mein Eigetragener Lebenspartner hatte mich zum Alleinerbe eingesetzt, und als Vermächtnis; vermachte er seiner Mutter sein Eigentumsteil ihres Hauses, der Schwester überließ er nichts und im Testament schrieb er wie viel an Bargeld sie von ihm zu seiner Lebenszeit erhielt. Nach seinem Tod drohen mich seine Mutter und Schwester mit pflichtteille.
Es gibt keine Kinder, in so einem Fall wie hoch sind die Pflichtteile der Mutter und der Schwester: 50% oder 25%
-- Editiert am 26.05.2011 09:43
Alleinerbe - Stehen Mutter und Schwester Pflichtteile zu?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Die Schwester hat überhaupt keinen Pflichtteilsanspruch, da die Mutter des Verstorbenen noch lebt.
Der Pflichtteilsanspruch der Mutter ist 25%, aber sie ist ja gar nicht enterbt worden, denn dein verstorbener Mann hat ihr ja etwas vermacht (voraus, er war tatsächlich Mit-Eigentümer des Hauses - dann wäre der Wert des Hauses wahrscheinlich höher wir der Pflichtteil, oder?).
Am besten machst du schon einmal eine Aufstellung, aus was das Vermögen deines Mannes bestanden hat. Hausratsgegenstände gehören übrigens nicht dazu (ich gehe mal davon aus, dass du wie eine Ehefrau behandelt wirst, was da angeht), genausowenig wie ein von euch beiden genutztes Auto.
Und wenn du dann Post erhälst, dann würde ich die ganze Sache ggf. einem Anwalt übergeben, der sich im Erbrecht auskennt.
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danke für die Antwort, ich weiß noch nicht wie hoch das vermögen ist und wie wert das Haus der mutter ist. ich wurde aber erzählt dass der Mutter in so einem Fall weil sie nicht enterbt wurde, doch Anspruch auf Pflichtteil von 50% steht.
stimmt das?
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Der Schwester steht nichts zu,da die Mutter noch lebt.
Da der Mutter der Hausanteil vermacht worden ist, hat sie (so denke ich mal) keine Pflichtteilansprüche mehr.
Höchstens einen Pflichtteilergänzungsanspruch, falls der Hausanteil weniger als 25% des Gesamterbes beträgt.
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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""
Dass der Schwester nichts zusteht, ist zwar richtig, das wäre aber auch so, wenn die Mutter bereits verstorben wäre.
Im übrigen schließe ich mich Hexlein456 an. Die Mutter hat nur dann einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB
(nicht Pflichtteilergänzungsanspruch), wenn der vermachte Hausanteil weniger als 25% des Nachlasswertes beträgt.
Alternativ kann sie das Vermächntis ausschlagen und eine Auszahlung der kompletten 25% fordern.
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