Aktiendepot im Nachlass einer Erbengemeinschaft

7. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 15x hilfreich)
Aktiendepot im Nachlass einer Erbengemeinschaft

Guten Tag!

Eine Erbengemeinschaft aus zwei Personen erbt neben zwei Konten auch ein Aktiendepot in denen einige Aktienfonds enthalten sind.
Beim Auflösen der Konten behauptet die Bank, das Aktiendepot müsse auch aufgelöst werden und die Aktienfonds können NICHT auf ein anderes Depot übertragen werden sondern müssen veräußert werden. Es waren beide Erben in der Bank und man wäre sich sogar einig gewesen, dass die Aktien auf eines der Erben hätte übertragen werden können.

Weshalb musste die Bank hier die Fonds veräußern und konnte sie nicht einfach übertragen?
Dies ist derzeit sehr ungünstig.

Auf der Verkaufsabrechnung sind knapp €1900,- Kap.Ertragssteuer fällig gewesen, da kein Freistellungsauftrag vorhanden war. Kann dies nachträglich eingereicht werden?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von hg6806):
Weshalb musste die Bank hier die Fonds veräußern und konnte sie nicht einfach übertragen?


Das Verhalten der Bank ist nach meiner Auffassung rechtswidrig.

Zitat (von hg6806):
Auf der Verkaufsabrechnung sind knapp €1900,- Kap.Ertragssteuer fällig gewesen,


Dann sind die Fonds wohl bereits verkauft worden und eine weitere Diskussion erübrigt sich.

Die Kapitalertragsteuer können sich die Erben über die Steuererklärung erstatten lassen, soweit der Freibetrag nicht überschritten ist.

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#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 258x hilfreich)

Zitat (von hg6806):
Weshalb musste die Bank hier die Fonds veräußern und konnte sie nicht einfach übertragen?
Musste? Hat die Bank den Verkauf eigenmächtig und ohne Auftrag der Erben bereits vollzogen?

Weil mindestens möglich gewesen wäre dass die Erben das Depot bei jener Bank gemeinsam behalten.
Dann muss gar nichts veräussert werden.

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#3
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Kapitalertragsteuer können sich die Erben über die Steuererklärung erstatten lassen, soweit der Freibetrag nicht überschritten ist.


Der Erblasser hatte zu Lebzeiten keine Einkommensteuererklärung gemacht.
D.h. die Erben müssten dann deshalb für ihn eine anfertigen und die Kapitalertragssteuer über den offenen Freistellungsbetrag zurückfordern oder geht das "einzeln", d.h. nur die Kapitalertragssteuer.


Zitat (von AR377):
Musste? Hat die Bank den Verkauf eigenmächtig und ohne Auftrag der Erben bereits vollzogen?

Weil mindestens möglich gewesen wäre dass die Erben das Depot bei jener Bank gemeinsam behalten.
Dann muss gar nichts veräußert werden.


Nein, eigenmächtig hatte sie nicht gehandelt, die Erben haben für die Auflösung Unterschriften geleistet.
Aber nur aus dem Grund, da die Bank behauptete, dass die Aktienfonds nicht übertragen werden können.

Wenn die Behauptung nun falsch war und der Verkauf nicht notwendig gewesen wäre, wäre das nun ein Fall für einen Ombudsmann?

Für die Berechnung für die Erbschaftssteuer/Nachlassverzeichnis, werden dann die Fondswerte zum Todestag herangezogen? Was ist mit den Steuern und Verkaufsgebühren?
Kann nicht der jetzige Verkauferlös herangezogen werden, in dem alles verrechnet ist? Das Sterbedatum ist knapp 1/2 Jahr her.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von hg6806):
D.h. die Erben müssten dann deshalb für ihn eine anfertigen


Kapitalertragsteuer, die nach dem Tod des Erblassers angefallen ist, wird den Erben zugerechnet. Sie muss also in der Steuererklärung der Erben angegeben werden.

Zitat (von hg6806):
Wenn die Behauptung nun falsch war und der Verkauf nicht notwendig gewesen wäre, wäre das nun ein Fall für einen Ombudsmann?


Nach meiner Auffassung ist das Thema erledigt. Den Ombudsmann hätte man einschalten können, wenn man dem Verkauf nicht zugestimmt hätte.

Zitat (von hg6806):
Für die Berechnung für die Erbschaftssteuer/Nachlassverzeichnis, werden dann die Fondswerte zum Todestag herangezogen?


Richtig

Zitat (von hg6806):
Kann nicht der jetzige Verkauferlös herangezogen werden, in dem alles verrechnet ist?


Nein

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank für die ganzen hilfreichen Antworten.

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung ist das Thema erledigt. Den Ombudsmann hätte man einschalten können, wenn man dem Verkauf nicht zugestimmt hätte.


Darf eine Bank einfach falsche Behauptungen anstellen? Hier wurde mehrfach nachgefragt ob eine Übertragung der Fonds nicht möglich wäre.

Noch einmal die Frage was mit den gezahlten Steuern (nach einem möglichen Freistellungsbetrag) und Verkaufsgebühren. Kann das bei der Erbschaftssteuerberechnung gegengerechnet werden?


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#6
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5993 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung ist das Thema erledigt. Den Ombudsmann hätte man einschalten können, wenn man dem Verkauf nicht zugestimmt hätte.

