Alleinerbe gemäß Erbvertrag, aber viele Fallstricke?

6. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.03.2023 07:21:10
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Alleinerbe gemäß Erbvertrag, aber viele Fallstricke?

Hallo,


nach dem Tod meiner Mutter dieses Jahr hat mir das Nachlassgericht mitgeteilt, dass ich Alleinerbe sei.
Hierbei geht es vor allem um Grundbesitz aus Familienbesitz.
Mein Vater lebt und die Ehe bestand bis zum Tod.
Der Testamentseröffnung wurden ein Erbvertrag und das Testament der Erblasserin beigefügt, jedoch nicht ein vorhandener Ehevertrag.

"Maßgeblich" für meine Stellung als Alleinerbe sei ein Erbvertrag der Mutter (Erblasserin) mit ihren Eltern aus den 1970er Jahren. Ihre Eltern (meine Großeltern) sind schon lange verstorben.
Heißt "maßgeblich" "ausschließlich" oder vor allem" im Rechtssinn?

In den 2010ern hat meine Mutter noch ein notarielles Testament verfasst, außerdem wurde im selben Jahr ein Ehevertrag zwischen meinen Eltern geschlossen, in dem Gütertrennung vereinbart wurde. Gütertrennung: warum auch immer diese sinnvoll war!?
Beide Urkunden sind notariell beglaubigt und liegen auch dem Nachlassgericht bzw. eben dem Amtsgericht vor.

Was ist, wenn meine Mutter nun selbst noch (erhebliches) weiteres Vermögen seit den 1970ern angehäuft hätte?

Mein Vater als Witwer hat natürlich einen Pflichtteilsanspruch, den er bei mir einfordern muss/kann.

Schwierig ist die Situation deswegen, weil ich der gesetzliche Betreuer meines Vaters bin, wir können also auch nicht auf gleicher Augenhöhe "verhandeln", wer was bekommt, weil es sich sonst um ein sogenanntes Insichgeschäft handeln würde.

Im Testament wird mein Vater als Ersatzerbe eingesetzt, für den Fall, dass ich vor meiner Mutter versterbe oder das Erbe ausschlage.


Im folgenden treten nun Schwierigkeiten auf:
Im Ehevertrag ist u.a folgendes bestimmt:

Mein Vater erhält ein Wohnrecht in einem der beiden Häuser als beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
Nach meinem Verständnis ist ein solches Wohnrecht kein Erbe, sondern ein Vermächtnis.
Widerspricht dies dem Erbvertrag und ist dieses Wohnrecht, welches ja auch im Grundbuch eingetragen ist, überhaupt gültig?

Zitat:
"Frau VORNAME NACHNAME verpflichtet sich, bezüglich ihres gesamten und derzeit vorhandenen und ggf. künftigen erworbenen Bar- und Sparvermögen, hierzu zählen insbesondere sämtliche Guthaben bei Banken, Sparkassen, Wertpapierhäusern gleich welcher Anlageform, insbesondere auch Anlagen in Aktienwertpapieren, Investmentsfonds etc., zu Gunsten ihres Ehemanns Gerhard Will Verträge zu Gunsten Dritter auf ihren Todesfall abzuschließen."



Es bestehen mehrere Gemeinschaftskonten bei mehreren Banken, die wohl weit mehr Wert sind als die Immobilien.

Meine Mutter stand zum Schluss unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.
Zum Schluss hatte sie das Geld bis zum Gehtnichtmehr verprasst. Sie hat im Prinzip jedem, der ins Haus kam, eine Unterschirft geleistet und war sich der Konsequenzen nicht bewusst, dazu gehörten eine Wohnungsgeberbestätigung, womit ein mdl. Mietvertrag zu ihren Ungunsten geschlossen wurde. Es hat mich zwei Jahre gekostet, den Mieter wieder aus dem Haus zu bekommen. Den Zustand der Wohnung nach dem Auszug kann man sich vorstellen: die Kosten für Reparatur übersteigen die Mietzahlungen.
Nach der Aufgabe ihres (Mutter) Gewerbes sind Gewerbeversicherungen, die tausende jedes Jahr gekostet haben, weitergelaufen. Ich habe dann für eine Kündigung dieser Versicherungen gesorgt.
Und viele andere Vorfälle mehr...

Es hat, nach dem Tod der Erblasserin, eine Nachzahlung der Rente in vierstelliger Höhe gegeben (ja, das gibt es, und ausgerechnet jetzt...).
Nach meinem Rechtsverständnis gehört diese Nachzahlung nicht zum Nachlasse, mein Vater ist als Ehefatte hier wohl der sogenannte "Sonderrechtsnachfolger".

