Hallo allerseits,
ich bin schon lange Zeit stiller Leser in diesem Forum und habe auch einige hilfreiche Tipps mitnehmen können.
Leider habe ich jetzt ein schwieriges Problem.
Vor einiger Zeit ist mein Vater verstorben. Es existiert ein Testament, als Alleinerbe ist mein Bruder eingesetzt, als Ersatzerbe sein Sohn.
Ich selber wurde nicht erwähnt, also würde mir wahrscheinlich der gesetzliche Pflichtteil zustehen.
Mein Bruder will aber nun das Erbe
ausschlagen. Rücke ich dann als gesetzlicher Erbe nach?
Wie ist es dann mit eventuellen Pflichtteilsansprüchen mir gegenüber, wenn ich das Erbe annehme?
Es existieren keine weiteren Kinder, unsere Mutter ist schon vor einigen Jahren verstorben.
Für Hilfe bin ich dankbar.
Grüße C.
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-- Editiert go371811-14 am 31.08.2013 18:30
Alleinerbe schlägt aus Pflichtteilsanspruch
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Wenn Ihr Bruder verzichtet, ist zunächst dessen Sohn Erbe.
Warum verzichtet Ihr Bruder ? Ist das Erbe evtl. überschuldet? Das sollten Sie zunächst ergründen.
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Hallo,
Mein Bruder hat keinerlei Interesse an der Erbschaft, er war bei der Testaments Erstellung beim Notar seinerzeit anwesend und hat unserem Vater dieses mehrfach mitgeteilt.
Da eine Vollmacht über die Bankkonten existiert, bin ich über die finanziellen Dinge auf dem Laufenden.
Das Erbe ist zwar belastet aber nicht überschuldet.
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Nun, dann erbt Ihr Neffe, und Sie haben Anspruch auf den Pflichtteil.
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Hallo,
mein Neffe wird voraussichtlich auch ausschlagen, da erst 2 Jahre alt und dann müsste in der Zeit bis zu seiner Volljährigkeit mein Bruder für alles aufkommen.
Aber wie sieht es denn mit einem Pflichtteilsanspruch mir gegenüber aus, wenn beide ausschlagen?
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Wenn beide ausschlagen, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein und danch bist Du dann Alleinerbe.
Wer als Alleinerbe ausschlägt, der verzichtet damit auch auf den Pflichtteilsanspruch.
Es ist übrigens entgegen der Darstellung von xxsirodxx nicht klar, dass der Neffe Alleinerbe werden würde, wenn der Bruder ausschlägt. Je nach Testamentsauslegung kann schon alleine durch die Ausschlagung des Bruders die gesetzliche Erbfolge eintreten.
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Ich war auch der Ansicht, das BGB so gelesen zu haben, dass, wenn der Alleinerbe ausschlägt, auch seine Abkömmlinge (schreckliches Wort) von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Das Testament lautet wie folgt:
Als Erben setzte ich ein meinen Sohn A, allein.
Sein Sohn B soll der Ersatzerbe werden.
Aber Ersatzerbe und Nacherbe sind doch zwei komplett verschiedene Dinge.
Der Ersatzerbe hat doch nur Anspruch auf die Erbschaft, wenn der eigentliche Erbe verstorben ist, oder sehe ich das falsch.
Beim Nacherben ist es doch dann so, das der Vorerbe eigentlich nur zeitweiser Verwalter der Erbschaft ist, bis der Nacherbe die Erbschaft antritt.
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Hallo,
Wer ausschlägt wird - grob gesagt - behandelt wie ein schon vor dem Erbfall Verstorbener. Ausserdem muss man Ausschlagung und Erbverzicht unterscheiden. Bei letzterem gibt es zwei Optionen: Wirkung auch für die eigenen Abkömmlinge oder nur für einen selber.
Gruss
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quote:
Ich war auch der Ansicht, das BGB so gelesen zu haben, dass, wenn der Alleinerbe ausschlägt, auch seine Abkömmlinge (schreckliches Wort) von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Das ist nicht der Fall. Das verwechselst Du mit einem Erbverzicht zu Lebzeiten des Erblassers.
quote:
Als Erben setzte ich ein meinen Sohn A, allein.
Sein Sohn B soll der Ersatzerbe werden.
Dann ist mein Hinweis auf eine mögliche Auslegung des Testamentes hinfällig. Durch Ausschlagung des A wird dessen Sohn B zum Alleinerben.
quote:
Der Ersatzerbe hat doch nur Anspruch auf die Erbschaft, wenn der eigentliche Erbe verstorben ist,
oder wenn der eigentliche Erbe ausschlägt.
quote:
Beim Nacherben ist es doch dann so, das der Vorerbe eigentlich nur zeitweiser Verwalter der Erbschaft ist, bis der Nacherbe die Erbschaft antritt.
Grob vereinfacht ja, aber um Vor- und Nacherbeschaft geht es ja hier auch nicht.
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Also müsste in diesem Fall mein Bruder für seinen 2jährigen Sohn die Erbschaft ebenfalls ausschlagen, damit die gesetzliche Erbfolge greift.
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