Änderung Erbvertrag

4. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
go521723-35
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung Erbvertrag

Hallo. Wir haben heute vom Gericht wegen Testamenteröffnung Post bekommen. Kurzfassung: Es wurde von meinen Großeltern ein Erbvertrag gemacht. Dieser Regelt, dass nach dem Tod des ersten der längstlebende erstmal alles bekommt. Danach steht noch die Erbfolge nach dem Längstlebenden drin. Darin geregelt, dass ich der Enkel zu einem Fünftel zum Erbe werde. Mein Onkel und meine Mutter zu je zwei Fünftel. Genau ein Tag VOR dem Tod meiner Oma ging mein Opa zum Anwalt und schrieb ein neues Testament. Darin steht, dass mein Onkel zum alleinigen Erben eingesetzt wird. Wir wissen nicht warum er das gemacht hat. Wir hatten immer das beste Verhältnis zueinander. Die Oma starb nach zwei Wochen auf der Intensivstation nachdem sie zuhause stürzte.

Nun meine Frage: Kann ein einziger den Erbvertrag ändern?
Es steht eine Klausel im Erbvertrag welche ich nicht ganz entziffern kann.
Zitat:
Die Erbfolge nach dem Längstlebenden von uns ist frei widerruflich und damit jederzeit änderbar.
Heißt dies dass einer alleine das ändern kann?
Spielt es eine Rolle dass meine Oma noch ein Tag gelebt hat?
Meine Mutter möchte auf ihr Pflichterbe verzichten da eh alles das Sozialamt bekommt, da sie Behindert und in Pflege ist.

Testament oder Erbe?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

In einem Erbvertrag ist es möglich, dass vertragliche Regelungen getroffen werden, sowie Erbeinsetzungen die normale letztwillige Verfügungen sind. Hier hat es wohl den Anschein, dass die Erbeinsetzung nicht vertraglich ist, so der Überlebende also frei verfügen kann.
Wichtig ist aber auch zu wissen, dass die Wirksamkeiten von letztwilligen Verfügungen erst in einem Erbscheinverfahren geprüft werden.

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#2
 Von 
go521723-35
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

In einer Klausel steht bei Sonstiges.
Zizat:
Die gegenseitige Erbeinsetzung ist erbvertraglich bindend

(1)Der Notar belehrte die durch einen Erbvertrag begründeten erbrechtlichen Bindung. Den Erschienenen ist bekannt, dass später erbrechtliche Verfügung eines Vertragspartners insoweit unwirksam sind als sie gegen die vertraglich bindenden Verfügung eines Erbvertrages verstossen.

Jeder Vertragsteil behält sich das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor. Der Rücktritt bedarf der Notariellen Beurkundung und ist dem anderen Teil mit einer Ausfertigung der notariellen Niederschrift über den Rücktritt mitzuteilen.

(2) Die Erbfolge nach dem Längstlebenden von uns ist frei widerruflich und damit jederzeit änderbar.

(3) Die Verfügung von Todes wegen gelten unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigen im jeweiligen Erbfall vorhanden sein werden.

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#3
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Naja, vertraglich ist nur die gegenseitige Erbeinsetzung. Hieran hat der Opa ja nichts geändert. Es geht bei dem Testament nur um seinen Erbfall. Hierüber konnte wohl der Längerlebende Neu verfügen. Dass die Oma noch lebte spielt m.A.n. keine Auswirkungen. So wie ich das von hier beurteile, wäre das Testament wirksam. Aber wie gesagt, das spielt erst beim zweiten Erbfall und beim Erbscheinverfqhren eine Rolle.

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat:
Meine Mutter möchte auf ihr Pflichterbe verzichten da eh alles das Sozialamt bekommt, da sie Behindert und in Pflege ist.


Kann sie aber nicht. Sie darf kein Geld verschenken und vom Staat/Steuerzahler Geld für ihre Kosten verlangen. Ihren Pflichtteil muss sie für sich verwenden.

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