihn im Grundbuch ein Nießrauchrecht eingetragen.

Der Erblasser hat mit seiner Ehefrau ein. sog Berliner Testament gemacht, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben machen.

Der Erblasser hat aus einer früheren Ehe zwei Söhne. Diese bitten die Witwe und Erbin um die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
Dieses wird erst nach mehrmaliger Aufforderung und schließlich Fristsetzung übermittelt.
Das Nachlassverzeichnis führt keinerlei Immobilienbesitz auf. Es wird behauptet, das sich im Nachlass keinerlei Immobilienbesitz befinde.

Dies ist zwar eng genommen korrekt. Aber meines Wissen nach sind alle, lebzeitlichen Schenkungen des Erblassers an den/die Ehegatten/Ehegattin unaufgefordert im Nachlassverzeichnis aufzuführen, da diese Bestandteil des (fiktiven) Erbes sind.

Die Söhne äußern gegenüber der Witwe Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses und erwählen hierbei ausdrücklich, dass sie aus früheren Äußerungen des Erblasserns herleiten, dass es sich bei der Wohnung, die der Erblasser gemeinsam mit seiner Ehefrau bis zu seinem Tod bewohnt hat, um eine Eigentumswohnung handle.

Die Söhne fordern daher die Witwe auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen und die Richtigkeit und Vollständigkeit mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen.

Der Anwalt der Witwe lehnt beides ab.
Es wird jegliches Vorhandensein eines Nachlasses, bis auf ein paar Hundert Euro bestritten. Die Witwe sei nicht verpflichtet, die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis aus eigener Tasche zu bezahlen.

Die eidesstattliche Versicherung wird mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche nur dann verlangt werden könne, wenn begründeter Anlass bestehe, dass das abgegebene Nachlassverzeichnis unrichtig/unvollständig ist.

Die pflichtteilberechtigten Söhne führen an, dass eben genau diese Zweifel über eben jenen Immobilienbesitz bestehen. Sie bestehen auf ihrer Forderung und verlangen zudem die Vorlage von Grundbuchauszügen zu der Wohnung.

Die Grundbuchauszüge werden vom Anwalt abgelehnt. Was die Zweifel der Söhne betrifft, betont der Anwalt (lediglich) erneut, dass sich im Nachlass kein Immobilienbesitz befand.

Nun meine Fragen zu dieser Fallkonstruktion:

1.: Ist es richtig, dass alle lebzeitlichen Schenkungen des Erblassers an die Ehefrau - natürlich unter Ausnahme von Alltagsgeschenken, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenken u.ä. - unaufgefordert im Nachlassverzeichnis aufzuführen sind. Ins. Immobilien, die durch Schenkung an den/die Ehegatten/Ehegattin übertragen wurden?

2.:
Ist das - auch nach mehrmaliger direkter Nachfrage - erfolgte Verschweigen etwaigen, früheren Immobilienbesitzes, der auf dem Wege der Schenkung an den/die Ehegatten/Ehegattin übertragen wurde, nicht als Straftat im Sinne des §263 StGB (Betrug) zu werten?

Dort heißt es ja:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, ..."

3.: Wie können die Pflichtteilsberechtigten Söhne die Erbin dennoch zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwingen?

Besten Dank schon einmal im Voraus für die mit Spannung erwarteten Antworten
X

-- Editiert von lab61 am 22.04.2021 19:38

-- Editiert von lab61 am 22.04.2021 20:53

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

Die Pflichtteilsberechtigten haben Anspruch auf ein umfassendes Nachlassverzeichnis das auch etwaige Schenkungen auflistet.

Die Berechtigten können verlangen, dass die Richtigkeit an Eides Statt versichert wird. Eine falsch abgebene EV ist strafbar. Weiter können die Berechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen; der Notar ist allerdings auf die Mitwirkung des Erben angewiesen.

https://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html

Zitat:
Wie können die Pflichtteilsberechtigten Söhne die Erbin dennoch zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwingen?

Klagen.

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#2
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für diese Antwort.

Eine weitere Möglichkeit wäre ja u.U. auch, mit einer Strafanzeige zu drohen.
Die Erbin hätte dann ja die Wahl, ob Sie Geld für einen Notar oder für einen Strafverteidiger ausgeben möchte; plus einer etwaigen (Geld-)Strafe. :D



-- Editiert von lab61 am 22.04.2021 21:06

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Eine weitere Möglichkeit wäre ja u.U. auch, mit einer Strafanzeige zu drohen.