Man hat dem Verkauf nur aufgrund einer offenkundig falschen Auskunft der Bank zugestimmt, somit kann man die Wirksamkeit dieser Zustimmung bestreiten.

Die Lösung des Problems ist im übrigen ganz einfach: die Bank überträgt den Erben anteilig die Wertpapiere, die sie geerbt haben. Daß die Bank die vorher verkauft hat, sollte in aller Regel kein Problem sein, die Bank ist in der Position, jederzeit die entsprechenden Wertpapiere neu kaufen zu können.

Sind die Kurse mittlerweile gefallen, wird es sogar vorteilhaft für die Bank.

Die hat Aktienfonds X mit aktuellem Kurswert von 10.000 € verkauft - obwohl sie das nicht durfte, denn sie hatte keine wirksame Ermächtigung der Erben. Zum Veraufszeitpunkt waren das z.B. 100 Anteile à 100 € (mal für's einfache Rechnen.)

Nun muss sie den Erben 100 Anteile vom Aktienfonds X zurückgeben. Inzwischen kosten die aber nur noch 80 €, also gibt die Bank nur 8.000 € dafür aus.

Ein Kurstverlust wär dabei kein Verlust, den die Bank den Erben erstatten muss, denn diesen Kursverlust hätten die Erben ja auch gehabt, wenn die Anteile nicht verkauft worden wären.

Anstelle der Erben könnte man sich aber angesichts der aktuellen Kursentwicklung an den Börsen überlegen, ob es nicht klüger wäre, die 10.000 € aus dem Verkauf der Anteile zu behalten und nicht die Anteile zu fordern. Denn dann hat die Bank, so sie die Anteile nicht zwischenzeitlich weiterverkauft hat, den Verlust, nicht die Erben.

Sollten die Kurse der Anteile zwischenzeitlich gestiegen sein (Wehrtechnik-Aktien...), dann wäre den Erben durch den unzulässigen Verkauf der Anteile ein Schaden entstanden, den die Bank ersetzen muss, wenn sie die Anteile ohne eine wirksame Ermächtigung der Erben verkauft hat.

Letztenendes dreht sich also alles um die Frage, ob die Bank mit ihrer offenkundigen Falschauskunft die Einwilligung in den Verkauf unwirksam gemacht hat.

Frage am Rande: hat die Bank vielleicht auch noch Verkaufsspesen berechnet? Das darf sie nämlich auch nicht in diesem Fall, es besteht immer ein Herausgabeanspruch der Eigentümer von Wertpapieren in einem Depot bei einer Bank, deshalb müssen Übertragungen von Wertpapieren von einer Bank zu einer anderen kostenlos seitens der übertragenden Bank erfolgen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Man hat dem Verkauf nur aufgrund einer offenkundig falschen Auskunft der Bank zugestimmt, somit kann man die Wirksamkeit dieser Zustimmung bestreiten.
Dann beweis mal, dass die Bank eine solche Auskunft gegeben hat ...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3304 Beiträge, 518x hilfreich)

Zitat (von hg6806):
Beim Auflösen der Konten behauptet die Bank, das Aktiendepot müsse auch aufgelöst werden und die Aktienfonds können NICHT auf ein anderes Depot übertragen werden sondern müssen veräußert werden.

Wir hatten denselben Fall vor 2 Jahren. Es waren mehrere gleiche Aktien vorhanden. Den Erben konnte jeweils die gleiche Stückelung gegeben werden und nur der Rest wurde verkauft, da einzelne Aktien.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Frage am Rande: hat die Bank vielleicht auch noch Verkaufsspesen berechnet? Das darf sie nämlich auch nicht in diesem Fall, es besteht immer ein Herausgabeanspruch der Eigentümer von Wertpapieren in einem Depot bei einer Bank, deshalb müssen Übertragungen von Wertpapieren von einer Bank zu einer anderen kostenlos seitens der übertragenden Bank erfolgen.


Ja, hatte ich oben schon erwähnt, dass Gebühren fällig waren, die direkt abgezogen wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 15x hilfreich)

Das Thema möchte ich noch einem hochholen.
Wie war das mit den Gebühren, kann man diese wieder einfordern?

Lt. Bank war eine Aufteilung der Aktien auf Grund der Vermögensverwaltung nicht möglich gewesen.
Dass es auch auf ein Konto hätte überschrieben werden können, wurde gar nicht eingegangen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 258x hilfreich)

Zitat (von hg6806):
Wie war das mit den Gebühren, kann man diese wieder einfordern?
Ja. Zweifelsfrei kann man die Gebühren wieder einfordern.

Bei der Frage aber ob man den Erstattungsanspruch der Gebühren letzten Endes von der Gerichtsbarkeit zugesprochen bekäme sieht schlecht aus.
Es wurde ja nicht eine Übertragung von Wertpapieren von einer Bank zu einer anderen gemacht (was gebührenfrei gewesen wäre) sondern ein Verkauf, der zudem von den Kunden per Unterschrift beauftragt war.

Da ist voraussichtlich nichts mit Gebühren wieder zurück erhalten.
Denn die Bank steht so da dass sie - ungeachtet der sonstigen Möglichkeiten die es gegeben hätte - einen von den Kunden nachweislich gewollten Verkaufsauftrag ausgeführt hat.

-- Editiert von User am 21. Oktober 2022 09:24

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