HAllo ! Meine Frau ist Alleinerbin, wie das Testament aussagt!!Ihren Bruder zahlen wir aus ( wurde im Testament so geregelt )! Meine Frage wäre jetzt: Hat die zweite Frau unseres Vaters noch irgend ein Anrecht auf ein Teil des Hauses?? Sie waren 16 Jahre verheiratet!! Wer kann mir helfen!!!
Gruß
Dusi
Alleinerbin ??
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Meines Erachtens hat die Ehefrau des Erblassers zumindest einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des Erbanspruches, in diesem Fall also 25% der gesamten Erbmasse. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liegen sollte.
Gruss,
Axel
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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."
--- editiert vom Admin
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@Pawel Pikowitzsch
Der Pflichtteilsanspruch der zweiten Frau beträgt insgesamt 25%. Der Pflichtteilsanspruch muss vom Erben ausgezahlt werden, wenn die zweite Frau dieses fordert.
Alternativ kann sie den Zugewinnausgleich fordern.
--- editiert vom Admin
Hallo,
der gesetzliche Erbanspruch der Ehefrau ist 25 % + Zugewinnsausgleich.
Der Zugewinssausgleich findet entweder pauschal in Höhe von 25 % statt (insgesamt dann 50 % Erbanteil) oder wahlweise
konkret statt (dann 25 % Erbteil + genauem Zugewinn).
Auf jeden Fall müsste der Ehefrau 12,5 % des Erbes plus konkretem Zugewinnsausgleich zustehen.
Eventuell auch 25 % des Gesamterbes als Pflichtteil falls der pauschalierte Zugewinnsausgleich auch hälfig zum Pflichtteil zählt?
--- editiert vom Admin
Selbstverständlich hat die Frau Ansprüche,
wie auch oben bereits gesagt.
Pflichtteilsberechtigt nach § 2303 BGB
sind nur die nächsten Familienangehörigen, wie der überlebende Ehegatte, die Eltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder.
Zur Höhe des Anspruchs gilt der Grundsatz: "Der Pflichtteilsanspruchs beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils."
Sie müssen also gedanklich zunächst die Ansprüche ausrechnen, wie sie bei einer gesetzlichen Erbfolge bestehen würden. Sodann steht der Anspruchsberechtigten davon die Hälfte als Pflichtteil zu.
Der Pflichtteilsanspruch ist stets ein Geldanspruch, nie ein Anspruch auf Sachleistungen.
Der Anspruch ist gegen die Erben zu richten. Diese sind zur Erfüllung verpflichtet!
_________________
Nachzulesen unter Punkt 6 :
http://www.dr-meilinger.de/html/pflichtteil.htm
-- Editiert von odil am 30.05.2006 14:37:05
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