Das das etwas bringt, wage ich zu bezweifeln. ;)

Nachlassverzeichnis mit Fristsetzung anfordern. Wenn die Frist erfolglos verstrichen ist, sofort ab zum Anwalt.

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#4
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Aber zum Anwalt zu gehen, verzögert die Sache auch um etliche Wochen und Monate.
Bis man dann einen Gerichtstermin hat, ist da mal schnell ein Jahr vergangen.

Wenn man Beweise hat, dass etwas verschwiegen wurde, sollte sich die Gegenseite doch eher gefügig machen lassen. Auf Auskunft klagen, kann man ja zudem immer noch. Diese Möglichkeit wird doch wohl nicht durch die Erstattung einer Strafanzeige verwirkt.

Zudem wird der Erbin wohl auch unmissverständlich klargemacht, dass die Pflichtteilsberechtigten sich nicht weiter verschaukeln lassen, und bereit sind, alle rechtlichen Register auch tatsächlich zu ziehen.

-- Editiert von lab61 am 22.04.2021 21:29

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#5
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich würde auch mal vermuten, dass ein drohendes Strafverfahren bei einer, an die 80 Jahre alten, nunmehr alleinstehenden Dame, die zeit ihres Lebens vermutlich nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, doch eine erhebliche Drohkulisse aufzubauen vermag, welche sie zum Einlenken bringen könnte/dürfte.

Wie gesagt: Der Strafverteidiger kostet auch Geld. Selbst, wenn die Sache nachher eingestellt wird.

-- Editiert von lab61 am 22.04.2021 22:07

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

Wenn du es besser weißt, warum fragst du dann?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wenn du es besser weißt, warum fragst du dann?


Ich sage ja nicht, dass ich es besser weiß. Sonst würde ich ja nicht fragen.
Ich habe schlichtweg noch einmal nachgefragt, ob man bei einem solchen Ablauf der Kommunikation noch von einem simplen Verschweigen ausgehen kann/sollte. Oder ob man hier nicht doch schon von einem betrügerischen Unterdrücken von relevanten Tatsachen ausgehen kann.

Im Zweifel muss das dann eben eine Staatsanwaltschaft zu beurteilen haben.

Den Pflichtteilsberechtigten geht es in erster Linie darum, nicht noch ewig auf die Lange Bank geschoben zu werden. Was den (früheren) Immobilienbesitz und dessen lebzeitliche Schenkung an die Erbin betrifft, so liegen den Pflichtteilsberechtigten die notwenigen Beweise dafür vor.

Sie haben aber darüber hinaus den Verdacht, dass die Erbin noch weitere Vermögenswerte verschwiegen haben könnte. Die Überlegung der Pflichtteilsberechtigten zielt deshalb darauf hinaus, der Erbin klar zu machen, dass das Verschweigen (noch weiterer) Vermögenswerte für sie sehr unangenehmen Folgen haben könnte.

Zudem sind die Pflichtteilsberechtigten bisher auch nicht mit einem Anwalt aufgetreten, um ihre eigenen Kosten möglichst niedrig zu halten. Ein Anwalt würde beauftragt werden, wenn eine Klage unausweichlich ist und wenn es z.B. an die Bewertung etwaiger Vermögenswerte geht. Zudem wurden zunächst auch noch eigene Nachforschungen angestellt, um zu klären, ob nicht doch Nachlassmasse von Wert auffindbar ist, welche den Klageweg auch lohnend erscheinen lassen.

Hier scheinen die Erbin und ihr Anwalt der irrigen Annahme zu unterliegen, die Pflichtteilsberechtigten würden das Kostenrisiko in jeden Falle scheuen; oder man könne Sie, weil sie ja bisher keinen Anwalt eingeschaltet haben, (weiterhin) für dumm verkaufen.


-- Editiert von lab61 am 22.04.2021 22:28

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
Im Zweifel muss das dann eben eine Staatsanwaltschaft zu beurteilen haben.


Die aber meistens wenig Motivation zeigt, den Steigbügelhalter in privaten Streitigkeiten zu spielen.

Zitat:
Oder ob man hier nicht doch schon von einem betrügerischen Unterdrücken von relevanten Tatsachen ausgehen kann.