Der Tenor aus den Urkunden ist meiner Meinung nach, dass meine Großeltern in den 1970er meinen Vater vom Erbe ausschließen wollten, was auch wörtlich so im Erbvertrag vermerkt ist, und ihrereseits meine Mutter, auch zusammen mit meinem Vater, mit nun alle möglichen Steine in den Weg legen will, so habe ich das auch mein bzw. ihr Leben lang erlebt: da wurde Papier erzeugt, ohne Sinn und Verstand, insbesondere die Gütertrennung im Ehevertrag düfte meinen Vater einiges an Steuern kosten.

Die Fragen:
Ist das Wohnrecht gültig?
Wer bekommt das Vermögen aus den Gemeinschaftskonten?
Wer bekommt die Rentennachzahlung?
Welche der zwei genannten Urkunden Testament bzw. Ehevertrag ist überhaupt gültig, wenn sie vom. Nachlassgericht offensichtlich "ignoriert" werden?

Vielen Dank.

-- Editiert von User am 06.08.2022 14:09

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5 Antworten
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#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von ibub1973):
Ist das Wohnrecht gültig?

Es ist doch offensichtlich im Grundbuch eingetragen, somit stellt sich die Frage nicht.
Zitat:
Wer bekommt das Vermögen aus den Gemeinschaftskonten?

Gemeinschaftskonten zählen zur Hälfte zum Nachlass.
Zitat:
Welche der zwei genannten Urkunden Testament bzw. Ehevertrag ist überhaupt gültig, wenn sie vom. Nachlassgericht offensichtlich "ignoriert" werden?

Das Nachlassgericht hat nur die Aufgabe, letztwillige Verfügungen zu eröffnen und den Beteiligten miitzuteilen. Wenn die Erbfolge nicht klar ersichtlich ist, muss ein Erbscheinsantrag gestellt werden. Nur dann prüft das NG die Erbfolge.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12308.03.2023 07:21:10
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Gemeinschaftskonten zählen zur Hälfte zum Nachlass.

Zitat:
Welche der zwei genannten Urkunden Testament bzw. Ehevertrag ist überhaupt gültig, wenn sie vom. Nachlassgericht offensichtlich "ignoriert" werden?


Ja, ist mir klar, es steht im Ehevertrag eben auch folgendes:

Zitat (von ibub1973):
Zitat:
"Frau VORNAME NACHNAME verpflichtet sich, bezüglich ihres gesamten und derzeit vorhandenen und ggf. künftigen erworbenen Bar- und Sparvermögen, hierzu zählen insbesondere sämtliche Guthaben bei Banken, Sparkassen, Wertpapierhäusern gleich welcher Anlageform, insbesondere auch Anlagen in Aktienwertpapieren, Investmentsfonds etc., zu Gunsten ihres Ehemanns Gerhard Will Verträge zu Gunsten Dritter auf ihren Todesfall abzuschließen."


Dies steht meiner Meinung nach im Widerspruch zueinander.


***


Nachtrag:
Die Erbberechtigung kann ich als Alleinerbe in diesem Fall dadurch nachweisen, indem ich eine eidesstattliche Versicherung abgebe, dass ich der einzige Abkömmling bin, wobei sich hier die Frage stellt, ob diese Erklärung nicht mein Vater abgeben sollte. Ich kann es mit 100% Sicherheit ja nicht wissen.
Ein Erbschein erübrigt sich in diesem Fall.

-- Editiert von User am 06.08.2022 15:33

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von ibub1973):
Die Erbberechtigung kann ich als Alleinerbe in diesem Fall dadurch nachweisen, indem ich eine eidesstattliche Versicherung abgebe, dass ich der einzige Abkömmling bin, wobei sich hier die Frage stellt, ob diese Erklärung nicht mein Vater abgeben sollte. Ich kann es mit 100% Sicherheit ja nicht wissen.
Ein Erbschein erübrigt sich in diesem Fall.

Für die Umschreibung etwaiger Immobiien auf dich reicht das aber nicht aus. Es ist zwingend ein Erbschein erforderlich.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12308.03.2023 07:21:10
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ibub1973):
Zitat:
"Frau VORNAME NACHNAME verpflichtet sich, bezüglich ihres gesamten und derzeit vorhandenen und ggf. künftigen erworbenen Bar- und Sparvermögen, hierzu zählen insbesondere sämtliche Guthaben bei Banken, Sparkassen, Wertpapierhäusern gleich welcher Anlageform, insbesondere auch Anlagen in Aktienwertpapieren, Investmentsfonds etc., zu Gunsten ihres Ehemanns Gerhard Will Verträge zu Gunsten Dritter auf ihren Todesfall abzuschließen."
Zitat (von cruncc1):
Für die Umschreibung etwaiger Immobiien auf dich reicht das aber nicht aus. Es ist zwingend ein Erbschein erforderlich.


Laut Nachlassgericht doch:

https://bilderupload.org/image/7f1650939-erklaerung-vs-erbschein.jpg

-- Editiert von User am 07.08.2022 07:43

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Bleibt abzuwarten, ob das Grunbuchamt das auch so sieht.

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