Welchen Irrtum hat die Erbin denn bei denn Pflichtteilsberechtigten erregt? Da kann ich nichts erkennen.

Zitat:
Zudem sind die Pflichtteilsberechtigten bisher auch nicht mit einem Anwalt aufgetreten, um ihre eigenen Kosten möglichst niedrig zu halten. Ein Anwalt würde beauftragt werden, wenn eine Klage unausweichlich ist und wenn es z.B. an die Bewertung etwaiger Vermögenswerte geht.


Was muss denn noch passieren, dass eine Klage unausweichlich ist.

Zitat:
Hier scheinen die Erbin und ihr Anwalt der irrigen Annahme zu unterliegen, die Pflichtteilsberechtigten würden das Kostenrisiko in jeden Falle scheuen;


Sie tun ja auch alles um den Eindruck zu bestätigen.

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#9
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die aber meistens wenig Motivation zeigt, den Steigbügelhalter in privaten Streitigkeiten zu spielen.


Bei Betrug handelt es sich ja wohl um ein Offizialdelikt, wenn ich mich nicht irre.

Zitat (von hh):
Welchen Irrtum hat die Erbin denn bei denn Pflichtteilsberechtigten erregt? Da kann ich nichts erkennen.


Zu behaupten, dass im Nachlass kein Immobilienbesitz vorhanden ist, obwohl die lebzeitliche Schenkung im Nachlassverzeichnis hätte angegeben werden müssen, ist keine Erregung eines Irrtums? Was wäre denn dann eine unstreitige Erregung eines Irrtums?

Zitat (von hh):
Was muss denn noch passieren, dass eine Klage unausweichlich ist.

Das Eine hindert doch das Andere nicht.

Zitat (von hh):
Sie tun ja auch alles um den Eindruck zu bestätigen.

Eine solche Fehleinschätzung seitens der Erbin und des Anwaltes muss ja prozesstaktisch nicht von Nachteil sein für den Pflichtteilsberechtigten. Wenn die Erbin sich beim etwaigen Verstecken weiterer Vermögenswerte ebenso unklug anstellt, ist das ja am Ende ihr Problem.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
Bei Betrug handelt es sich ja wohl um ein Offizialdelikt, wenn ich mich nicht irre.


Na und?

Zitat:
Zu behaupten, dass im Nachlass kein Immobilienbesitz vorhanden ist, obwohl die lebzeitliche Schenkung im Nachlassverzeichnis hätte angegeben werden müssen, ist keine Erregung eines Irrtums?


Die Aussage stimmt doch. Der Immobilienbesitz ist nicht mehr im Nachlass vorhanden.

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#11
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 226x hilfreich)

Meines Wissens spielen Schenkungen nur dann eine Rolle, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten.

Signatur:

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#12
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Meines Wissens spielen Schenkungen nur dann eine Rolle, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten.


Jedoch nicht bei Schenkungen an Ehegatten. Siehe §2325 Abs. 3 BGB.


-- Editiert von lab61 am 23.04.2021 09:47

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#13
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Aussage stimmt doch. Der Immobilienbesitz ist nicht mehr im Nachlass vorhanden.

Hätte aber trotzdem im Nachlassverzeichnis aufgeführt werden müssen. Richtig?

O.k. Dann mal so herum:
Wenn die Pflichtteilsberechtigten von der Erbin explizit Auskunft über jeglichen, im Zeitraum der Ehe vorhandenen Immobilienbesitz des Erblassers und die jeweiligen Umstände ihrer etwaigen Übertragung an Dritte - sei es durch Verkauf, Schenkung oder anderweitig - Auskunft zu erteilen, wäre die Erbin doch verpflichtet, korrekt und vollständig Auskunft zu erteilen. Sehe ich das richtig?

Wenn Sie dann etwaigen, ehemaligen Immobilienbesitz in Abrede stellt, vor allem solchen, den sie vom Ehemann im Wege der Schenkung übertragen bekommen hat, wäre das dann als Betrug zu werten?

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
Meines Wissens spielen Schenkungen nur dann eine Rolle, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten.


Das ist so nicht richtig.

Sie müssen auch dann genannt werden, wenn sie mehr als 10 Jahre zurück liegen. Schließlich können auch länger zurückliegende Schenkungen über den § 2316 BGB einen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils haben.

Dass eine Auskunftspflicht des Erben besteht dürfte klar sein. Eine Verweigerung der Auskunft ist deswegen aber nicht gleich Betrug.

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#15
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Muss ein Erbe eigentlich ein Nachlassverzeichnis auch stets beim zuständigen Nachlassgericht zur Nachlassakte beifügen lassen? Oder ist das nur in bestimmten Fällen, oder überhaupt nicht verpflichtend?

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#16
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Muss ein Erbe eigentlich ein Nachlassverzeichnis auch stets beim zuständigen Nachlassgericht zur Nachlassakte beifügen lassen? Oder ist das nur in bestimmten Fällen, oder überhaupt nicht verpflichtend?

Das "Nachlassverzeichnis" das beim Nachlasgericht eingereicht werden muss, dient lediglich der Berechnung der anfallenden Kosten. Hier genügen Ca.-Angaben.

Das Nachlassverzeichnis, dass auf Anforderung des Pflichtteilsberechtigten vom Erben erstellt wird, muss nicht beim NG eingereicht werden.

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#17
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Verstehe.
Aber müsste dann nicht in diesem "Nachlassverzeichnis" auch die Immobilie als Erbmasse zumindest in ihrem ungefähren Wert aufgeführt werden. Sie bildet schließlich den einzigen, wirklichen Nachlasswert. Und wenn auf Basis des Wertes des Nachlasses irgendwelche Gebühren erhoben werden, wird doch hier auch das Nachlassgericht um zu zahlende Gebühren geprellt.

Wie reagiert denn ein Nachlassgericht auf so etwas?

-- Editiert von lab61 am 23.04.2021 21:10

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Aber müsste dann nicht in diesem "Nachlassverzeichnis" auch die Immobilie als Erbmasse zumindest in ihrem ungefähren Wert aufgeführt werden. Sie bildet schließlich den einzigen, wirklichen Nachlasswert.

Nein, durch die Schenkung gehört die Immobilie nicht mehr zum Nachlass.

-- Editiert von cruncc1 am 23.04.2021 21:20

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
Aber müsste dann nicht in diesem "Nachlassverzeichnis" auch die Immobilie als Erbmasse zumindest in ihrem ungefähren Wert aufgeführt werden.


Nein

Zitat:
Sie bildet schließlich den einzigen, wirklichen Nachlasswert.


Da die Immobilie nicht zum Nachlass gehört, bildet sie auch keinen Nachlasswert.

Zitat:
Und wenn auf Basis des Wertes des Nachlasses irgendwelche Gebühren erhoben werden,


Die Gebühren werden auf Basis des Nachlasswertes erhoben, also ohne die Immobilie.

Zitat:
Wie reagiert denn ein Nachlassgericht auf so etwas?


Das interessiert sich nicht dafür.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Nein, durch die Schenkung gehört die Immobilie nicht mehr zum Nachlass.


Wann spricht man denn dann von einem sog. "fiktiven Nachlass"?

"Handelt es sich jedoch um lebzeitige Übertragungen an den Ehegatten, beginnt bis zur Auflösung der Ehe keine Frist zu laufen. Das bedeutet, dass Schenkungen unter Eheleuten auch noch 20 oder mehr Jahre nach der Schenkung dem „fiktiven" Nachlass hinzugerechnet werden können."

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Wann spricht man denn dann von einem sog. "fiktiven Nachlass"?

Der "fiktive" Nachlass spielt bei Pflichtteilsergänzungen eine Rolle.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Das wäre ja in meinem geschilderten Fall so.
Der Pflichtanteil muss ergänzt werden. Dafür ist der Wer der Immobilie mindestens zum Zeitpunkt der Schenkung zu veranlagen, wenn ich das richtig verstanden habe.

Der Pflichtteilsberechtigte hat noch einmal einen Brief an den Anwalt der Erbin geschrieben, in dem er binnen einer Frist explizit Auskunft über sämtlichen Immobilienbesitz des Erblasser während der gesamten Ehe einfordert. Sowie über Zeitpunkte und die Umstände etwaiger Eigentumsübertragungen an Dritte.

Bei so gezielter Frage kann sie die Erbin ja nicht mehr mit "Verschweigen" herauslavieren. Sie müsste den Immobilienbesitz und die Schenkung entweder einräumen, oder in Abrede stellen. Letzteres müsste man doch dann aber tatsächlich als Betrug betrachten müssen.

Achso. Es kommt natürlich auch noch die generelle Auskunftsverweigerung in Frage.

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